Eine Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so ist auf die Sache der betreffenden Partei nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 VRG). Der Gemeinderat, das Raumplanungsamt und die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert.
Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnis mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen (Art. 33 Abs. 2 und 3 a, Art. 34 Abs. 1 RPG). Gemäss Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sind die Beschwerdeführer demnach zur Einleitung eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens beim Regierungsrat legitimiert, wenn sie durch den vorinstanzlichen Entscheid, der im Verfahren nach Art. 24 RPG ergangen ist, berührt sind und ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.
Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 103 lit. a OG hat, wer durch die unrichtige Rechtsanwendung in höherem Masse als jedermann beeinträchtigt ist, weil er eine besondere, beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache hat. Dieses Rechtsschutzinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Unwesentlich ist, ob ein tatsächliches Interesse rechtlich geschützt wird: Weder muss es von der angerufenen Vorschrift mitumfasst sein, noch braucht es mit der Schutzrichtung der als verletzt behaupteten Norm übereinzustimmen. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren zur Beschwerde befugt, wenn er in einer für die vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchtigen kann. Ob er dabei geltend macht, das Bauvorhaben behindere seine Aussicht, verursache ihm Schatten, Lärmoder andere Immissionen, führe zu einer Behinderung seiner Zufahrt oder treffe ihn in seinen ästhetischen Interessen, ist bedeutungslos. Die stets geforderte beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache folgt aber nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer in jenem Ortsteil wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das unerwünschte Bauwerk errichtet werden soll (Schürmann, Bauund Planungsrecht, 2. Aufl., Bern 1984, S. 304 mit Hinweisen). Gefordert ist vielmehr die unmittelbare Nähe zum Baugrundstück. Dabei bereitet der Entscheid, wann die erforderliche unmittelbare Nähe gegeben ist, mitunter Schwierigkeiten. Die Distanz in Metern vermittelt zwar Anhaltspunkte, ausschlaggebend aber ist, ob beim durchschnittlich empfindenden Menschen von einem relevanten Eingriff in seine Interessenlage gesprochen werden kann. Dies ist bei einer Distanz von bloss 25 m zu bejahen und wird ab etwa 200 m fraglich. Wenn vom geplanten Bauvorhaben Emissionen zu erwarten sind, ist der Kreis der Berechtigten entsprechend weiter zu ziehen (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Berner Diss. 1989, N. 178; vgl. zum Ganzen auch BGE 113 1 b 228 f.).
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 grenzt nicht an das Baugrundstück. Nach den eingereichten Planunterlagen beträgt die Entfernung zum umstrittenen Gartenhaus ca. 340 m. Zwischen dem Gartenhaus und dem Heim des Beschwerdeführers befinden sich mehrere andere Bauten, so dass weder Sichtnoch Hörverbindung besteht (Vernehmlassung des Gemeinderates S. 2, Duplik der Beschwerdegegner Ziff. 1 S. 2, Duplik des Raumplanungsamtes S. 2). Von einer besonders nahen Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache kann deshalb nicht gesprochen werden. Er ist davon nicht stärker betroffen als jedermann. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am Gartenhaus jeden Tag vorbeifährt (Replik S. 2). Denn stellte man auf diesen Umstand ab, käme dies der Zulassung von unzulässigen Popularbeschwerden gleich. Zudem handelt es sich beim Objekt, das der Beschwerdeführer für das strittige Gartenhäuschen hält (Beilage 1 zur Replik), um eine andere rechtmässig erstellte Baute und nicht um das Gartenhaus, welches Gegenstand dieses Verfahrens ist. Somit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache fehlt. Es ist ihm daher ein schutzwürdiges Interesse für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Liegenschaft X. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist sie als juristische Person des Privatrechts ebenso wie natürliche Personen zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine so nahe Beziehung zur Streitsache hat, dass dadurch ein schützenswertes Interesse entsteht (Replik S. 3). Die Beschwerde einer juristischen Person ist nicht der Verbandsbeschwerde gleichzusetzen und daher auch nicht unter § 207 Abs. 1 c des Planungsund Baugesetzes (PBG) zu subsumieren, wie dies die Vorinstanz irrtümlich annimmt (Stellungnahme Raumplanungsamt S. 2).
Das Interesse eines Eigentümers ist dann schützenswert, wenn durch die Streitsache in irgend einer Art sein Eigentum oder die daraus fliessenden Rechte betroffen werden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin 2 liegt ca. 340 m vom Baugrundstück entfernt. Es ist keinerlei Immissionen ausgesetzt, welche vom Gartenhäuschen herrühren könnten. Das Gartenhaus hat keinerlei Auswirkungen auf den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2. Es fehlt ihr somit ebenfalls ein schützenswertes Interesse, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.
Die Beschwerdeführerin 3 hat ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz im Gebäude der Beschwerdeführerin 2. Sie wird durch das ca. 340 m entfernte Gartenhaus in keiner Weise betroffen. Das Streitobjekt hat insbesondere keinerlei Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides liegt also auch hier nicht vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführer keine beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache haben, was Voraussetzung für ein schützenswertes Interesse an einem Sachentscheid wäre. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
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