Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1186: Regierungsrat
Gemäss § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen müssen Kantone Verurteilte in Konkordatsanstalten unterbringen, ohne genaue Vorschriften für die Einweisung. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung von Grundrechten wie der körperlichen Unversehrtheit. Eine nachträgliche Versetzung ist unter besonderen Umständen möglich. Im vorliegenden Fall wird eine Einweisung in eine offene Anstalt aufgrund der Gemeingefahr des Beschwerdeführers und seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Strafe abgelehnt. Sein Verhalten und die Sicherheitsbedenken führen zu einer Versetzung in eine andere Anstalt. Der Antrag auf Versetzung in eine offene Anstalt wird daher abgelehnt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1186 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.08.2000 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Versetzung in eine offene Strafanstalt. § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem StGB und nach dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Die Versetzung in eine offene Strafanstalt kommt nur in Frage, wenn die Fluchtgefahr, die Gemeingefährlichkeit und das bisherige Verhalten in der Anstalt nicht grundsätzlich dagegen sprechen. |
Schlagwörter: | Anstalt; Versetzung; Anstalt; Einweisung; Konkordats; Kanton; Verurteilten; Ermessen; Gemeingefahr; Beschwerdeführers; Haltung; Bostadel; Vollzug; Massnahmen; Gesetzbuch; Recht; Kantone; Nordwest; Innerschweiz; Konkordatsanstalten; Vorschriften; Vollzugsbehörde; Grundrecht; Unversehrtheit; Umständen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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