1. Mit Entscheid vom 2. April 1997 erneuerte das Gesundheitsund Sozialdepartement auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke für phytochemische und homöopathische Arzneimittel und befristete diese bis zum 30. April 2002. Die Bewilligung wurde u.a. mit der Auflage verbunden, dass nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Bewilligungsbeginn keine Injektionspräparate mehr angewendet werden dürften (Ziffer 2.2 des Entscheids). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er machte in formeller Hinsicht geltend, das die in Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids enthaltene Auflage überhaupt nicht begründet werde.
2. Gemäss § 110 Absatz 1 c VRG enthält die Ausfertigung eines Entscheids u.a. eine Begründung, bestehend aus einer kurz gefassten Darstellung des Sachverhalts, den Anträgen der Parteien sowie den Erwägungen. Das kantonale Recht entspricht damit weitgehend den vom Bundesgericht zu Artikel 4 aBV (Art. 29 Absatz 2 BV) entwickelten Grundsätzen, verlangt aber zusätzlich, dass die Begründung im Entscheid selbst enthalten sein muss. Durch die angemessene Begründung des Entscheids soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 119 Ia 269 E. 4 d; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 85 B III a). Auch wenn das kantonale Recht eine schriftliche Begründung verlangt, kann eine solche unterbleiben, wenn der Betroffene anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt haben, Kenntnis erhalten hat oder wenn er sonstwie in der Lage ist (z.B. aufgrund vorausgegangener Verhandlungen, Sitzungsprotokolle), klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht andere Weise gefällt worden ist (LGVE 1999 II Nr. 3 E. 4; Mark E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90/1989 S. 148f.). Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen kann (BGE 122 II 362 E. 2a, 117 Ib 86 mit weiteren Hinweisen).
3. Die Auflage, dass Injektionspräparate nach einer Übergangsfrist von drei Monaten nicht mehr angewendet werden dürfen, wird im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich begründet. Es wird eingangs lediglich festgehalten, dass die Bewilligung in Anwendung von § 16 des Gesundheitsgesetzes und auf Antrag des Kantonsapothekers erfolge. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Kantonsapotheker dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 1997 mitteilte, dass dem Gesuch vom 7. Januar 1997 um Erneuerung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke für phytochemische und homöopathische Arzneimittel entsprochen werde. Weiter wies der Kantonsapotheker darauf hin, dass gemäss den neuen Richtlinien des Gesundheitsund Sozialdepartementes vom 30. November 1995 Naturheilpraktiker u.a. keine Blutentnahmen oder Injektionen vornehmen dürften und demzufolge die neue Bewilligung den Richtlinien entsprechend angepasst würde. Die neuen Richtlinien waren dem Schreiben beigelegt. Auf Seite 3 dieser Richtlinien ist unter Ziffer 4b festgehalten, dass Personen, welche bei Mensch oder Tier alternative Methoden anwenden und nicht als Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt zugelassen sind, keine Handlungen vornehmen dürfen, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder eines andern Berufs der Gesundheitspflege voraussetzen. Als solche Handlung wird u.a. die Vornahme von Injektionen erwähnt. Im angefochtenen Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung "auf Antrag des Kantonsapothekers" erteilt werde, womit auf das vorerwähnte Schreiben des Kantonsapothekers Bezug genommen wurde. Zusammen mit dem Schreiben des Kantonsapothekers und den diesem beigelegten Richtlinien setzte der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer über den Grund des Injektionsverbotes genügend in Kenntnis, um den Bewilligungsentscheid sachgerecht anfechten zu können. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids den Anforderungen von § 110 Absatz 1c VRG und Artikel 29 Absatz 2 BV (Art. 4 aBV) - wenn auch knapp - zu genügen vermag.
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