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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1445)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1445: Regierungsrat

Der Beschwerdeführer beantragte am 2. September 1999 eine Ausnahmebewilligung für ein Fussball-Meisterschaftsspiel am 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, woraufhin der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde einreichte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde jedoch abgelehnt, da es sich um eine negative Verfügung handelte, die die bestehende Rechtslage nicht änderte. Da das Meisterschaftsspiel bereits vor Eingang der Beschwerde stattfand, war auch keine Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde daher abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1445

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1445
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1445 vom 01.10.1999 (LU)
Datum:01.10.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Aufschiebende Wirkung. § 131 VRG. Einer Beschwerde gegen eine negative Verfügung kann keine aufschiebende Wirkung zukommen.

Schlagwörter: Entscheid; Erteilung; Vorinstanz; Beschwerde; Ausnahmebewilligung; Verwaltungsbeschwerde; Verfügung; Massnahmen; September; Sonntag; Gesuch; Gesetzes; Antrag; Müller; Verwaltungsrechts; Häfelin/; Meisterschaftsspiel; Absatz; Ruhetags; Ladenschlussgesetzes; Fussball-Meisterschaftsspiels; Eidgenössischen; Bettag; Eingabe; Verwaltungsrechtspflege; Geldleistung; Rechtsmittelinstanz; Amtes; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 V 39;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1445

1. Am 2. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Absatz 1 des Ruhetagsund Ladenschlussgesetzes vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) für die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Sonntag, dem 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Mit Entscheid vom 3. September 1999 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 18. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

2. Gemäss § 131 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Abs. 1). In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausschliessen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen sie aufheben (Abs. 3).

Da im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde somit an sich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher obsolet.

3. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist noch aus einem andern Grund nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert. Es handelt sich somit um eine so genannte negative Verfügung. Bei negativen Verfügungen kann einer dagegen erhobenen Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen. Denn die negative Verfügung ändert die bestehende Rechtslage nicht, und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vermöchte am Zustand der Bewilligungsverweigerung nichts zu ändern. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte. Damit liegt auch nichts vor, was einem Aufschub zugänglich wäre (vgl. dazu: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1395; BGE 123 V 39, 117 V 188).

Möglich wäre allenfalls die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Häfelin/

Müller, a.a.O, Rz 1395). Im vorliegenden Fall erübrigt sich diese Prüfung allerdings schon deshalb, weil das Meisterschaftsspiel, für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wurde, am Sonntag, dem 19. September 1999, und damit vor Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, stattfand. Somit bleibt kein Raum mehr für vorsorgliche Massnahmen. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

4. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher nicht stattzugeben.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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