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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1439)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1439: Regierungsrat

Der Beschwerdeführer kämpft gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts durch den Gemeinderat, da der Weg seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird und der ursprüngliche Zweck des Wegs entfallen sei. Der Nachbar habe Kies auf dem Wegabschnitt des Beschwerdeführers ausgebracht, aber nicht auf seinem eigenen Grundstück. Die Vorinstanz argumentiert, dass der Weg in Zukunft wieder genutzt werden könnte, z.B. als Schulweg. Das Weggesetz legt fest, unter welchen Bedingungen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufgehoben werden kann, basierend auf seiner Funktion und Verkehrsbedeutung. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass der Fussweg zwar funktional geeignet ist, aber aufgrund der geringen Verkehrsbedeutung kein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Wegrechts besteht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1439

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1439
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1439 vom 01.10.1999 (LU)
Datum:01.10.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs. § 29 WegG; §§ 4 und 14 Absatz 4 StrG. Das Weggesetz bestimmt nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Da ein Fussweg eine Verkehrsanlage ist, ist für die Aufhebung seiner Öffentlicherklärung in Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 StrG vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Ist die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen, lässt es sich mangels eines öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten.

Schlagwörter: Fussweg; Verkehr; Verkehrs; Feld; Grundstück; Liegenschaft; Verbindung; Wanderweg; Wegrecht; Interesse; Öffentlicherklärung; Verkehrsbedeutung; Beschwerdeführer; Aufhebung; Gebiet; Eigentümer; Funktion; Wanderwege; Fussgänger; Ausdehnung; Gemeinderat; Gebrauch; Bauern; Zweck; Beschwerdeführers; Schule; ürde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1439

1. Der Beschwerdeführer macht gegen die Abweisung seines Gesuchs um Aufhebung des bestehenden öffentlichen Fusswegrechts durch den Gemeinderat im Wesentlichen geltend, vom Fussweg werde schon seit Jahrzehnten kein Gebrauch mehr gemacht. Das Gebiet "Feld" werde nicht mehr von verschiedenen Bauern aus dem Dorf bewirtschaftet, das Land gehöre einem einzigen Bauern, der dort einen Hof erstellt habe. Der ursprüngliche Zweck des Wegs sei dahingefallen. Auf dem benachbarten Grundstück sei der Weg nicht mehr vorhanden. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Nachbar am Wegrecht festhalten wolle, zumal er widerrechtlich Kies ausgebracht habe auf dem Wegabschnitt, der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe, auf seinem eigenen Grundstück jedoch nicht gekiest habe.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme aus, es sei möglich, dass ein bestehendes Wegrecht während einer gewissen Zeit wenig gar nicht ausgeübt werde. Der Eigentümer der Liegenschaft "Feld" habe zum Ausdruck gebracht, er werde wieder vom Wegrecht Gebrauch machen. Der Fussweg könne als Schulweg für die Nachkommen dienen. Bei einem Generationenwechsel könne auch wieder ein Interesse der Liegenschaft "Holz" dazukommen, weil der Weg die direkte Verbindung zum Dorf mit der Schule, der Kirche usw. sei. Es sei davon auszugehen, dass der Fussweg früher nicht ausgebaut gewesen sei und lediglich ein Trampelpfad bestanden habe. Schon früher habe der Weg eine Belastung für das Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt und auch die Zufahrtsstrasse Dorf-"Feld" habe schon bestanden, womit sich die Situation nicht geändert habe. Mit einer Verschiebung des Wegs in nordwestlicher Richtung würde der Vorteil der heutigen direkten Linienführung wegfallen.

2. Gemäss § 29 Absatz 4 des Weggesetzes (WegG; SRL Nr. 758a) kann der Gemeinderat die Öffentlicherklärung bestehender Wege ändern aufheben. Wird die Öffentlicherklärung aufgehoben, ist die Eintragung (des öffentlichen Wegrechts) im Grundbuch zu löschen (§ 29 Abs. 3 WegG). Nach der Aufhebung der Öffentlichkeit ist der Gemeingebrauch am Weg nicht mehr ex lege gegeben (§ 30 WegG e contrario): Gegen den Willen des Eigentümers darf der Weg danach nicht mehr betreten werden. Das Weggesetz bestimmt indessen nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Weil es sich bei Fusswegen um Verkehrsanlagen handelt, kann die Praxis zum Strassenrecht analog angewendet werden. In Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) ist für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Die Funktion eines Wegs ergibt sich aus den Zweckumschreibungen in den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (FWG; SR 704). Demnach sind Fusswege Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, die insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen und Einkaufsläden für Fussgänger erschliessen (vgl. Art. 2 FWG). Wanderwege dienen vorwiegend der Erholung der Wanderer (Art. 3 Abs. 1 FWG). Die Verkehrsbedeutung eines Fusswegs ist nach der konkreten Intensität und Ausdehnung des Verkehrs zu bemessen. Abzustellen ist auf den Umfang des Verkehrs (Verkehrsdichte) und auf dessen Ausdehnung. Es ist somit zu prüfen, zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt wird. Neben den tatsächlichen Verhältnissen können auch die zukünftigen verkehrspolitischen Absichten berücksichtigt werden (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 9)

3. Unbestritten ist, dass der Weg im vorliegenden Fall in funktioneller Hinsicht als Fussweg im Sinn von Artikel 2 FWG zu betrachten ist. Obwohl der Weg ausserhalb der Bauzone verläuft, soll er nicht dem Wandern dienen; der Weg ist auch nicht im regionalen Richtplan für Wanderwege enthalten. Grundsätzlich erscheint der Weg als geeignet, eine Fusswegverbindung zwischen dem Gebiet "Feld" und dem Dorf, insbesondere dem Schulhaus, zu schaffen. Diese (grundsätzliche) funktionelle Geeignetheit muss jedoch - wie erwähnt (Erw. 2) - getragen werden von einer genügenden Verkehrsbedeutung, damit das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Grundeigentums gerechtfertigt werden kann. Die Verkehrsdichte kann nicht mehr zuverlässig erhoben werden, weil die beiden Grundstücke auf denen er sich befindet, landwirtschaftlich genutzt werden und jedenfalls eine durchgehende Wegverbindung nicht mehr besteht. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Fussweg schon seit längerer Zeit nicht mehr begangen wird bzw. begangen werden kann, was darauf hindeutet, dass der Verkehr nicht sehr intensiv war. Ausschlaggebend ist das zweite quantitative Kriterium, die Ausdehnung des Verkehrs. Hierzu ist festzuhalten, dass der Fussweg zur Hauptsache nur einer Verkehrsbeziehung dient bzw. dienen würde, nämlich der Verbindung "Feld"-Dorf. Im Gebiet "Feld" befindet sich eine landwirtschaftliche Liegenschaft. Weder diese (einzige) Liegenschaft noch das Siedlungsgebiet des Dorfs werden durch den Fussweg jedoch unmittelbar erschlossen, dient der Weg doch bloss als Verbindungsstück zwischen einer Güterstrasse und einem Wanderweg. Die Güterstrasse führt die Gemeindestrasse weiter und hat ab dem Wanderweg nur noch die Funktion einer Zufahrt zur Liegenschaft "Feld". Hinzu kommt, dass der Eigentümer der Liegenschaft "Feld" an einer durchgehenden Verbindung offenbar kein aktuelles Interesse hat, hat er doch den hier umstrittenen Weg nur auf dem Nachbargrundstück, nicht aber auf seinem eigenen Grundstück einschottern lassen. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen ist, weshalb ein öffentliches Interesse entfällt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten, zumal der Fussweg zumindest teilweise neu erstellt werden müsste. Eine andere Beurteilung ist auch aus der kommunalen Erschliessungsrichtplanung nicht ersichtlich.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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