Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 201: Regierungsrat
Die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat gedacht war, wurde als nicht zutreffend erachtet und stattdessen als Anzeige an die Aufsichtsbehörde für Bausachen umgeleitet. Diese Anzeige ist ein informeller Rechtsbehelf, der nicht die gleichen Rechte wie ein formelles Rechtsmittel gewährt. Der Beschwerdeführer hätte die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten können, entschied sich jedoch für eine aufsichtsrechtliche Anzeige, was in diesem Fall nicht zulässig war. Da er alle Einwände in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können, wurde seine aufsichtsrechtliche Anzeige abgelehnt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 201 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.02.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsrechtliche Anzeige. § 208 Absatz 1 PBG. Eine Verfügung oder eine andere Handlung der Baubewilligungsbehörde kann mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige beim Regierungsrat beanstandet werden, wobei darum ersucht werden kann, dass die Verfügung aufzuheben oder abzuändern oder eine andere Massnahme zu treffen sei. Dieser Rechtsbehelf dient aber nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort nicht durchgedrungen sind. |
Schlagwörter: | Recht; Rechtsmittel; Anzeige; Aufsicht; Eingabe; Gemeinderat; Baubewilligung; Aufsichtsbeschwerde; Sinne; Rechtsbehelf; Rechtsmittelverfahren; Gemeinderates; Raumplanungsamtes; Regierungsstatthalter; Aufsichtsbehörde; Rechtsbehelfs; Verfügung; Rechtsmittels; Rechtsmitteln; Anzeigesteller; Einsprecher; Verwaltungsgericht; Frist; Entscheide; Beschwerdeführers; ürftig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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