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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1693)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1693: Regierungsrat

Gemäss Artikel 31b Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) sind die Kantone für die Entsorgung von Siedlungsabfällen verantwortlich und müssen dafür Einzugsgebiete festlegen. Die Kosten für die Entsorgung müssen den Verursachern über Gebühren oder Abgaben auferlegt werden. Das Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGUSG) setzt die bundesrechtlichen Grundsätze zur Entsorgung und Finanzierung von Siedlungsabfällen um, wobei die Gemeinden für die Entsorgung zuständig sind und kostendeckende Gebühren festlegen müssen. Die Gebühren müssen verursachergerecht sein und sich an der produzierten Abfallmenge sowie den Entsorgungskosten orientieren. Kantone und Gemeinden haben einen grossen Spielraum bei der Gestaltung der Gebührenordnungen, wobei gewisse Pauschalisierungen zulässig sind, solange die Gebühr an taugliche Kriterien anknüpft und keine ungerechtfertigten Unterscheidungen vornimmt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1693

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1693
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1693 vom 04.12.2001 (LU)
Datum:04.12.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle. Artikel 32a Absätze 1 und 2 USG; § 23 Absätze 1 und 2 und § 30 EGUSG. Die Gemeinden haben in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung insbesondere die Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle mit kostendeckenden Gebühren zu regeln. Die Abfallgebühren müssen verursachergerecht ausgestaltet sein.

Schlagwörter: Gebühr; Gebühren; Siedlungsabfälle; Entsorgung; EGUSG; Gemeinde; Kantone; Betrieb; Gemeinden; Umweltschutz; Abfälle; Abfallanlagen; Abgaben; Unterhalt; Finanzierung; Abfallentsorgung; Abfallmenge; Umweltschutzgesetz; Kantonen; Ausgestaltung; Anlagen; Ersatz; Reglement; Administration; Abschreibung; Einzelfall; Gemäss; Absatz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1693

1. Gemäss Artikel 31b Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) sind namentlich die Siedlungsabfälle durch die Kantone zu entsorgen. Dabei legen die Kantone für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Art. 31b Abs. 2 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen Sammelstellen übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit Gebühren anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden (Art. 32a Abs. 1 USG). Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des übergebenen Abfalls (Abs. 1a), die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen (Abs. 1b), die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen (Abs. 1c), die Zinsen (Abs. 1d) und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (Abs. 1e) berücksichtigt. Gefährden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle, kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden (Art. 32a Abs. 2 USG).

2. Mit dem seit 1. Januar 1999 geltenden Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGUSG) setzte der kantonale Gesetzgeber die bundesrechtlichen Grundsätze zur Entsorgung der Siedlungsabfälle und zu deren Finanzierung um. Danach haben die Gemeinden die Siedlungsabfälle zu entsorgen und für die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Anlagen zu deren Verwertung und Behandlung zu sorgen (§ 23 Abs. 1 EGUSG). Die Einzelheiten sind im Reglement über die Abfallentsorgung zu regeln, wie es jede Gemeinde zu erlassen hat (§ 23 Abs. 2 EGUSG). Die von den Gemeinden zu bewältigenden Aufgaben im Abfallwesen sind mit kostendeckenden Gebühren zu finanzieren, die sie in den Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen haben. Dabei können die Gemeinden einen Teil der gesamten Kosten über eine Grundgebühr decken (§ 30 Abs. 1 EGUSG). Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (§ 30 Abs. 2 EGUSG).

Neben dem bei der Gebührenerhebung schon von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz der Gesetzmässigkeit, dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip sowie dem Gleichbehandlungsgebot müssen die Gebühren zur Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle somit zusätzlich verursachergerecht ausgestaltet sein. Verursachergerecht sind Abfallgebühren, wenn sie im Einzelfall berücksichtigen, in welchem Ausmass jemand die angebotenen Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Es muss also ein gewisser Zusammenhang zwischen der Gebührenhöhe einerseits und der produzierten Abfallmenge sowie den Kosten für deren Entsorgung andererseits bestehen. Allerdings muss die Gebühr nicht in jedem Einzelfall genau den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen, sollen doch namentlich unverhältnismässige Kosten für die Administration und für die Erfassung der Abfallmenge vermieden werden (Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 41). Dementsprechend steht den Kantonen und den Gemeinden bei der Ausgestaltung der Gebührenordnungen für die Abfallbeseitigung ein grosser Handlungsspielraum zu. Das Verursacherprinzip kann für sich allein gesehen nicht so interpretiert werden, dass ausschliesslich eine zur effektiv produzierten Abfallmenge proportionale Kostenverteilung zulässig wäre. Mit Blick auf die allgemeine Möglichkeit, bei Bedarf jederzeit Abfälle der Kehrichtabfuhr zu übergeben, darf ein gewisser Teil der Entsorgungskosten mengenunabhängig ausgestaltet werden. Gewisse Pauschalisierungen sind zulässig. Die Bemessung der Gebühr muss aber an taugliche Kriterien anknüpfen und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (Bundesgerichtsentscheid vom 28. Januar 1998 i.S. F., S. 5 f.).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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