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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 201)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 201: Regierungsrat

Die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat gedacht war, wurde als nicht zutreffend erachtet und stattdessen als Anzeige an die Aufsichtsbehörde für Bausachen umgeleitet. Diese Anzeige ist ein informeller Rechtsbehelf, der nicht die gleichen Rechte wie ein formelles Rechtsmittel gewährt. Der Beschwerdeführer hätte die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten können, entschied sich jedoch für eine aufsichtsrechtliche Anzeige, was in diesem Fall nicht zulässig war. Da er alle Einwände in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können, wurde seine aufsichtsrechtliche Anzeige abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 201

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 201
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 201 vom 23.02.1999 (LU)
Datum:23.02.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsrechtliche Anzeige. § 208 Absatz 1 PBG. Eine Verfügung oder eine andere Handlung der Baubewilligungsbehörde kann mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige beim Regierungsrat beanstandet werden, wobei darum ersucht werden kann, dass die Verfügung aufzuheben oder abzuändern oder eine andere Massnahme zu treffen sei. Dieser Rechtsbehelf dient aber nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort nicht durchgedrungen sind.
Schlagwörter: Recht; Rechtsmittel; Anzeige; Aufsicht; Eingabe; Gemeinderat; Baubewilligung; Aufsichtsbeschwerde; Sinne; Rechtsbehelf; Rechtsmittelverfahren; Gemeinderates; Raumplanungsamtes; Regierungsstatthalter; Aufsichtsbehörde; Rechtsbehelfs; Verfügung; Rechtsmittels; Rechtsmitteln; Anzeigesteller; Einsprecher; Verwaltungsgericht; Frist; Entscheide; Beschwerdeführers; ürftig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 201

Die als Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist auslegungsbedürftig. Gemäss § 183 Unterabsatz a VRG ist der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz bei Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindebehörden und ihre Mitglieder, mit denen insbesondere ungebührliche Behandlung in einem Verfahren unberechtigtes Verweigern Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden können (§ 180 Abs. 2a und b VRG). Bei der vorliegenden Eingabe handelt es sich aufgrund ihres Inhalts nicht um eine solche Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsstatthalter. Die Eingabe richtet sich vielmehr an die in Bausachen zuständige Aufsichtsbehörde. Das ist nach § 208 PBG der Regierungsrat; er übt gemäss dieser Vorschrift die Aufsicht über die Anwendung der Bauund Nutzungsvorschriften aus und überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde obliegen. Die Eingabe ist demnach als aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne eines formlosen Rechtsbehelfs entgegenzunehmen. Mit einer solchen Anzeige kann eine Verfügung eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht werden, die Verfügung abzuändern, aufzuheben eine andere Massnahme zu treffen. Es handelt sich dabei nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern wie erwähnt um einen blossen Rechtsbehelf, der dem Anzeigenden weder einen Erledigungsnoch einen Entscheidsanspruch gibt noch irgendwelche Parteirechte - etwa das Recht auf eine Begründung auf Akteneinsicht - vermittelt. Ein derartiger Rechtsbehelf dient auch nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind. In diesem Sinne kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu.

Der Anzeigesteller war am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt. Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates und gegen den Ausnahmebewilligungsentscheid des Raumplanungsamtes war - wie in beiden Entscheiden zutreffend belehrt - das (ordentliche) Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 206 Abs. 1 PBG). Der Anzeigesteller hätte somit als unterlegener Einsprecher die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten und dabei insbesondere geltend machen können, die Ausnahmebewilligungen des Raumplanungsamtes (Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen) und des Gemeinderates (Dachvorschriften) seien nicht rechtens. Die Instruktionsinstanz hat ihn deshalb angefragt, ob seine - während des Fristenlaufs für das ordentliche Rechtsmittel erfolgte - Eingabe an das zuständige Gericht weiterzuleiten sei. Er teilte jedoch mit, dass er Aufsichtsbeschwerde führen wolle. Das ist indessen hier nicht angängig. Wegen der dargelegten Funktion eines solchen Rechtsbehelfs kann nicht auf ein ordentliches Rechtsmittel verzichtet und stattdessen eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Sache verlangt werden. Dadurch würden die ordentlichen Rechtsmittelverfahren ihres Sinnes entleert. Zudem darf der Inhaber einer Baubewilligung darauf vertrauen, dass diese nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und rechtsbeständig ist. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie dargelegt - im Verhältnis zu den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiären Charakter. Nachdem der Eingabesteller alle Einwände gegen die angeführten Entscheide des Gemeinderates und des Raumplanungsamtes in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können, ist auf seine aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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