1. - Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. April 1990 von der Beschwerdeführerin ein detailliertes Sanierungskonzept für die Schiessanlagen X und Stand B verlangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz anzuweisen, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und eine Sanierungsverfügung zu erlassen, welche die notwendigen Sanierungsmassnahmen konkret bestimmt und anordnet. Daneben geht aus der Begründung hervor, dass zugleich die Kostentragung angefochten ist.
2. - Gemäss Art. 13 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an. Es ist zu prüfen, ob daraus folgt, dass die Behörde genau die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufzeigen muss oder ob sie bloss die Sanierungspflicht feststellen und vom Betroffenen die Einreichung eines Sanierungskonzepts, d.h. die Darlegung der erforderlichen Massnahmen, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden sollen, verlangen darf.
3. - Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen sanierungspflichtige Anlagen saniert werden. Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Art. 16 Abs. 3). Nach der einschlägigen Literatur (Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], N 43 zu Art. 16, ist der Anlageinhaber nach Abs. 3 berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, der Behörde Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Entgegen dem Wortlaut von Abs. 3 ist die Behörde denn auch nicht verpflichtet, Sanierungsvorschläge tatsächlich (zwangsweise) einzuholen. Glaubt sie sich allerdings nicht in der Lage, ohne die Mitwirkung des Anlageinhabers zu einem brauchbaren Ergebnis zu finden, so kann sie den Inhaber aufgrund von Art. 46 USG und Art. 13 VwVG zur Auskunft verpflichten. Gemäss Art. 46 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls sogar experimentelle Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (U. Brunner, Komm. zum USG, N 3 zu Art. 46).
Grundsätzlich wäre die Vorinstanz somit berechtigt, nach vorgängiger Anhörung des Betroffenen selber konkrete Sanierungsmassnahmen anzuordnen. Die Frage ist, ob sie dazu auch verpflichtet ist oder ob sie nach Feststellung der Sanierungspflicht ein Sanierungskonzept verlangen kann. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1990 auf das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip. Danach trägt, wer Massnahmen verursacht, die Kosten dafür. Das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG besagt jedoch nichts darüber, ob eine Massnahme zu ergreifen ist, es begründet keinerlei Verhaltenspflichten (U. Brunner, Kommentar zum USG, N 3 zu Art. 2). Die Pflicht zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts lässt sich somit nicht auf Art. 2 USG abstützen. In Art. 46 USG besteht jedoch eine Grundlage für das Einfordern der nötigen Abklärungen über Sanierungsmassnahmen ("Sanierungskonzept"). Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine solche Abklärung nicht auch in einer Sanierungsverfügung, welche die Sanierungspflicht feststellt und für die Sanierung eine Frist setzt, verlangt werden darf. Zudem stellt schon das Einfordern eines Sanierungskonzeptes eine Sanierungsmassnahme dar.
Bei komplexen Sachverhalten erscheint eine Sanierungsverfügung mit der Feststellung der Sanierungspflicht, der Festsetzung der Sanierungsfrist und dem Einfordern eines Sanierungskonzeptes als zweckmässiges, auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 46 USG sowie Art. 13 VwVG abgestütztes Vorgehen. Sie ist eine geeignete und zugleich erforderliche Massnahme. Sie ist auch verhältnismässig, gibt sie doch dem Betroffenen die Möglichkeit, selber Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel der Zusammenarbeit von Behörden und Betrieben, wie sie dem USG als Idee zugrunde liegt, durchaus sinnvoll (Thomas Fleiner, Mensch und Umwelt, Freiburg 1980, S. 124). Würden alle Abklärungen, für welche Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, auf die kantonalen Umweltschutzämter überwälzt, wäre ein effizienter Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung unmöglich. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Die Beschwerdeführerin hat auf eigene Kosten ein detailliertes Sanierungskonzept zu erarbeiten und der Vorinstanz als Vollzugsinstanz einzureichen. Darin hat sie zu zeigen, wie sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erreichen gedenkt.
4. - Die Schiessanlage X und der Stand B liegen in unmittelbarer Nähe eines fest eingerichteten militärischen Schiessund Übungsplatzes. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 7 der LSV die hier strittige Schiessanlage nicht unter den Geltungsbereich dieser Belastungsgrenzwerte falle und damit von der Sanierungspflicht ausgenommen sei. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Begehren mit der Feststellung, bei der gesamten Anlage handle es sich um einen militärischen Schiessund Übungsplatz, wenn auch grosskalibrige Waffen und Handgranaten nicht verwendet würden. Die Frage, ob der Stand A (Teil der militärischen Schiessanlage) weniger Lärmauswirkungen auf das Wohngebiet entwickle, sei nicht von Bedeutung. Zudem müssten die Stände B und X eigentlich auch zur militärischen Schiessanlage gezählt werden, da sie zu einem erheblichen Teil vom Militär benützt würden. Aus all diesen Gründen sei eine Anwendung der Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 7 der LSV nicht möglich. Aber auch im Fall einer Überschreitung der Alarmwerte wäre aufgrund der möglichen Erleichterungen (gemäss Art. 14 LSV) keine Sanierung notwendig.
Die Vorinstanz behauptet, beim Stand A handle es sich nicht um eine militärische Schiessund Übungsanlage im Sinne von Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 1 der LSV. Eine militärische Schiessund Übungsanlage sei nur gegeben, wenn grosskalibrige Waffen und andere Waffensysteme verwendet würden, die in ihrer Störcharakteristik nicht vergleichbar mit dem Sturmgewehr seien. Da im Stand A aber nur mit Sturmgewehren, Maschinengewehren und Raketenrohren geschossen werde, könne von vergleichbaren Lärmcharakteristiken ausgegangen werden. Anders gesagt müsste für den Stand A auch das Beurteilungsschema des Anhangs 7 LSV angewendet werden, da für den gleichen Lärmtypus, ob militärischer oder ziviler Art, gleiche Beurteilungsschemen angewendet werden müssten. Zudem sei für die Lärmbelastung an den massgebenden Immissionsorten der Schiessbetrieb auf den zivilen Anlagen X und Stand B dominant.
5. - Bestehende Anlagen, die den bundesrechtlichen Umweltschutzbestimmungen nicht genügen, sind zu sanieren (Art. 16 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind auch bei geplanten Anlagen die Emissionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 USG unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; entsprechende Anordnungen können direkt auf Art. 12 Abs. 2 USG gestützt werden. Für die Beurteilung dessen, was als schädlich oder lästig gilt, ist in erster Linie auf zahlenmässig festgelegte Werte abzustellen; der Bundesrat legt diese Immissionsgrenzwerte in der Verordnung fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Soweit solche Grenzwerte (noch) fehlen oder das streitige Problem nicht abdecken, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall festzulegen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist (Umweltrecht in der Praxis [URB] 1989, S. 20, und Schrade André, Kommentar zum USG, N 37 zu Art. 11 sowie N 3 zu Art. 13).
Der Bundesrat hat deshalb in der Lärmschutzverordnung gemäss den Kriterien des Art. 15 USG die Immissionsgrenzwerte für Lärm, das Verfahren für die Ermittlung dieser Werte, die Fristen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen für verschiedene Anlagen festgelegt (vgl. insbesondere die Anhänge zur LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte aus den Anhängen 3 ff. der LSV. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt auch die Art. 19 und 23 des Gesetzes (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Anhang 7 zur LSV werden die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen erläutert. Dieser Anhang ist, wie aus Ziff. 1 ersichtlich wird, nicht für alle Schiessanlagen anwendbar. Zuerst ist dort positiv umschrieben, welche Schiessanlagen unter diesen Anhang fallen, nämlich Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Handoder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche Ziele geschossen wird. Ausgenommen von diesen Belastungsgrenzwerten sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiessund Übungsplätze (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2). Zudem gelten die Belastungsgrenzwerte für den Schiesslärm, der mit Kleinkalibermunition verursacht wird, nicht (Ziff. 1 Abs. 2).
Nachdem im 1. Satz der Ziff. 1 des Anhanges 7 positiv umschrieben ist, welche Schiessanlagen unter die Belastungsgrenzwerte fallen, kann der zweite Satz, wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, nur dann gelten, wenn auf einem nahe gelegenen militärischen Schiessund Übungsplatz mit anderen als mit Faustund Handfeuerwaffen geschossen wird. Nur in diesem Fall kann sich nämlich aus dem Nebeneinander verschiedenartiger Anlagen ein falsches Resultat ergeben. Zudem folgert die Beschwerdeführerin aus der Formulierung "Ausgenommen sind Anlagen . . .", dass für Schiessanlagen in unmittelbarer Nähe von militärischen Schiessund Übungsplätzen keine Sanierungspflicht mehr bestehe. Von der Sanierung sind aber grundsätzlich keine Anlagen ausgeschlossen. Für militärische Schiessund Übungsplätze sind gemäss Art. 48 Buchstabe a LSV nur andere Sanierungsfristen festgelegt worden. Zu sanieren sind aber alle Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 USG). Es fragt sich damit nur noch, nach welchen Belastungsgrenzwerten eine Sanierung zu erfolgen hat. Wenn, wie die Beschwerdeführerin dies wünscht, die Belastungsgrenzwerte und deren Berechnung gemäss Anhang 7 nicht angewendet werden sollten, würde dies dazu führen, dass gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach den Kriterien des Art. 15 des USG eine Sanierung und damit Belastungsgrenzwerte sowie die notwendigen Massnahmen festzulegen wären. Da aber die SLV mit dem dazugehörigen Anhang für den Fall der Schiessanlagen mit Faustund Handfeuerwaffen eine genaue Bestimmung der Werte festlegt, welche die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, könnte man auch bei einer Beurteilung der Werte auf dem Wege über die Interpretation resp. fallbezogene Festlegung aufgrund von Art. 15 USG zu keiner anderen als der in Anhang 7 LSV aufgezeichneten Berechnung gelangen. Die Schiessanlagen X und Stand B sind also sanierungspflichtig, und die Berechnung der Belastungsgrenzwerte muss gemäss Anhang 7 erfolgen.
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