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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1074
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1074 vom 23.09.2008 (LU)
Datum:23.09.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Baubewilligung. Planänderungen. § 202 Absatz 3 PBG. Die Vergrösserung der Aussenmasse eines Gebäudes und die Erweiterung eines Attikageschosses durch einen Wintergarten können schutzwürdige Interessen Dritter betreffen. Entsprechende Abweichungen von den genehmigten Plänen darf die zuständige Stelle der Gemeinde daher nicht von sich aus gestatten.
Schlagwörter: Baubewilligung; Gemeinde; Gemeinderat; Interessen; Vollgeschoss; Attikageschosses; Anzeige; Planänderungen; Geschoss; Baubewilligungsverfahren; Regierungsrat; Vollgeschosse; Schutzwürdige; Schutzwürdigen; Nachbarn; Aufsichtsrechtliche; Entscheid; Fläche; Durchzuführen; Nutzbare; Bewilligte; Unterliegen; Drittel; Nachträglich; Gestaltungsplan; Erweiterung; Grundstück; Aussenmasse; Vergrösserung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Am 18. August 2005 genehmigte der Gemeinderat den Gestaltungsplan für das Grundstück Nr. 55. Am 21. Dezember 2005 erteilte er die Baubewilligung für die drei Mehrfamilienhäuser A, B und C auf diesem Grundstück. Die Baubewilligungsentscheide blieben unangefochten. Anlässlich der Rohbauabnahme beim Haus A vom 19. Januar 2007 wurden Änderungen der Grundrisse in allen Geschossen, eine Vergrösserung der Aussenmasse und eine Erweiterung des Attikageschosses durch einen nachträglich erstellten Wintergarten festgestellt. Mit Entscheid vom 26. April 2007 bewilligte der Gemeinderat die Planänderungen gestützt auf § 202 Absatz 3 des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) als "geringfügige Anpassung". Rund ein Jahr später reichten Nachbarn eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsrat ein, worauf dieser die Bewilligung der Planänderungen aufhob und anordnete, dass für die Planänderungen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.

Aus den Erwägungen:

Als unbestritten kann vorliegend gelten, dass die erfolgten Änderungen der Baubewilligungspflicht unterliegen und daher eine nachträgliche Baubewilligung erforderlich war. Der Gemeinderat ist davon ausgegangen, dass er die Änderungen im Sinn von § 202 Absatz 3 PBG von sich aus - das heisst ohne Einbezug von möglichen Drittbetroffenen - gestatten dürfe. Dies ist aber nur erlaubt, wenn offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden. Davon kann hier - zumindest was die Vergrösserung der Aussenmasse und die Erweiterung des Attikageschosses durch einen Wintergarten betrifft - nicht ausgegangen werden. Diese Änderungen können durchaus schutzwürdige Interessen der Nachbarn betreffen. Ob diese tatsächlich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, ist bei Vorliegen von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren aufgrund der konkreten Einwände zu prüfen. Zudem führt die vom Gemeinderat am 26. April 2007 bewilligte Überschreitung der zulässigen nutzbaren Fläche um 4,8 m2 des Attikageschosses dazu, dass auch dieses Geschoss als Vollgeschoss zu taxieren wäre (§ 138 Abs. 2 PBG). Damit wiese das Haus A vier Vollgeschosse anstelle der gemäss dem Bauund Zonenreglement erlaubten drei Vollgeschosse auf (im Gestaltungsplan ist kein zusätzliches Geschoss vorgesehen), was ein erheblicher Mangel wäre. Im Gegensatz zum Entscheid vom 26. April 2007 stellen sich die Gemeinde wie auch die Grundeigentümerin in ihren Stellungnahmen nun auf den Standpunkt, die nutzbare Fläche des Attikageschosses betrage nicht zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses. Das Gebäude sei daher bloss dreigeschossig und damit rechtskonform. Ob die Zwei-Drittel-Regelung von § 138 Absatz 2 PBG vorliegend eingehalten wird, kann offen bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Regierungsrats, die Einhaltung der Bauvorschriften im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige im Detail zu prüfen, zumal ohnehin ein formelles Baubewilligungsverfahren durchzuführen sein wird und den Anzeigestellern eine gerichtliche Überprüfung der aufgeworfenen Fragen nicht verwehrt werden darf. (Regierungsrat, 23. September 2008, Nr. 1074)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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