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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1385)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1385: Regierungsrat

Die Beschwerdeführer in der Gemeinde Z beantragten erfolglos, die Strassenbezeichnung `Restaurant A` beizubehalten, anstatt die offizielle Gebäudeadresse `Kirchstrasse 1, 600x Z` zuzuweisen. Die Vorinstanz argumentierte, dass eine eindeutige Gebäudeadressierung wichtig sei, um Gebäude auffindbar zu machen. Die Beschwerdeführer wollten jedoch die bisherige Bezeichnung beibehalten, was laut Empfehlung nicht vorgesehen ist. Letztendlich entschied die Vorinstanz zugunsten der offiziellen Gebäudeadresse, um Verwechslungen zu vermeiden und die Adressierungsmethode in der Gemeinde einheitlich zu halten. Die Beschwerde wurde abgelehnt, da die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hatte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1385

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1385
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1385 vom 17.12.2013 (LU)
Datum:17.12.2013
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Das Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. Für die Adressierung eines Gastwirtschaftsbetriebes kann nicht eine Bezeichnung verwendet werden, welche sich auf einen Firmennamen und nicht auf einen Strassennamen, Platz, Weiler oder Hof als benanntes Gebiet bezieht. Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen.
Schlagwörter: Gebäude; Strasse; Strassen; Gemeinde; Restaurant; Vorinstanz; Gebiet; Adressierung; Gebäudeadressierung; Gebiete; Beschwerde; Häusernummerierung; Gebieten; Empfehlung; Kirchstrasse; Beschwerdeführern; Restaurations; Gebäudeadresse; Entscheid; Bezeichnung; Strassennamen; Restaurationsbetrieb; Gastwirtschaftsbetrieb; Antrag; Postleitzahl; Möglichkeit; Wunsch; Firma
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1385

Sachverhalt:

Im Zuge der Vervollständigung des Strassenverzeichnisses und der Häusernummerierung für die Gebäude ausserhalb der Bauzonen in der Gemeinde Z wies der Gemeinderat einem Gastwirtschaftsbetrieb - entgegen dem Antrag der Grundeigentümer - die Gebäudeadresse "Kirchstrasse 1, 600x [Postleitzahl] Z" zu. Mit der dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde beantragten die Grundeigentümer, die bisherige Strassenbezeichnung "Restaurant A" zu belassen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, nach § 115 des Planungsund Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) seien bei der Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege sowie bei der Häusernummerierung nach Möglichkeit die begründeten Wünsche zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf den von ihnen vorgebrachten Wunsch eingegangen. Insbesondere zeige die Vorinstanz weder auf, weshalb ihr Wunsch nicht begründet sei, noch lege sie dar, weshalb sie den begründeten Wunsch nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe lediglich ausgeführt, eine lückenlose Adressierung bewirke, dass jedes Gebäude eine eigene und unverwechselbare Anschrift habe. Dagegen hätten sie nichts einzuwenden. Doch die unverwechselbare Bezeichnung sei im vorliegenden Fall mit der Strassenbezeichnung "Restaurant A" bereits vorhanden. Unter dieser Bezeichnung sei das Gebäude bereits seit über 110 Jahren bekannt und damit unverwechselbar. Eine Strassenbenennung sowie eine Häusernummerierung seien deshalb nicht erforderlich.

Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 12. März 2013 ausführte, sind die Rettungsdienste, Polizei und Post wie auch verschiedene Verwaltungsstellen auf allen Stufen darauf angewiesen, dass flächendeckend (auch in dünn besiedelten Gebieten) allen Gebäuden eine offizielle Gebäudeadresse zugewiesen ist. Eine eindeutige Gebäudeadressierung stellt sicher, dass jedes Gebäude, in welchem sich Personen zum Wohnen beziehungsweise Arbeiten aufhalten, eine eigene unverwechselbare Bezeichnung trägt, die es ortsunkundigen Personen erlaubt, das Gebäude ausfindig zu machen. Gebäudeadressen werden beispielsweise in folgenden Einrichtungen benötigt: Übersichtsund Ortsplänen, kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregistern, in der amtlichen Vermessung, in kommunalen Landinformationssystemen, geografischen Informationssystemen, Versorgungsund Entsorgungswerken sowie elektronischen Telefonverzeichnissen. Gemäss der "Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweisen von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz" des Bundesamtes für Landestopografie vom 5. Mai 2005 (nachfolgend: Empfehlung) kann das Ziel einer solchen Gebäudeadressierung am besten mit einer strassenweisen Häusernummerierung erreicht werden. Die Gebäudeadresse setzt sich danach zusammen aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen (inkl. Plätzen, Weiler und Höfe als benannte Gebiete) und einer Hausnummer. In dünn besiedelten Gebieten muss vor der Verwendung von benannten Gebieten zuerst unbedingt eine strassenweise Nummerierungsart geprüft werden. Die Gebäudeadressierung sollte in einer Gemeinde nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen. Es empfiehlt sich, die Adressierungsmethode nicht beliebig zu wechseln und die Adressierung in einem Gesamtkonzept zu betrachten. In Zweifelsfällen wird die strassenweise Nummerierungsart empfohlen (Empfehlung Ziff. 2.3.3 und Anhang 2 Ziff. 2).

Mit ihrem Antrag, die Adressierung ihres Gebäudes bei "Restaurant A" zu belassen, verlangen die Beschwerdeführer eine Gebäudeadressierung, die nach der Empfehlung nicht vorgesehen ist. Die Bezeichnung "Restaurant A" bezieht sich nämlich auf einen bestehenden Restaurationsbetrieb und nicht auf einen Strassennamen, Platz Weiler beziehungsweise Hof als benanntes Gebiet. "Restaurant A" existiert als geografischer Name nicht (http://map.geo. admin.ch/). Wenn die Vorinstanz dem Gebäude als Adressierung einen Ort (600x Z), einen bestehenden Strassennamen (Kirchstrasse) und eine Hausnummer (Nr. 1) zugewiesen hat, steht dieser Entscheid in Übereinstimmung mit der Empfehlung und ist insofern nicht zu beanstanden. Das Gebäude erhält dadurch eine einmalige und unverwechselbare Adressierung. Insbesondere die von den Beschwerdeführern befürchtete Verwechslung mit dem Gebäude an der Kirchstrasse 1 in Y bleibt aufgrund der andern Ortsbezeichnung und Postleitzahl ausgeschlossen.

Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, ist es den Beschwerdeführern unbenommen, ihren Restaurationsbetrieb wie bisher unter der Firma "Restaurant A" weiterzuführen. Lediglich als Adresse dieses Betriebs ist die Kirchstrasse 1 in 600x Z anzugeben. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb diese Gebäudeadressierung mit dem Zusatz "Restaurant A" für den Restaurantbetrieb - wie von den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Verfahren behauptet - wirtschaftliche Einbussen zur Folge haben sollte, zumal dieser unter der Firma "Restaurant A" geführte Betrieb noch am 27. Mai 2013 im Internet die Adresse "Kirchstrasse" trug, was von den Beschwerdeführern erst kürzlich korrigiert worden ist.

4. Wie dargelegt bezweckt die Gebäudeadressierung, auf allgemein verständliche Art zu beschreiben, wo sich ein Gebäude befindet. Diese Beschreibung ist nicht nur für Besucher dieses Gebäudes, sondern - wie ebenfalls bereits erwähnt - insbesondere auch für das Anlegen von Registern und Plänen nicht nur auf Stufe Gemeinde, sondern auch auf Stufe Kanton und Bund von Bedeutung. Die von den Beschwerdeführern beantragte Lösung dient dem angegebenen Zweck in keiner Weise, da allein mit der Firma "Restaurant A" und der Ortsbezeichnung 600x Z für Ortsunkundige nicht erkennbar ist, an welcher Strasse und an welchem Abschnitt dieser Strasse das Gebäude mit dem Restaurantbetrieb liegt.

Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführer auf andere Gastwirtschaftsbetriebe nichts. So wird das Gebäude mit dem Restaurationsund Hotelbetrieb Vogelsang in der Gemeinde Eich beispielsweise im Grundbuch unter der Adresse "Vogelsang" (als benanntes Gebiet) mit der Nr. 2, 6205 Eich, aufgeführt. Gleich verhält es sich mit den Restaurationsbetrieben Schlacht in der Gemeinde Sempach und Pony in der Gemeinde Ruswil, deren Gebäude im Grundbuch immerhin den benannten Gebieten "Schlacht" bzw. "Sigigen" zugeordnet werden (http://www.geo.lu.ch/map/grundbuchplan/). Die gleichen Einträge sind für diese Betriebsgebäude aus dem eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister zu entnehmen. Hier sind insbesondere auch die Gebäude mit den Restaurationsbetrieben auf der Autobahnraststätte Neuenkirch den benannten Gebieten "Bruderhusen" bzw. "Schroten Ost" zugewiesen (http://map.geo.admin.ch/).

5. ( )

6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Strassenbenennung und Häusernummerierung eine typische Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt. Demnach erlegt sich der Regierungsrat bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auf. Er greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde ein (LGVE 2003 III Nr. 20 E. 5.). Vor ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer angehört und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit den Einwänden der Beschwerdeführer hat sie sich auseinandergesetzt. Aus der Formulierung "nach Möglichkeit" in § 115 Abs. 1 PBG geht deutlich hervor, dass nicht alle Wünsche der Betroffenen erfüllt werden müssen. Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Mit der Fortführung der in der Gemeinde Z, insbesondere für Gastwirtschaftsbetriebe, angewendeten Adressierungsmethode hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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