1. Die Eheleute G haben gemäss Beschluss des Zentrums für soziale Arbeit in Klina, Republik Serbien, am 1. November 1994 das Kind E, geboren am 12. April 1979, adoptiert. Am 30. November 1994 stellten sie das Gesuch, E im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Fremdenpolizei wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. November 1995 ab. Gegen die Verfügung wurde Verwaltungsbeschwerde erhoben.
2. Unter den Begriff des Familiennachzuges nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 fallen der Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für welche die Eltern zu sorgen haben. Eine Adoption begründet rechtlich ein Kindesverhältnis, und eine adoptierte Person wird zum Familienmitglied. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis erlischt und das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält, wie dies nach schweizerischem Zivilrecht der Fall ist.
3. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen im vorliegenden Fall. Die in der Republik Serbien ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt werden, die ihr in Serbien zukommen (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987). In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Adoptionsentscheid des Zentrums für soziale Arbeit in Klina wird zwar festgehalten, E werde "gänzlich" adoptiert. Dadurch wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Volladoption. Gemäss Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen der Republik Serbien ist aber eine Volladoption nur bis zur Vollendung des 5. Altersjahres des Kindes möglich. Ältere Kinder bis zum Erreichen der Mündigkeit können gemäss Art. 154 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes nur einfach adoptiert werden. Da E am 12. April 1979 geboren wurde, ist daher im vorliegenden Fall von einer einfachen Adoption auszugehen. Die einfache Adoption unterscheidet sich von einer Volladoption dadurch, dass gewisse Rechtsbeziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern bestehen bleiben. Bei der Volladoption werden diese Rechtsbeziehungen hingegen gänzlich unterbrochen. Ein zweiter wichtiger Unterschied ist die Möglichkeit einer Beendigung der einfachen Adoption, die bei der Volladoption nicht gegeben ist.
Im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Kindesverhältnis zwischen E und seinen leiblichen Eltern mit der einfachen Adoption nicht erloschen. Wenn das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern weiterhin besteht, kann die Beziehung zu den Adoptiveltern nicht einem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt werden, das dem Familiennachzug gemäss Art. 38 BVO zugrunde liegt (unveröffentlichter BGE 2A.36/1995 vom 9. Januar 1996). Die Voraussetzung von Art. 38 BVO ist damit nicht erfüllt, und die Beschwerde müsste schon aus diesem Grunde abgewiesen werden.
4. Aus dem gleichen Grund kann bei einer derartigen einfachen Adoption unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten jedenfalls dann nicht von einer durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützten familiären Beziehung zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind gesprochen werden, wenn die leiblichen Eltern des Adoptivkindes noch leben und die Beziehungen zu diesen intakt sind. Die leiblichen Eltern von E leben noch, und E wohnt nach wie vor bei ihnen.
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