Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, bei der zweiten Auflage des Zonenplanentwurfs sei ihr Grundstück neu mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt worden. Ausserdem seien sie über die Einsprache nicht informiert worden und hätten davon nur "per Zufall" Kenntnis erhalten, als ihnen ein paar Tage vor der Gemeindeversammlung die Botschaft an die Stimmberechtigten zugestellt worden sei. Sie hätten zuvor keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Gemeindebürger die Auszonung ihres Grundstückes verlange, und sie hätten auch nicht an der Einspracheverhandlung teilnehmen können. Würden Einsprachen gegen eine Ortsplanungsrevision erhoben, müsse die Gemeinde versuchen, diese Einsprachen gütlich in einer Einspracheverhandlung zu erledigen (§ 62 Abs. 1 Planungsund Baugesetz [PBG; SRL Nr. 735]). Durch die öffentliche Auflage werde eine mögliche Zonenplanänderung am eigenen Grundstück den Grundeigentümern bekannt gemacht und diese hätten eine Einsprachemöglichkeit mit Teilnahmerecht an der Einspracheverhandlung (§§ 60 ff. PBG). Sie seien über die Einsprache von B nicht ordnungsgemäss informiert worden und damit auch nicht über die mögliche Zonenplanänderung, nämlich über die bei einer Gutheissung der Einsprache folgende Auszonung. Sie hätten als direkt Betroffene Anspruch darauf gehabt, an der Einspracheverhandlung anwesend zu sein und die Angelegenheit mit dem Einsprecher bezüglich seiner Motive, Gründe usw. zu besprechen und die entsprechenden Einigungsbemühungen aufzubringen.
Da die Einsprache sehr wahrscheinlich schriftlich erhoben worden sei, hätten sie Anspruch darauf gehabt, ebenso zu diesen Äusserungen noch vor der Einspracheverhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Gelegenheit dazu hätten sie jedoch nie gehabt. Als Eigentümerinnen hätten sie informiert werden müssen, wenn eine solche Massnahme verlangt worden sei, sie hätten in diesem Sinn einen Anspruch auf Mitwirkung gehabt (vgl. BGE 135 II 286, S. 289). Diese Mitwirkung in der noch informellen Einspracheverhandlung sei ihnen verwehrt worden. Sie seien von der Gemeinde komplett in Unkenntnis gelassen worden, weshalb der Einsprecher Einsprache führe, und sie hätten nicht ausführen können, dass ein konkretes Projekt geplant sei und sich bereits in einem baubewilligungsfähigen Zustand befinde. Der Einsprecher sei offensichtlich nicht darüber orientiert gewesen, dass sie seit spätestens 2006 eine Überbauung des fraglichen Grundstückes geplant hätten und diese Planung im Zeitpunkt der Einsprache sogar praktisch fertig erstellt gewesen sei. Ob eine Einspracheverhandlung durchgeführt worden sei und ob der Einsprecher anlässlich dieser Verhandlung auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht worden sei, sei sinngemäss erst seit dem vorliegend durchgeführten Schriftenwechsel bekannt. Aus den Ausführungen der Gemeinde werde ersichtlich, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt habe. So sei vor dem Schriftenwechsel nicht klar gewesen, woraus der Einsprecher seine Legitimation für die Einsprache genommen habe, da sie nie über diese Einsprache informiert worden seien und keine Gelegenheit gehabt hätten, mit dem Einsprecher Kontakt aufzunehmen, um über das Schicksal der Einsprache zu diskutieren. In jedem Fall hätten sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit erhalten sollen, den Einsprecher über seine falschen Vorstellungen zu informieren.
( )
Es handle sich um eine mehrfache und schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nicht dadurch habe geheilt werden können, dass sie neun Tage vor der Gemeindeversammlung darüber informiert worden seien, dass über ein halbes Jahr vorher eine Einsprache erhoben worden sei, welche die Auszonung ihres Grundstückes verlange. Damit liege ein Verfahrensfehler vor, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Seine Verletzung im Rahmen eines Gemeindeversammlungsbeschlusses könne nicht vom Regierungsrat geheilt werden, da der Anspruch vorgängig bestehe. Zwar wären sie bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt gewesen. Da jedoch mit der Einsprache die Auszonung ihres Grundeigentums verlangt worden sei, hätten sie aufgrund des damit beginnenden Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt, also namentlich darauf, dass sie mit dem Einsprecher zusammensitzen und die Differenzen hätten besprechen können. Dieser Anspruch werde durch die Tatsache der Nichtteilnahme an der Abstimmung nicht berührt. Da sie offensichtlich von der Einsprache betroffen seien, seien sie zu Parteien im entsprechenden Einspracheverfahren geworden (§ 17 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; SRL Nr. 40).
4.1 Der Gemeinderat äussert sich dahingehend ( ). Weiter führt er aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe ausschliesslich gegenüber den Behörden. Ein Anspruch darauf, sich im Rahmen des Ortsplanungsverfahrens direkt mit dem Einsprecher auseinanderzusetzen und "das Schicksal der Einsprache zu besprechen" bestehe nicht. Dies gehe bereits aus dem klaren Wortlaut von § 62 PBG hervor. Nach dieser Bestimmung prüfe der Gemeinderat die Einsprachen und versuche, sich mit den Einsprechern zu verständigen. Könne die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teile der Gemeinderat dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Von einer Involvierung des Grundeigentümers in das Verfahren sei in der Bestimmung nicht die Rede. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren ende nicht mit einem begründeten Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Vielmehr ergehe ein Entscheid der Gemeindeversammlung, also eines politischen Organs. Das Verfahren werde deshalb durch die Stimmrechtsgesetzgebung beherrscht. Somit bestehe zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Nutzungsplanungsverfahren und dem Grundsatz der demokratischen Entscheidung ein die Modalitäten des Anhörungsrechts beeinflussendes Spannungsfeld (vgl. LGVE 2001 III Nr. 16 E. 3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschränke sich darauf, als betroffener Grundeigentümer Einsprache führen zu können und sich somit gegenüber der Planungsbehörde äussern zu können. Mehr könne aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die demokratische Entscheidfindung nicht abgeleitet werden (vgl. LGVE 2001 III Nr. 16 E. 3.3.4).
4.2 Im Ortsplanungsverfahren prüft die Gemeinde die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen (§ 62 Abs. 1 PBG). Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen (§ 62 Abs. 2 PBG). Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt die Gemeinde dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten (§ 62 Abs. 3 PBG). Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen (§ 63 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit (§ 63 Abs. 2 PBG).
Aus den gesetzlichen Verfahrensvorschriften ergibt sich, dass die betroffenen Grundeigentümer vorgängig informiert werden über die Ortsplanungsrevision anlässlich der öffentlichen Auflage, anschliessend mit der Botschaft zur Gemeindeversammlung und abschliessend über den Beschluss der Gemeindeversammlung, sofern sie davon betroffen sind. Die Auszonung der fraglichen Parzelle war bereits Teil der ersten öffentlichen Auflage und damit vom Perimeter der Gesamtrevision der Ortsplanung erfasst. Die Grundeigentümer haben aber keine Parteistellung. Die erste Rechtsmittelmöglichkeit mit Parteistellung gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ist die Beschwerde beim Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 1 PBG). Zuvor können Betroffene nach § 62 Abs. 2 PBG nur dann mitwirken, wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge hätte, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil keine gütliche Erledigung erfolgte.
Diese Auffassung wird auch von der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 286 bestätigt. Auf Seite 289 der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, auf welche die Beschwerdeführerinnen verweisen, finden sich keine materiellen Erwägungen des Bundesgerichts, sondern die Darstellung des Sachverhalts und die Anträge der Beschwerdeführer in jenem Fall, die in formeller Hinsicht bemängelten, dass bezüglich einer angefochtenen Wegfestlegung kein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295): "Im Raumplanungsrecht werden individueller Rechtsschutz und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert: Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b). Damit erhalten die Legitimierten (Abs. 3 lit. a) Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren mit ihren Anliegen zu den sie tangierenden Planänderungen gehört zu werden. Freilich ist es den Kantonen unbenommen, Planentwürfe nicht nur im Sinn der Mitwirkungsauflage, sondern auch zur Eröffnung eines dem individuellen Rechtsschutz dienenden Einspracheverfahrens für die direkt Betroffenen aufzulegen, stellt doch das Bundesrecht in Wahrung der kantonalen Hoheit nur Mindestvorschriften zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf. Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch verlangt (nur), dass sich entweder die kommunale oder die kantonale Behörde im Einsprache-, Beschwerdeoder Homologationsverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 107 Ia 273). Verlangt wird in Art. 33 RPG lediglich die Auflage der Nutzungspläne, nicht aber auch der Planentwürfe. Diesem Anspruch genügt ein Verfahren, das die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung durch das zuständige Organ zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet. Das kantonale Recht, dem das Bundesrecht Rechnung trägt, sieht denn auch vielfach eine Trennung des politischen Willensbildungsprozesses vom Rechtsmittelverfahren in dem Sinn vor, dass die im Dienste des Rechtsschutzes stehende Planauflage erst nach dem Entscheid des zuständigen Organs, in der Regel der Gemeindeversammlung als der Legislative der Gemeinde, erfolgt. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass sich die Betroffenen je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens erst gegenüber der Rechtsmittelinstanz erstmalig rechtlich zur Wehr setzen können und nicht schon gegenüber der Planungsbehörde."
Es ist somit nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerinnen aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts ableiten wollen, zumal im Kanton Luzern weitergehende Rechte als die im Bundesgerichtsentscheid dargelegten verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gewährt werden. So sind der Zonenplan und das Bauund Zonenreglement bereits nach der Vorprüfung öffentlich aufzulegen. Den Betroffenen ist die Gelegenheit zur Einsprache vor der Planungsbehörde zu geben (§ 61 PBG). Dass die entsprechenden Pläne nicht gehörig öffentlich aufgelegt worden seien und sie deshalb keine Möglichkeit zur Einsprache gehabt hätten, rügen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht. Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage oder eine Gerichtspraxis für den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerinnen, über Einsprachen informiert oder an eine Einspracheverhandlung eingeladen zu werden. Als Gegenstück dazu besteht auch kein Anspruch privater Grundeigentümer auf eine bestimmte Zuteilung ihrer Grundstücke in der Nutzungsplanung. Der Auffassung der Gemeinde ist zu folgen, wenn sie ausführt, es lasse sich kein Recht des betroffenen Grundeigentümers ableiten, vor der Beschlussfassung durch die zuständige Planungsbehörde, "die Motive, Gründe etc.", die den Einsprecher zu dessen Einsprache bewogen, mit diesem, sozusagen unter behördlicher Aufsicht, zu besprechen.
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