Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2807: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin wollte nur vier Stunden pro Woche gemeinnützige Arbeit leisten, obwohl mindestens 12 Stunden vorgeschrieben sind. Sie argumentierte, dass sie für den Haushalt und den landwirtschaftlichen Betrieb sorgen müsse und den Strafvollzug geheimhalten wolle. Das Gericht wies darauf hin, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin keine Reduktion der Arbeitszeit rechtfertigt und dass sie die geforderten 12 Stunden nicht leisten wollte. Daher wurde ihr Gesuch abgelehnt und der Normalvollzug angeordnet. Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2807 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.10.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug. § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Von der Regel, wonach pro Woche mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten ist, kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. |
Schlagwörter: | Arbeit; Stunden; Vollzug; Haushalt; Recht; Woche; Personen; Vollzug; Gefängnis; Situation; Reduktion; Arbeitszeit; Behauptung; Verordnung; Freiheitsstrafen; Regelfall; Wortlaut; Ausnahmen; Zeitraum; Verbüssung; ütziger |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.