E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1283
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1283 vom 05.09.2000 (LU)
Datum:05.09.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bestimmung des Fideikommissars. Zuständig für die Bestimmung eines Fideikommissars ist der Bürgerrat. Der Wohnsitz spielt bei der Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars grundsätzlich keine Rolle.

Schlagwörter: Fideikommiss; Beschwerde; Entscheid; Fideikommissar; Beschwerdeführer; Nachfolge; Bürgerrat; Luzern; Recht; Verwaltung; Fideikommissars; Nachfolger; Stadt; Aufsichtsbehörde; Aufgabe; Regierungsrat; Zuständig; Verfahren; Entscheids; Zuständigkeit; Stifter; Nachfolgeregelung; Wohnsitz; Regelung; Erfüllt; Angefochtenen; Auffassung; Fideikommisse; Vorliegenden; Zivilgericht
Rechtsnorm: Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1. Zuständigkeit des Bürgerrates zum Erlass des angefochtenen Entscheids



Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid, wem in einem bestimmten Fall das Eigentum an einem Fideikommissgut zustehe, falle nicht in die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde, sondern sei durch den Zivilrichter zu entscheiden. Er stützt sich dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985, welcher im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Fideikommiss X erging. Der Beschwerdeführer hält den Bürgerrat der Stadt Luzern für unzuständig zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids und ersuchte diesen daher bereits vorgängig, auf den Erlass dieses Feststellungsentscheids zu verzichten und den beiden Ansprechern des Fideikommisses Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Zu prüfen ist somit einleitend, ob der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war.

a. Rechtsquellen im Fideikommisswesen sind zunächst die Fideikommissordnung der "Gnädigen Herren Rät und Hundert von Luzern" von 1721, die Stifterbriefe sowie vor allem das Gewohnheitsrecht, beruhend auf den Entscheiden des Obergerichts und des Regierungsrates (Erwin Steiger, Die Familienfideikommisse in der Schweiz, Zürich 1986, S. 92ff.). Bezüglich der Frage der Zuständigkeit der einzelnen Behörden ist mangels einer Regelung im geschriebenen Recht weitestgehend auf die gewohnheitsrechtlich gewachsene Ordnung abzustellen.

b. Der Bürgerrat der Stadt Luzern erliess den Feststellungsentscheid zur Regelung der Nachfolge in der Funktion als untere Aufsichtsbehörde im Fideikommisswesen. In der Vergangenheit blieb die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Bürgerrat der Stadt Luzern weitgehend unbestritten. Die Einsetzung eines neuen Fideikommissars führte nur in wenigen Fällen zu einem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Dabei ist zu beachten, dass der Bürgerrat diesen Entscheid nicht nach Belieben trifft, sondern allein gestützt auf die in den Stifterbriefen festgehaltene Nachfolgeordnung. Es handelt sich dabei somit um eine im Wesentlichen bloss vollziehende Aufgabe des Bürgerrates. Dem Regierungsrat kommt als obere Aufsichtsbehörde bei der Nachfolgeregelung die Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bürgerrates zu. Darüber hinaus steht die Überprüfung des Entscheids durch das Verwaltungsgericht offen. Diese gewohnheitsrechtliche Kompetenzordnung wurde in jüngerer Zeit bestätigt, indem das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates betreffend die Nachfolgeregelung in einem Fideikommiss eintrat (auszugsweise veröffentlicht in LGVE 1998 II Nr. 27).

c. Es ist einzuräumen, dass sich die Regelung der Zuständigkeit in Fideikommissangelegenheiten der Verwaltungsbehörden einerseits und der Zivilgerichte andererseits auf eine gewohnheitsrechtliche Ordnung stützt, die nicht völlig frei von Widersprüchen und Abweichungen ist. Ausgangspunkt eines solchen Entscheids ist die Frage, ob es sich im jeweiligen Fall um eine zivilrechtliche Frage handelt oder um eine verwaltungsrechtliche. Ganz allgemein gilt das Fideikommisswesen als ein sowohl öffentlich-rechtliches wie auch ein privatrechtliches Institut (vgl. dazu Gutachten von Dr. Kuno Müller vom 28. Februar 1969, S. 20f.). Die Zuteilung der dem Bürgerrat zugestandenen Rechte und Pflichten - und damit auch der Kompetenzen des Regierungsrates als obere Aufsichtsbehörde - entspricht eher dem Zufall als einer kohärenten Regelung (vgl. dazu Kuno Müller, a.a.O., S. 12).

d. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezeichnete es das Obergericht im Jahre 1922 als Aufgabe des Richters zu entscheiden, ob ein Kläger bei einem aus drei Teilen bestehenden Fideikommiss an dessen dritten Teil nutzniessungsberechtigt sei und ihm beim Aussterben der andern Linie das Nutzniessungsrecht am ersten und zweiten Anteil zustehe. Zuständig erklärte es sich auch für den Entscheid, ob jemand allfällig bezogene Nutzniessungen aus einem ihm nicht zukommenden Fideikommiss zurückzuerstatten habe (Max. VII Nr. 157). Auf diesen Rechtsmittelentscheid stützt sich der Beschwerdeführer denn auch zur Begründung der Zuständigkeit des Zivilgerichts im vorliegenden Fall. Wie der Beschwerdeführer weiter zu Recht anführt, hat sich der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 12. November 1985, in dem es unter anderem um die Frage der Notwendigkeit des Luzerner Wohnsitzes für die Übernahme des Fideikommisses X ging, auf den zitierten Entscheid des Obergerichts gestützt und daraus gefolgert, der Entscheid, wem in einem bestimmten Fall das Eigentum am Fideikommissgut zufallen soll, sei nicht durch die Verwaltungsbehörde, sondern durch den Zivilrichter zu entscheiden. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass im konkreten Fall die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars dem Zivilrichter vorgelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Ein gerichtlicher Entscheid zum Kriterium der Wohnsitzpflicht und damit implizit zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bzw. des Zivilgerichts zur Regelung der Nachfolgefrage liegt somit in diesem Fall nicht vor.

e. An der Auffassung des Regierungsrates im Entscheid vom 12. November 1985, welcher sich auf den obergerichtlichen Entscheid aus dem Jahre 1922 stützt, kann nicht festgehalten werden. Gegen diese Auffassung spricht neben der unter Erwägung 1b angeführten Praxis - auf die gleich zurückzukommen sein wird - auch Folgendes:

Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist es, dafür zu sorgen, dass beim Tod eines Fideikommissars ein Nachfolger bestimmt wird, damit ein Fideikommiss nicht verwaist bleibt und die Verwaltung und Betreuung des Fideikommissgutes gewährleistet ist. Da die Nachfolge im Stifterbrief geregelt ist und die gestützt darauf getroffene Nachfolgeregelung regelmässig unbestritten bleibt, hat es mit dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Bürgerrat der Stadt Luzern), welcher in solchen Fällen seit jeher stets ergeht, sein Bewenden. Besteht ausnahmsweise keine Einigkeit in der Nachfolgefrage, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde folgerichtig der Beurteilung durch die obere Aufsichtsbehörde und schliesslich durch das Verwaltungsgericht zugänglich zu machen. Damit wird sichergestellt, dass ein Nachfolger eingesetzt wird und die notwendigen Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden. Es reicht in jenen Fällen, in denen zwei oder mehrere Ansprecher Anspruch auf das Amt des Fideikommissars erheben, nicht aus, diese einfach, ohne Einsetzung eines Fideikommissars, an das Zivilgericht zu verweisen. Wenden sich nämlich die Ansprecher in der Folge nicht an den Zivilrichter, wird die Nachfolgefrage nicht gelöst, und das Fideikommiss bleibt verwaist. Dies würde es den Aufsichtsbehörden verunmöglichen, ihre ureigensten Pflichten wahrzunehmen. Es muss daher Aufgabe der Aufsichtsbehörden sein, die Nachfolgefrage einer Lösung zuzuführen und einen Nachfolger zu bestimmen. Die Regelung der Nachfolgefrage gehört somit zu den Aufgaben der Aufsichtsorgane und damit in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden. Der blosse Verweis auf die Klage vor dem Zivilgericht ist kein tauglicher Weg. Für den verwaltungsrechtlichen Weg sprechen darüber hinaus auch praktische Gründe, namentlich die besondere Nähe der Aufsichtsbehörden zum Institut des Fideikommisses und das damit verbundene Fachwissen.

f. Mit der Bestimmung des Fideikommissars wird zwangsläufig auch festgelegt, wem das Eigentumsrecht am Fideikommissgut zusteht, denn der Fideikommissar ist nach heute unbestrittener Auffassung Eigentümer und nicht bloss Nutzniesser des Fideikommissgutes. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit mit zivilrechtlichem Charakter im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies bedingt jedoch nicht, dass diese Streitigkeit von einem Zivilgericht beurteilt wird. Artikel 6 Absatz 1 EMRK verlangt lediglich den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht. Die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK müssen mindestens einmal im Verfahren erfüllt sein. Artikel 6 Absatz 1 EMRK zwingt somit nicht dazu, schon erstinstanzlich Gerichte mit entsprechenden Verfahrensgarantien vorzusehen. Vielmehr ist die erstinstanzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zulässig, solange eine gerichtliche Nachkontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheide gewährleistet ist (vgl. dazu: Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 412ff.; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 64f.). Da im vorliegenden Fall die Überprüfung der Entscheide der Aufsichtsbehörden durch das Verwaltungsgericht gewährleistet ist, sind die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK erfüllt.

Die Nachfolgeregelung im Fideikommisswesen durch die Verwaltungsbehörden bildet im Übrigen keine Ausnahme in der Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten ausserhalb der Zivilgerichtsbarkeit. So werden etwa die Enteignungsverfahren durch Verwaltungsbehörden beurteilt - mit Überprüfungsmöglichkeit durch die Verwaltungsgerichtsinstanzen. Daneben gibt es weitere verwaltungsrechtliche Verfahren, welche zivilrechtliche Verhältnisse beschlagen, so z.B. die Bewilligungserteilung bei Grundstückverkäufen, namentlich bei landwirtschaftlichen Grundstücken, oder die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen.

Die Zuständigkeit des Bürgerrates der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids sowie die Zuständigkeit des Regierungsrates als Rechtsmittelinstanz sind damit aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall gegeben.





2. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers



Der Bürgerrat der Stadt Luzern beantragt, auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Feststellungsentscheid aufzuheben, sei nicht einzutreten. Damit spricht er dem Beschwerdeführer implizit die Beschwerdebefugnis ab. Der Beschwerdeführer andererseits macht geltend, er habe bereits vorgängig um Beiladung im Sinne von § 20 VRG ersucht, falls der Bürgerrat der Stadt Luzern die Nachfolgeregelung entgegen seiner Auffassung im Verwaltungsverfahren anstatt im Zivilverfahren treffen wolle. Er belegt dieses Gesuch durch Auflage seines Schreibens vom 7. März 2000 an den Bürgerrat.

Nach § 20 VRG kann die Behörde einen Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst. Diese Voraussetzung ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Verfahren um die Nachfolgeregelung ohne weiteres erfüllt, so dass dessen Beiladung möglich gewesen wäre. Der Bürgerrat der Stadt Luzern hat davon abgesehen, den Beschwerdeführer auch formell als Beigeladenen in das Verfahren einzubeziehen, hat sich im vorausgehenden Briefwechsel jedoch mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und ihm eine Ausfertigung des Entscheids zugestellt. Dadurch konnte er seine Rechte wie eine beigeladene Partei wahrnehmen. Durch den Verzicht auf eine formelle Beiladung ist dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vorverfahren auch formell hätte beigeladen werden sollen, kann daher offen gelassen werden, zumal es sich dabei ohnehin um eine "Kann-Vorschrift" handelt, welche dem Bürgerrat einen gewissen Ermessensspielraum lässt.

Nach § 17 VRG gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Der Beschwerdeführer erfüllt als Ansprecher des Fideikommisses X beide Voraussetzungen, so dass seine Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres zu bejahen ist.

Nach § 129 VRG sind zur Einreichung eines Rechtsmittels Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse dartun. Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers ist gestützt auf die einleitenden Ausführungen gegeben. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.





3. Regelung der Nachfolge



Nachdem festgestellt ist, dass der Bürgerrat der Stadt Luzern zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war und somit zu Recht die Nachfolgeregelung getroffen hat, ist die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung im vorliegenden Entscheid zu prüfen.

Der Bürgerrat hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass das beschränkte Eigentumsrecht am Familienfideikommiss mit dem Tod des früheren Fideikommissars am 7. Februar 2000 an dessen ältesten Sohn (Beschwerdegegner) übergegangen sei und dieser somit als neuer Fideikommissar in Frage komme. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, als zurzeit Erstgeborener der Familie X in Luzern falle die Aufgabe als neuer Fideikommissar gestützt auf die Nachfolgeordnung gemäss Stifterbrief ihm zu. Er geht davon aus, dass beim Fideikommiss X der Wohnsitz in Luzern ein Kriterium für die Übernahme der Aufgabe eines Fideikommissars ist. Dieses Kriterium erfüllt der Beschwerdeführer, nicht jedoch der vom Bürgerrat als neuer Fideikommissar bestimmte Beschwerdegegner. Der Bürgerrat sowie der Beschwerdegegner widersprechen dieser Auffassung.

a. Die Frage, ob gemäss Stifterbrief des Fideikommisses X der Wohnsitz in Luzern Voraussetzung ist für die Übernahme des Amtes eines Fideikommissars, wurde bereits im Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985 aufgegriffen. Da der Regierungsrat seinerzeit zum Schluss kam, diese Frage falle letztlich in die Kompetenz des Zivilrichters, dieser aber in der Folge nicht angerufen wurde, blieb sie unbeantwortet. Aufgrund der vom Regierungsrat heute gegenüber dem Entscheid vom 12. November 1985 geänderten Auffassung bezüglich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei der Nachfolgeregelung ist im vorliegenden Fall auf diese Frage einzugehen.

b. Der Bürgerrat der Stadt Luzern hatte die Frage der Wohnsitzpflicht eines Fideikommissars beim Fideikommiss X seinerzeit Prof. Dr. Alois Troller, Luzern, zur Begutachtung vorgelegt. Es liegt dazu ein Gutachten vom 7. März 1984 vor. Dieses ist dem Beschwerdeführer bekannt. Der Gutachter kam darin zum Schluss, es sei nicht erforderlich, dass ein der Luzerner Linie der Familie X angehörender Nachfolger Wohnsitz in Luzern habe. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Ansicht des Gutachters und verweist auf eine Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters zu dieser Frage. Dieser vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Gutachter habe zwar den vom Stifter angestrebten Zweck umschrieben, aber daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen.

Der Gutachter hat seinerzeit sämtliche relevanten Unterlagen zur Abfassung seiner Arbeit beigezogen und den Stifterzweck umfassend ermittelt. Dies räumte auch der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Ebenso sind die Schlussfolgerungen, die er daraus gezogen hat, auch nach nochmaliger Prüfung überzeugend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was der Gutachter bei seinen Überlegungen nicht bereits berücksichtigt hätte. Es kann daher darauf verzichtet werden, nochmals im Detail darauf einzugehen. Das im Gutachten gezogene Fazit überzeugt auch deshalb, weil es im Ergebnis jener Lösung entspricht, die auch bei allen andern Fideikommissen zur Anwendung kommt. Ziel der Fideikommisse ist ganz allgemein die Begünstigung eines bestimmten Geschlechts und nicht des sich an einem bestimmten Ort aufhaltenden Teils davon. Wäre Letzteres der Fall, dann müsste ein Wohnortswechsel eines Fideikommissars selbst innerhalb des Kantons Luzern konsequenterweise den Verlust des Fideikommissariats zur Folge haben. Ein solches Ergebnis kann vernünftigerweise nicht dem Stifterwillen entsprechen.

c. Der vom Bürgerrat der Stadt Luzern bestimmte neue Fideikommissar (Beschwerdegegner) erfüllt auch unbestrittenermassen das vom Beschwerdeführer angeführte Kriterium, dass ein Fideikommissar den Namen X tragen müsse. Die Frage, ob dessen männliche Nachkommen, welche den Familiennamen gewechselt haben, dereinst als Fideikommissare in Frage kommen, kann im jetzigen Zeitpunkt offen gelassen werden. Es geht im vorliegenden Verfahren um die Nachfolgeregelung ausschliesslich darum, ob der Beschwerdegegner selbst die Voraussetzungen erfüllt, um die Aufgaben als Fideikommissar zu übernehmen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wohnsitzfrage für die Übernahme der Aufgaben eines Fideikommissars keine Rolle spielt und dass der Beschwerdegegner die übrigen Kriterien als neuer Fideikommissar erfüllt. Nach den Regeln der Primogenitur ist er deshalb als erstgeborener männlicher Nachkomme des verstorbenen Fideikommissars gemäss Stifterbrief als neuer Fideikommissar einzusetzen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz