Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte die Aufsichtsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen beim Regierungsrat ein. Er berief sich dabei auf eine durch die Vorinstanz gewährte Fristerstreckung. Auf die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
a. Die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ist eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht erstreckt werden. Gemäss § 35 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird. Diese Voraussetzungen von § 35 Absatz 1 VRG waren vorliegend zweifelsohne nicht erfüllt. Demzufolge hat die Vorinstanz unzulässigerweise eine Fristerstreckung eingeräumt.
b. Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist war im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde klar versäumt. Gemäss § 36 Absatz 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist steht demnach nicht zur Diskussion.
c. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der unzulässig gewährten Beschwerdefristverlängerung etwas zu ihren Gunsten ableiten kann oder, anders formuliert, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz zu schützen ist.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich unmittelbar aus Artikel 4 BV, ist für die gesamte staatliche Tätigkeit massgebend und schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Auskünfte. Eine unrichtige Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtswirkung haben. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Dabei kommt es entscheidend auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Adressaten an. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 114 I a 109 E. 2d/bb (Pra 78/1989 Nr. 75 S. 263) unmissverständlich festgehalten, dass grundsätzlich jeder Jurist wissen müsse, dass keine Behörde eine gesetzliche Beschwerdefrist erstrecken könne (vgl. auch BGE 106 I a 17 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 553 und 573).
Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte der Vertreter der Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine Fristerstreckung eingeräumt werde. Der unterzeichnende Vertreter der Vorinstanz ist unbestrittenermassen nicht Jurist. Demgegenüber ist der Auskunftsempfänger Rechtsanwalt und Notar. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte deshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerken sollen, dass ihm vom Vertreter der Vorinstanz in unzulässiger Weise eine Fristerstreckung eingeräumt worden war. Bei dieser Sachlage ist das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz nicht zu schützen.
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