4. Gemäss dem Bericht des Gemeinderates zum Budget 2000 soll ab zwei Grundstücken je eine Teilfläche von 6000 m2 zum Bilanzwert von null Franken vom Finanzins Verwaltungsvermögen überführt werden. Die beiden Grundstücke sind in der Rechnung 1998 der Gemeinde unter Finanzvermögen/Anlagen mit Fr. 1601669.40 bzw. Fr. 215000.- aufgeführt.
Ebenfalls vom Finanzins Verwaltungsvermögen überführt werden soll eine Sportanlage zu einem Bilanzwert von Fr. 700000.-, wobei nur die Anlage selbst (ohne Grundstück) bilanziert wurde. Anlage und Grundstück sind in der Rechnung 1998 unter Finanzvermögen/Anlagen mit Fr. 1313204.- aufgeführt.
5. Nach § 2 Absatz 1e Ziffer 3 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (GG; SRL Nr. 150) haben die Stimmberechtigten die Befugnis zum Beschluss über die Bewilligung der Zweckumwandlung von Gemeindevermögen. Bei der Überführung von Finanzin Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine solche Umwandlung.
Das übliche Vorgehen besteht darin, dass der entsprechende Betrag der Wert von Sachvermögen von der Bestandesrechnung des Finanzvermögens als Investition in die Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens überführt wird (Handbuch "Neues Rechnungsmodell für Luzerner Gemeinden", herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern 1988, Formular 4.21.3). Die Bewertung von Finanzvermögen richtet sich nach § 15 der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden vom 19. Mai 1989 (SRL Nr. 602), im vorliegenden Fall insbesondere nach dessen Absatz 5. Gemäss dieser Bestimmung bildet bei Verwendung von Liegenschaften des Finanzvermögens für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Buchwert der Liegenschaft Teil des einzuholenden Sonderoder Budgetkredits. Nach § 76 Absatz 2 GG sind Ertragsüberschüsse zur Abtragung des Bilanzfehlbetrags zu verwenden. Ist kein solcher vorhanden, ist Verwaltungsvermögen zusätzlich abzuschreiben frei verfügbares Eigenkapital zu bilden. Für eine anderweitige Verwendung von Ertragsüberschüssen gelten sinngemäss die Vorschriften über den Sonderkredit.
Hinsichtlich des Einbezugs der Stimmberechtigten kommen somit die Regeln über den Sonderkredit zur Anwendung. Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite durch Beschluss der Stimmberechtigten erteilt. Sie sind erforderlich für einen frei bestimmbaren Aufwand und eine frei bestimmbare Ausgabe, die den Ertrag von 1/10 Einheit der Gemeindesteuern übersteigen (§ 72 Abs. 1a GG). Die Gemeindeordnung bestimmt im vorliegenden Fall nichts anderes in dieser Hinsicht.
Abgeleitet von den ordentlichen Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 12773000.-, welche für das Jahr 2000 budgetiert sind, ergibt sich im vorliegenden Fall bei 2.10 Steuereinheiten der Einwohnergemeinde eine Kreditlimite von Fr. 608238.-.
6. Der Gemeinderat macht in seiner Stellungnahme geltend, vorgängige Abklärungen hätten ergeben, dass die Überführung der Objekte im Rahmen der seinerzeitigen Kreditsprechung enthalten gewesen sei und daher nur noch buchhalterisch vollzogen werden müsse. Dieses Vorgehen sei zudem in Übereinstimmung mit der Rechnungskommission erfolgt. Nach den oben gemachten Ausführungen kann dieser Meinung jedoch nicht gefolgt werden. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, vom üblichen Vorgehen abzuweichen. Selbst wenn bei der damaligen Kreditsprechung die Überführung vom Finanzins Verwaltungsvermögen mitgemeint sogar erwähnt war, rechtfertigt die jahrelange Führung der beiden Grundstücke in der Rubrik "Finanzvermögen" der Gemeindebuchhaltung den erneuten ausdrücklichen Beschluss der Stimmberechtigten, falls die Kreditlimite überschritten wird.
Die Kreditlimite von Fr. 608238.- für die Überführung der Sportanlage im Wert von Fr. 700000.- vom Finanzins Verwaltungsvermögen ist überschritten, die Umteilung muss den Stimmberechtigten ausserhalb des Budgets zum Beschluss vorgelegt werden.
Was die zu überführenden Teilflächen ab den beiden erwähnten Grundstücken betrifft, so hat der Gemeinderat in beiden Fällen einen Bilanzwert von null Franken eingesetzt. Dies ist nur mit Abschreibungen zu erklären. Nach § 75 Absatz 1 GG ist das Finanzvermögen höchstens zum Beschaffungsoder Herstellungswert zu bilanzieren, zum Verkehrswert dann, wenn er tiefer ist. Unüberbaute Liegenschaften des Finanzvermögens sind zum Erwerbspreis inklusive Erschliessungskosten, jedoch höchstens zum Verkehrswert, mindestens zum Steuerwert zu bewerten. Überbaute Liegenschaften des Finanzvermögens sind zum Erwerbspreis, jedoch höchstens zum Verkehrswert, mindestens zum Steuerwert zu bewerten (§ 15 Abs. 1c und d der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden). Abschreibungen des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen, wenn tatsächliche Wertverminderungen (uneinbringliche Guthaben, Verluste auf Anlagen) eingetreten sind. Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht (§ 15 Abs. 2 der besagten Verordnung). In Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis kann auf überbauten Grundstücken 1,5 % des Buchwertes am Anfang des Jahres abgeschrieben werden (Handbuch "Neues Rechnungsmodell für Luzerner Gemeinden", herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern 1988, Formular 3.11.5).
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich insgesamt, dass Abschreibungen höchstens bis auf den Steuerwert zulässig sind. Eine Überführung von Teilflächen ab den beiden Grundstücken zum Bilanzwert von null Franken ist somit nicht zulässig. Der Gemeinderat hat folglich den massgeblichen Wert zu ermitteln und die Überführung vom Finanzins Verwaltungsvermögen den Stimmberechtigten zum Beschluss zu unterbreiten.
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