Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1240: Regierungsrat
Die Eheleute G haben das Kind E aus Serbien adoptiert und beantragten eine Aufenthaltsbewilligung für E im Rahmen des Familiennachzuges. Die Fremdenpolizei lehnte den Antrag ab, da die Adoption in der Schweiz nicht als Volladoption anerkannt wird. Laut schweizerischem Recht muss eine Adoption bestimmte Kriterien erfüllen, um als Familiennachzug anerkannt zu werden. Da die Adoption von E als einfache Adoption betrachtet wird und das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern weiterhin besteht, wird der Familiennachzug abgelehnt. Die Beschwerde wird aus diesem Grund abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt sind.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1240 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.06.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Familiennachzug. Adoption nach ausländischem Recht. Artikel 38 BVO; Artikel 78 Absatz 2 IPRG. Die in der Republik Serbien ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt werden, die ihr in Serbien zukommen. Besteht das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so kann es nicht einem natürlichen Kindesverhältnis gleichgesetzt werden, das einem Familiennachzug nach Artikel 38 BVO zugrunde liegt. |
Schlagwörter: | Adoption; Kindes; Eltern; Kindesverhältnis; Volladoption; Serbien; Republik; Adoptivkind; Adoptiveltern; Beziehung; Familiennachzug; Zentrums; Arbeit; Klina; Gesuch; Familiennachzuges; Verfügung; Kinder; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsbeziehungen; Eheleute; Beschluss; Aufenthaltsbewilligung; Fremdenpolizei; Verwaltungsbeschwerde; Verordnung; Begrenzung |
Rechtsnorm: | Art. 38 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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