Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1788: Regierungsrat
Gemäss § 22 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes haben Stimmberechtigte das Recht, die Akten, die einer Abstimmungsvorlage zugrunde liegen, einzusehen, soweit das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Behörde muss den Stimmberechtigten Einsicht in alle relevanten Akten gewähren, die für die sachliche Beurteilung eines Geschäfts notwendig sind. Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäss § 22 Absatz 1 StRG zusteht. Trotzdem wird geprüft, ob den Beschwerdeführern der Zugang zu Akten verweigert wurde, auf die sie Anspruch gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, in Zukunft alle Akten zur Einsicht aufzulegen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1788 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.12.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Information vor Gemeindeabstimmungen. Akteneinsichtsrecht. § 22 Absatz 1 StRG. Für die Stimmberechtigten besteht vor der Gemeindeversammlung kein Recht auf umfassende, allgemeine Einsicht in die Akten, die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegen. Die Aktenauflage soll den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über das zur Abstimmung gelangende Geschäft ermöglichen oder doch erleichtern. Entsprechend dieser Zweckbestimmung ist die Gemeindebehörde verpflichtet, den Stimmberechtigten in all jene Akten Einsicht zu gewähren, die für die sachliche Beurteilung eines Geschäfts unerlässlich sind. Die Pflicht zur Aktenauflage geht daher soweit und nur soweit, als sie diesem Zweck dient, und nur in diesem Umfang liegt sie im öffentlichen Interesse. |
Schlagwörter: | Akten; Einsicht; Bericht; Abstimmung; Recht; Stimmberechtigten; Vorprüfungsbericht; Korporationsreglement; Absatz; Geschäft; Beschwerdeführern; Antrag; Justizdepartementes; Rechtsanwalt; Auftrag; Meinung; Korporationsrat; Reglement; Abstimmungsvorlage; Gemeinde; Amtsgeheimnisses; Aktenauflage; Meinungsbildung; Zweck; Auflage; Korporationsrates; önne |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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