1. Am 2. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Absatz 1 des Ruhetagsund Ladenschlussgesetzes vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) für die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Sonntag, dem 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Mit Entscheid vom 3. September 1999 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 18. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
2. Gemäss § 131 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Abs. 1). In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausschliessen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben (Abs. 3).
Da im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde somit an sich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher obsolet.
3. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist noch aus einem andern Grund nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert. Es handelt sich somit um eine so genannte negative Verfügung. Bei negativen Verfügungen kann einer dagegen erhobenen Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen. Denn die negative Verfügung ändert die bestehende Rechtslage nicht, und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vermöchte am Zustand der Bewilligungsverweigerung nichts zu ändern. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte. Damit liegt auch nichts vor, was einem Aufschub zugänglich wäre (vgl. dazu: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1395; BGE 123 V 39, 117 V 188).
Möglich wäre allenfalls die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Häfelin/
Müller, a.a.O, Rz 1395). Im vorliegenden Fall erübrigt sich diese Prüfung allerdings schon deshalb, weil das Meisterschaftsspiel, für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wurde, am Sonntag, dem 19. September 1999, und damit vor Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, stattfand. Somit bleibt kein Raum mehr für vorsorgliche Massnahmen. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
4. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher nicht stattzugeben.
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