Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 178: Regierungsrat
Der Beschluss von Strassengenossenschaften über den gemeinschaftlichen Bau von subventionierten Güterstrassen richtet sich nach bestimmten kantonalen Gesetzen und Verordnungen. Gegen Entscheide von Strassengenossenschaften kann innerhalb von 20 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, es sei denn, es gibt abweichende Bestimmungen gemäss dem Strassengesetz. In diesem Fall kann die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden. Da der Regierungsrat zuständig ist, wird die vorliegende Verwaltungsbeschwerde behandelt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 178 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.02.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Baubeschluss einer Strassengenossenschaft. § 39 LaG; §§ 59 und 96 LaV; § 98 StrG. Der Baubeschluss einer Güterstrassengenossenschaft kann beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. |
Schlagwörter: | Beschluss; Güterstrassen; Strassengesetz; Verwaltungsbeschwerde; Strassengenossenschaften; Baudepartement; Kantons; Luzern; Erläuterungen; Bestimmungen; Regierungsrat; Landwirtschaftsgesetzes; Landwirtschaftsverordnung; Entscheide; Zustellung; Volkswirtschaftsdepartement; Regelung; Strassengesetzes; Güterstrassengenossenschaften; Beschlüsse; ändig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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