1. Gemäss § 9 Absatz 2 der Verordnung über den Strafvollzug vom 6. September 1968 (StrVV) kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehung zur Aussenwelt, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung Urlaub gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht jedoch nicht (§ 9 Abs. 3 StrVV).
Die Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwestund Innerschweiz hat am 21. April 1995 Richtlinien über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg erlassen. Nach diesen Richtlinien kann einem Strafgefangenen Urlaub gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dieser werde sich an die ihm auferlegten Weisungen halten und den Urlaub dem Urlaubszweck entsprechend verbringen, keine neuen strafbaren Handlungen begehen und rechtzeitig und geordnet in die Vollzugsanstalt zurückkehren (Allgemeine Bestimmungen, Ziff. 1.4 der Richtlinien).
2. Mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 28. April 1998 hatte es der Regierungsrat abgelehnt, dem Beschwerdeführer Urlaub zu gewähren. In der Regel wird Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr kein Urlaub gewährt. Zu prüfen ist, ob die erneute Beurteilung der Fluchtgefahr sowie der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt die Gewährung von Urlaub sowie allenfalls des Arbeitens ausserhalb der Anstaltsmauern zulassen. Bezüglich der Fluchtgefahr erscheint ein Abweichen von der langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis gegenüber ausgewiesenen Ausländern im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. Ist die Fluchtgefahr als gering einzustufen, ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz zu Recht unterlassen hat, die Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
2.1 Der Regierungsrat führte in seinem abweisenden Entscheid vom 28. April 1998 zur Begründung aus, bei Personen, welche nach Verbüssung der Freiheitsstrafe mit dem Vollzug der Landesverweisung rechnen müssten, bestehe erfahrungsgemäss eine erhöhte latente Fluchtgefahr. Dass die Vorinstanz aus diesem Grund keinen Urlaub gewährt habe, sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Überdies sei der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai 1995 als gemeingefährlich einzustufen. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz die Gewährung von Urlaub zu Recht verweigert. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung an dieser Beurteilung fest.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zum heutigen Zeitpunkt würden weder Fluchtgefahr noch Gemeingefährlichkeit bestehen. Es sei ihm zu ermöglichen, darzulegen, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid des Regierungsrates zu seinen Gunsten geändert hätten. Die Frage der Gemeingefährlichkeit sei letztmals vor fünf Jahren beurteilt worden. Schon im Gutachten vom 31. Mai 1995 sei die Gemeingefährlichkeit nur in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol bejaht worden. Seit sechs Jahren habe er nun keinen Alkohol mehr getrunken. Bezüglich Fluchtgefahr sei unabhängig von der gefestigten Praxis des Regierungsrates gegenüber Ausländern der Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Die Frage, ob die Landesverweisung zu vollziehen sei, stelle sich erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe. Es sei somit nicht zulässig, die Beantwortung vorwegzunehmen und davon auszugehen, dass sich bei ihm die Frage der Wiedereingliederung in der Schweiz gar nicht stelle.
3. Zum Zeitpunkt der Beurteilung des letzten Urlaubsgesuchs im Jahr 1998 hatte der Beschwerdeführer gut einen Drittel seiner Strafe verbüsst. Inzwischen sind weitere zwei Jahre verstrichen. Die bedingte Entlassung ist ab 31. Mai 2001 möglich. Die Vorinstanz geht nach wie vor von einer erhöhten Fluchtgefahr aus.
3.1 Der Beschwerdeführer ist in Ungarn geboren und aufgewachsen. Seit 1984 lebt er in der Schweiz. Er hat zwei Söhne, welche in der Schweiz wohnen und die er anlässlich seines Beziehungsurlaubs besuchen möchte. Nach seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung im Strafverfahren bekundete der Beschwerdeführer die Absicht, nach seiner Entlassung in der Schweiz zu bleiben. In Ungarn habe er weder Verwandte noch sonstige Beziehungen (Urteil des Kriminalgerichts vom 28. Juni 1996). Im zitierten Urteil ist das Gericht sodann davon ausgegangen, dass die zwei Söhne den Kontakt zu ihrem Vater nicht suchten und der Beschwerdeführer nur geringe Beziehungen zur Schweiz habe.
3.2 In der Zwischenzeit scheint sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen gebessert zu haben. Gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 23. Februar 2000 erhielt er von seinen Söhnen in der Zeitspanne vom 13. September 1998 bis 5. Dezember 1999 vier Besuche. Verglichen mit anderen Insassen seien diese Besuchsintervalle jedoch nicht sehr häufig. Die Frage, ob eine intensive und tragfähige Beziehung zu den Söhnen bestehe, konnte der Führungsbericht nicht beantworten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau umgebracht hat und aus diesem Grund nicht mehr von intakten Familienverhältnissen ausgegangen werden kann. Zugunsten des Beschwerdeführers wird im Führungsbericht angeführt, seine Arbeitsleistungen seien gut und sein Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen gebe zu keinen Klagen Anlass. Bezüglich Alkoholkonsum wird dem Beschwerdeführer zugestanden, im Strafvollzug (aufgrund des bestehenden Verbots) keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Eine medizinische Behandlung der Alkoholabhängigkeit ist bis anhin unterblieben.
3.3 Obwohl der Beschwerdeführer - zumindest nach seinen eigenen Aussagen - in Ungarn über keine familiären Beziehungen mehr verfügt, genügen die vorliegenden Verhältnisse nicht, um von besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszugehen, welche für sich allein eine positive Beurteilung bezüglich Fluchtgefahr zu bewirken vermöchten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über intakte Familienverhältnisse; vielmehr scheint sich die Beziehung zu seinen Söhnen noch nicht vollständig normalisiert zu haben. Ausser von seinen Söhnen hat er während seines Aufenthalts in der Strafanstalt Bostadel keine weiteren Besuche erhalten. Zwar besteht ab 31. Mai 2001 die Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Es wird dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein Fluchtversuch eine diesbezügliche Beurteilung negativ beeinflussen würde. Anderseits dürfte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Aussicht auf eine bedingte Entlassung in einer erheblichen Ungewissheit wähnen. Letztlich sind auch aufgrund der bestehenden Alkoholrückfallgefahr unüberlegte Aktionen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Gesamthaft ergibt sich deshalb bei der Beurteilung der Fluchtgefahr, dass das Risiko einer Flucht des Beschwerdeführers nach wie vor erheblich ist, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht bejaht hat.
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