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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 178)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 178: Regierungsrat

Der Beschluss von Strassengenossenschaften über den gemeinschaftlichen Bau von subventionierten Güterstrassen richtet sich nach bestimmten kantonalen Gesetzen und Verordnungen. Gegen Entscheide von Strassengenossenschaften kann innerhalb von 20 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, es sei denn, es gibt abweichende Bestimmungen gemäss dem Strassengesetz. In diesem Fall kann die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden. Da der Regierungsrat zuständig ist, wird die vorliegende Verwaltungsbeschwerde behandelt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 178

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 178
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 178 vom 05.02.1999 (LU)
Datum:05.02.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Baubeschluss einer Strassengenossenschaft. § 39 LaG; §§ 59 und 96 LaV; § 98 StrG. Der Baubeschluss einer Güterstrassengenossenschaft kann beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Schlagwörter: Beschluss; Güterstrassen; Strassengesetz; Verwaltungsbeschwerde; Strassengenossenschaften; Baudepartement; Kantons; Luzern; Erläuterungen; Bestimmungen; Regierungsrat; Landwirtschaftsgesetzes; Landwirtschaftsverordnung; Entscheide; Zustellung; Volkswirtschaftsdepartement; Regelung; Strassengesetzes; Güterstrassengenossenschaften; Beschlüsse; ändig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 178

Der Beschluss von Strassengenossenschaften über den gemeinschaftlichen Bau von subventionierten Güterstrassen richtet sich nach § 39 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 (LaG; SRL Nr. 902) und nach § 59 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998 (LaV; SRL Nr. 903; vgl. auch Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40).

Gemäss § 96 LaV kann gegen Entscheide von Strassengenossenschaften unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen innert 20 Tagen seit ihrer Zustellung beim Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Eine solche abweichende Regelung ergibt sich aus den Bestimmungen des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG), wonach gegen den Beschluss von Güterstrassengenossenschaften beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden kann (§ 98 StrG). Diese Bestimmung gilt auch für den Beschluss zum Bau subventionierter Güterstrassen, ist doch nicht einzusehen, weshalb ein solcher Beschluss anders behandelt werden sollte, als die andern dort aufgeführten Beschlüsse (vgl. § 41 LaG, Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40). Da der Regierungsrat somit zuständig ist, ist auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde einzutreten.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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