Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1445: Regierungsrat
Der Beschwerdeführer beantragte am 2. September 1999 eine Ausnahmebewilligung für ein Fussball-Meisterschaftsspiel am 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, woraufhin der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde einreichte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde jedoch abgelehnt, da es sich um eine negative Verfügung handelte, die die bestehende Rechtslage nicht änderte. Da das Meisterschaftsspiel bereits vor Eingang der Beschwerde stattfand, war auch keine Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde daher abgelehnt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1445 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.10.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Aufschiebende Wirkung. § 131 VRG. Einer Beschwerde gegen eine negative Verfügung kann keine aufschiebende Wirkung zukommen. |
Schlagwörter: | Entscheid; Erteilung; Vorinstanz; Beschwerde; Ausnahmebewilligung; Verwaltungsbeschwerde; Verfügung; Massnahmen; September; Sonntag; Gesuch; Gesetzes; Antrag; Müller; Verwaltungsrechts; Häfelin/; Meisterschaftsspiel; Absatz; Ruhetags; Ladenschlussgesetzes; Fussball-Meisterschaftsspiels; Eidgenössischen; Bettag; Eingabe; Verwaltungsrechtspflege; Geldleistung; Rechtsmittelinstanz; Amtes; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 V 39; |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.