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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1312)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1312: Regierungsrat

Für Härtefälle gemäss § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien relevant, die auf eine finanzielle Notlage hindeuten müssen. Gemeinden, die ihre Ausgaben aus Steuern und anderen Einnahmen decken, können daher nicht in eine solche Notlage geraten. Die Inanspruchnahme von Finanzausgleichsleistungen durch eine Gemeinde hat keinen Einfluss auf die Arbeitgeberverpflichtungen. Der Regierungsrat hat am 21. November 2006 in Entscheid Nr. 1312 festgestellt, dass finanzielle Notlagen als Voraussetzung für Härtefälle gelten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1312

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1312
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1312 vom 21.11.2006 (LU)
Datum:21.11.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet.
Schlagwörter: Härtefall; Arbeitgeber; Absatz; VoLUPK; Notlage; Gemeinde; Luzerner; Pensionskasse; Rückgriff; Kantons; Kriterien; Gemeinden; Ausgaben; Steuern; Erträgen; Grundsatzentscheid; Leistungen; Finanzausgleichs; Rolle; Umstand; Arbeitgeberverpflichtungen; Regierungsrat; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1312

Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. (Regierungsrat, 21. November 2006, Nr. 1312)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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