1. Gemäss Artikel 31b Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) sind namentlich die Siedlungsabfälle durch die Kantone zu entsorgen. Dabei legen die Kantone für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Art. 31b Abs. 2 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen Sammelstellen übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit Gebühren anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden (Art. 32a Abs. 1 USG). Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des übergebenen Abfalls (Abs. 1a), die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen (Abs. 1b), die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen (Abs. 1c), die Zinsen (Abs. 1d) und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (Abs. 1e) berücksichtigt. Gefährden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle, kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden (Art. 32a Abs. 2 USG).
2. Mit dem seit 1. Januar 1999 geltenden Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGUSG) setzte der kantonale Gesetzgeber die bundesrechtlichen Grundsätze zur Entsorgung der Siedlungsabfälle und zu deren Finanzierung um. Danach haben die Gemeinden die Siedlungsabfälle zu entsorgen und für die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Anlagen zu deren Verwertung und Behandlung zu sorgen (§ 23 Abs. 1 EGUSG). Die Einzelheiten sind im Reglement über die Abfallentsorgung zu regeln, wie es jede Gemeinde zu erlassen hat (§ 23 Abs. 2 EGUSG). Die von den Gemeinden zu bewältigenden Aufgaben im Abfallwesen sind mit kostendeckenden Gebühren zu finanzieren, die sie in den Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen haben. Dabei können die Gemeinden einen Teil der gesamten Kosten über eine Grundgebühr decken (§ 30 Abs. 1 EGUSG). Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (§ 30 Abs. 2 EGUSG).
Neben dem bei der Gebührenerhebung schon von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz der Gesetzmässigkeit, dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip sowie dem Gleichbehandlungsgebot müssen die Gebühren zur Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle somit zusätzlich verursachergerecht ausgestaltet sein. Verursachergerecht sind Abfallgebühren, wenn sie im Einzelfall berücksichtigen, in welchem Ausmass jemand die angebotenen Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Es muss also ein gewisser Zusammenhang zwischen der Gebührenhöhe einerseits und der produzierten Abfallmenge sowie den Kosten für deren Entsorgung andererseits bestehen. Allerdings muss die Gebühr nicht in jedem Einzelfall genau den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen, sollen doch namentlich unverhältnismässige Kosten für die Administration und für die Erfassung der Abfallmenge vermieden werden (Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 41). Dementsprechend steht den Kantonen und den Gemeinden bei der Ausgestaltung der Gebührenordnungen für die Abfallbeseitigung ein grosser Handlungsspielraum zu. Das Verursacherprinzip kann für sich allein gesehen nicht so interpretiert werden, dass ausschliesslich eine zur effektiv produzierten Abfallmenge proportionale Kostenverteilung zulässig wäre. Mit Blick auf die allgemeine Möglichkeit, bei Bedarf jederzeit Abfälle der Kehrichtabfuhr zu übergeben, darf ein gewisser Teil der Entsorgungskosten mengenunabhängig ausgestaltet werden. Gewisse Pauschalisierungen sind zulässig. Die Bemessung der Gebühr muss aber an taugliche Kriterien anknüpfen und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (Bundesgerichtsentscheid vom 28. Januar 1998 i.S. F., S. 5 f.).
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.