Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2704: Regierungsrat
Der Gemeinderat stellte Z. M. unter Beistandschaft, obwohl sie angab, nie ein solches Gesuch unterschrieben zu haben. Die Behörden müssen sicherstellen, dass die betroffene Person die Notwendigkeit der Beistandschaft versteht und informiert ist. Da die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die vormundschaftliche Massnahme überhaupt notwendig ist, wurde der Entscheid aufgehoben. Z. M. wurde vor dem Erlass des Entscheids nicht angehört, was ein schwerwiegender formaler Fehler war. Dieser Fehler konnte nicht vor der letzten kantonalen Instanz behoben werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2704 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.10.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft; rechtliches Gehör. Art. 372, 394 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde muss auch vor der Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren von Amtes wegen abklären, ob die Voraussetzungen einer Beistandschaft erfüllt sind. Das Gesuch ist nur ein Indiz, das durch weitere Abklärungen bestätigt werden muss. - Der Gemeinderat muss den Gesuchsteller vor Errichtung der Beistandschaft anhören. |
Schlagwörter: | Entscheid; Gesuch; Schnyder/Murer; Gemeinderat; Massnahme; Behörde; Beistand; Anhörung; Sohnes; Beistandschaft; Verwaltungsbeschwerde; Voraussetzungen; Begehren; Verbeiständung; Amtes; Begründung; Errichtung; Lehre; Rechtsprechung; Vielmehr; Verbeiständenden; Unfähigkeit; Besorgung; Altersschwäche |
Rechtsnorm: | Art. 372 ZGB ;Art. 374 ZGB ;Art. 394 ZGB ; |
Referenz BGE: | 113 II 229; |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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