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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1710)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1710: Regierungsrat

Gemäss § 91 Absatz 1 des Gemeindegesetzes können Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände beim Regierungsrat durch die Gemeindebeschwerde angefochten werden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Die Anfechtung mit förmlicher Gemeindebeschwerde setzt einen Beschluss voraus, der Rechtswirkungen nach aussen hat. Im Bereich der Finanzbeschlüsse ergeben sich die verlangten Aussenwirkungen durch die Verknüpfung mit der steuerlichen Belastung der Gemeindeangehörigen. Die Genehmigung der Jahresrechnung ist Teil der Finanzaufsicht über die Gemeindeexekutivbehörde und die kommunale Verwaltung. Ein Rechnungsgenehmigungsbeschluss kann daher auch als Anfechtungsobjekt im Rahmen der Gemeindebeschwerde betrachtet werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1710

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1710
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1710 vom 07.12.1999 (LU)
Datum:07.12.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Gemeindebeschwerde. Rechnungsgenehmigungsbeschluss. § 91 GG. Unkorrekte Buchungsvorgänge können die Festsetzung des künftigen Steuerfusses und damit auch den Steuerbezug beeinflussen. Auch ein Rechnungsgenehmigungsbeschluss kann daher als Anfechtungsobjekt im Rahmen der Gemeindebeschwerde nicht ausgeschlossen werden.

Schlagwörter: Gemeindebeschwerde; Beschluss; Stimmberechtigten; Regierungsrat; Anfechtung; Verwaltung; Behörde; Regierungsrates; Anfechtungsobjekt; Willi; Verwaltungsrechtspflege; Gemeindeexekutivbehörde; Gemäss; Absatz; Gemeindegesetzes; Beschlüsse; Behörden; Gemeinden; Gemeindeverbände; Rechtsmittel; Vorausgesetzt; Gemeindebehörde; Sinne; Abstimmung; Rechtsprechung; Rechtswirkungen; Verwaltungsrechtspflegegesetz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1710

Gemäss § 91 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (GG; SRL Nr. 150) können die Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände beim Regierungsrat durch die Gemeindebeschwerde angefochten werden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Stimmberechtigten der Gemeindebehörde richtet. Als Beschluss im weitesten Sinne lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt ablehnt. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung mit förmlicher Gemeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist (LGVE 1998 III Nr. 3 E. d).

Die gemäss Praxis des Regierungsrates verlangten Aussenwirkungen, welche eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Beschlusses als Anfechtungsobjekt bilden, ergeben sich im Bereich der Finanzbeschlüsse durch deren Verknüpfung mit der steuerlichen Belastung der einzelnen Gemeindeangehörigen (Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 100). Die Genehmigung der Jahresrechnung bildet Bestandteil der Finanzaufsicht der Stimmberechtigten bzw. der Mitglieder des Gemeindeparlaments über die Gemeindeexekutivbehörde und die kommunale Verwaltung. Damit wird der Gemeindeexekutivbehörde bescheinigt, im Rahmen des Voranschlags rechtund ordnungsgemäss gewirtschaftet zu haben und von der Verantwortlichkeit für die Finanzverwaltung des vergangenen Jahres entlastet zu sein. Unkorrekte Buchungsvorgänge können die Festsetzung des künftigen Steuerfusses und damit auch den Steuerbezug durchaus beeinflussen. Auch ein Rechnungsgenehmigungsbeschluss kann daher als Anfechtungsobjekt im Rahmen der Gemeindebeschwerde nicht ausgeschlossen werden (Willi, a.a.O., S. 110 f.).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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