Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2573: Regierungsrat
Unter der alten Zivilprozessordnung bis zum 31. Dezember 1994 fiel die Editionspflicht der Verwaltungsbehörden unter die Regelungen für Dritte. Mit der Revision der Zivilprozessordnung wurde § 155 eingeführt, um das Zusammenspiel von Zivilrechtspflege und Verwaltung zu regeln. Die Verwaltungsbehörde muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltentrennung entscheiden, ob sie angeforderte Dokumente vorlegen muss, wobei das Amtsgeheimnis zu beachten ist. Laut den Materialien zur revidierten ZPO gilt § 155 nur, wenn die Verwaltungsbehörde nicht selbst Partei in einem Zivilprozess ist. In diesem Fall entscheidet der Richter, welche Dokumente herausgegeben werden müssen. Die Verweigerung der Edition wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2573 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.09.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Edition von Urkunden durch Verwaltungsbehörden. §§ 152 und 155 ZPO. § 155 ZPO kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Partei in einem Zivilprozess ist. Diesfalls ist vielmehr § 152 ZPO anwendbar. |
Schlagwörter: | Verwaltung; Verwaltungsbehörde; Edition; Editionspflicht; Bestimmungen; Urkunden; Zivilprozess; Recht; Unter; Herrschaft; Verwaltungsbehörden; Rechtsprechung; Anpassungen; Konkretisierungen; Regelung; Revision; Zivilprozessordnung; Zusammenwirken; Zivilrechtspflege; Beachtung; Grundsatzes; Gewaltentrennung; Vorlegung; Amtsgeheimnis; Materialien; Richter; Verbindung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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