Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1074: Regierungsrat
Am 18. August 2005 genehmigte der Gemeinderat einen Gestaltungsplan für ein Grundstück, auf dem drei Mehrfamilienhäuser gebaut werden sollten. Nachdem bei der Rohbauabnahme Änderungen festgestellt wurden, genehmigte der Gemeinderat am 26. April 2007 Planänderungen als `geringfügige Anpassung`. Ein Jahr später hob der Regierungsrat die Bewilligung auf und ordnete ein erneutes Baubewilligungsverfahren an, da schutzwürdige Interessen von Nachbarn betroffen sein könnten. Der Regierungsrat stellte fest, dass das Gebäude möglicherweise gegen Bauvorschriften verstösst, und betonte, dass die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen eines formellen Baubewilligungsverfahrens überprüft werden sollte. (Regierungsrat, 23. September 2008, Nr. 1074)
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1074 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.09.2008 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Baubewilligung. Planänderungen. § 202 Absatz 3 PBG. Die Vergrösserung der Aussenmasse eines Gebäudes und die Erweiterung eines Attikageschosses durch einen Wintergarten können schutzwürdige Interessen Dritter betreffen. Entsprechende Abweichungen von den genehmigten Plänen darf die zuständige Stelle der Gemeinde daher nicht von sich aus gestatten. |
Schlagwörter: | Baubewilligung; Gemeinde; Gemeinderat; Attikageschosses; Interessen; Vollgeschoss; Planänderungen; Absatz; Anzeige; Regierungsrat; Baubewilligungsverfahren; Geschoss; Vollgeschosse; Gestaltungsplan; Grundstück; Vergrösserung; Aussenmasse; Erweiterung; Wintergarten; Entscheid; Fläche; Drittel; Mehrfamilienhäuser; Baubewilligungsentscheide |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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