1. Der bisher geltende und massgebende Zonenplan sah für die umstrittene Fläche keine Bauzone vor; sie lag im übrigen Gemeindegebiet, also im Nichtbaugebiet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Gründe, welche damals zu dieser Zuweisung führten, heute anders zu beurteilen sind, vermag dies die Unzweckmässigkeit gar Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Stimmberechtigten nicht zu belegen. Seit dem Erlass des bisherigen, vom Regierungsrat im Jahre 1975 genehmigten Zonenplanes sind eine Vielzahl neuer Rechtssätze in Kraft getreten, die unmittelbar Einfluss auf die Bodenund Nutzungsordnung haben. Es sind dies, um die wichtigsten zu nennen: Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; in Kraft seit dem 1. Januar 1980), das Bundesgesetz über den Umweltschutz (in Kraft seit dem 1. Januar 1985) mit den entsprechenden Ausführungsverordnungen, das Bundesgesetz über den Wald (in Kraft seit dem 1. Januar 1993); auf kantonaler Ebene das Planungsund Baugesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 1990), das Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz (in Kraft seit dem 1. Januar 1991) sowie das Strassengesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 1996).
Die Nutzungsordnung für das Dorfgebiet wird mit dem von den Stimmberechtigten beschlossenen Teilplan Dorf erstmals seit der Geltung der genannten Erlasse überarbeitet. Dazu waren die Kantone und die Gemeinden schon aufgrund von Art. 35 Abs. 1b RPG verpflichtet, wonach sie spätestens innert acht Jahren seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes einen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen des Raumplanungsrechtes entsprechenden, das ganze Gemeindegebiet umfassenden Zonenplan festzusetzen haben (BGE 118 Ib 38ff. mit Verweisen). Die nun beschlossene Nutzungsordnung ist also auf ihre Übereinstimmung mit der oben genannten Gesetzgebung zu überprüfen und hat den dadurch im Hinblick auf eine geordnete Besiedlung des Bodens geschaffenen, strengeren Anforderungen an die Nutzungsplanung zu genügen. Selbst wenn die umstrittene Fläche im bisherigen Zonenplan allein wegen der damals geplanten Transitstrasse nicht Teil des Baugebietes gewesen sein sollte, vermag der Grundeigentümer daraus aufgrund des Gesagten keinen Anspruch auf die Zuweisung dieses Gebietes zu einer Wohnzone abzuleiten.
2. Die strittige Fläche liegt vergleichsweise nahe beim Dorfzentrum, befindet sich aber doch am Siedlungsrand. Zudem würde die Wohnzone, die gemäss den Beschlüssen der Stimmberechtigten die schon bestehenden Bauten umfasst, durch den Einbezug dieser Fläche in bisher noch unüberbautes Gebiet ausgedehnt. Selbst wenn sich also das fragliche, etwa 2500 m2 grosse und noch unüberbaute Areal etwa aufgrund seiner Lage für den Einbezug in eine Wohnzone eignen sollte, so vermöchte dieser Umstand weder für sich allein betrachtet noch bei einem Vergleich mit anderen Gebieten, für welche die Stimmberechtigten eine Bauzone beschlossen haben, einen Anspruch auf die Zuweisung der genannten Fläche zu einer zweigeschossigen Wohnzone zu begründen. Der Beschluss der Stimmberechtigten, die Wohnzone auf das bereits überbaute Gebiet zu beschränken, ist weder rechtswidrig noch derart unzweckmässig, dass aus übergeordneter Sicht dagegen einzuschreiten wäre (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 RPG).
Zur Erschliessungssituation, welchem Aspekt in den Ausführungen der am Verfahren Beteiligten ein grosser Stellenwert beigemessen wird, ist anzumerken, dass zwar die der beabsichtigten Nutzung entsprechende Erschliessbarkeit einer Bauzone gegeben sein muss, um ein bestimmtes Areal dieser Bauzone zuweisen zu können. Allerdings zieht selbst eine gegebene Erschliessung nicht ohne weiteres die Ausscheidung einer Bauzone nach sich. Vielmehr ist nämlich die Erschliessung nur ein Element im Rahmen der Gesamtbeurteilung, ob ein bestimmtes Gebiet dem Baugebiet zugewiesen werden soll nicht. Für sich allein betrachtet, begründet gar ein voll erschlossenes Grundstück noch keinen Anspruch auf eine Einzonung. Demzufolge kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Fläche, für welche die Festsetzung einer Wohnzone beantragt wird, heute - insbesondere durch eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichende Zufahrt - überhaupt schon erschlossen ist.
Schliesslich kommt dem Aspekt der Verfügbarkeit eines Gebietes als Bauland allein insoweit Bedeutung zu, als sich Land, das nicht verfügbar ist, für eine Überbauung nicht eignet und demzufolge gar nicht als Baugebiet vorzusehen ist. Denn gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet. Dagegen kann die Bauwilligkeit eines Grundstückeigentümers weder dazu führen, dass die entsprechende Parzelle ein Teil davon ohne Beachtung der Planungsgrundsätze einer Bauzone zugewiesen wird, noch einen solchen Anspruch begründen.
Diesen Darlegungen kommt nicht minderes Gewicht zu, nachdem die von der Gemeindeversammlung festgesetzten Bauzonen - die für das Wohnen geeigneten Zonen eingeschlossen - bereits sehr gross sind. Damit hat die Gemeinde - gerade mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung, welche der revidierte Teilplan Dorf für die kommende Planungsperiode ermöglicht - das ihr zustehende Planungsermessen voll ausgeschöpft. Die Festsetzung zusätzlicher Bauzonen hätte sich deshalb mit dem übergeordneten Recht gar nicht mehr vereinbaren lassen. Selbst wenn aber solche zusätzliche Einzonungen übergeordnetem Recht noch nicht widersprochen hätten, liesse sich daraus nichts zugunsten des bauwilligen Grundeigentümers ableiten. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Gemeinde im Sinne einer Verpflichtung gehalten wäre, mit Blick auf die Bauzonengrösse den ihr zugestandenen Ermessenspielraum stets vollständig in Anspruch zu nehmen. Solches ergibt sich jedoch weder aus den bundesnoch aus den kantonalrechtlichen Bestimmungen.
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