1. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
Diese Bestimmung ist dem früheren Artikel 120 Ziffer 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet. Danach war eine Ehe dann nichtig, wenn die Ehefrau nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen wollte. Mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes vom 23. März 1990 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts wurde Artikel 3 dieses Gesetzes, wonach die Ausländerin durch Heirat mit einem Schweizer ohne weiteres das Schweizer Bürgerrecht erwarb, aufgehoben. Damit verlor der Tatbestand der Bürgerrechtsehe seine Grundlage, weshalb Artikel 120 Ziffer 4 ZGB ebenfalls gestrichen wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde aber im revidierten Artikel 7 Absatz 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt, der übrigens nicht nur der ausländischen Ehefrau eines Schweizers, sondern auch dem ausländischen Ehemann einer Schweizerin zugute kommt.
Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise bestand wie im Fall des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Artikel 7 Absatz 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Artikel 120 Ziffer 4 ZGB für die klassischen Bürgerrechtsehen vorgesehen war (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. November 1993 i.S. R gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt).
2. Dass Ehegatten mit einer Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. dazu BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden. Solche Indizien können namentlich darin erblickt werden, dass dem Ausländer im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe die Wegweisung droht, etwa weil seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert sein Asylgesuch abgewiesen worden ist bzw. er mit dessen Abweisung rechnen muss. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. BGE 98 II 1; Peter Kottusch, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, ZBl 84/1983, S. 432ff.).
3. Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit mehr als 12 Jahren drogenabhängig. Sie hat ihre Papiere einem Jugoslawen gegeben, der ihr im Gegenzug Drogen und Geld gab und sie ohne ihre Anwesenheit in Jugoslawien mit dem Beschwerdeführer trauen liess. Zwar wohnte die Beschwerdeführerin im November/Dezember 1992 bei ihrem Mann, sie hatte aber lediglich ein Zimmer für sich. Gemäss ihren eigenen Angaben führte sie sicher keine Ehe, zumal noch eine jugoslawische Freundin des Beschwerdeführers mindestens zeitweise anwesend war. An allen Wohnorten des Beschwerdeführers wurde die Ehefrau bei polizeilichen Kontrollen Überwachungen nie angetroffen, sie war weder bekannt noch angemeldet. In seiner Befragung vom 8. März 1994 gab der Beschwerdeführer an, er wohne allein in der Wohnung. Auf die Frage, wo sich seine Frau befinde, antwortete er, er treffe sie jeweils am Wochenende.
Die Ehe ist trotz der sich teilweise widersprechenden Angaben der Frau - welche auch unter Druck des jugoslawischen Heiratsvermittlers steht - eine reine Aufenthaltsehe. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise um seine Frau kümmerte, als sie über längere Zeit im Spital war. So kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Ehe führen wollte, dass es ihm bei seiner Heirat nur darum ging, sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Damit fällt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahin. Es kann ihm auch keine Stellenantrittsbewilligung mehr erteilt werden.
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