Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1008: Regierungsrat
Gemäss § 161 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes kann Einsprache gegen Massnahmen des Regierungsrates bei Wahlen und Abstimmungen erhoben werden, die vor dem Abstimmungstag angeordnet wurden. Die Einsprachemöglichkeit bezieht sich auf Verfahrensfehler oder Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen. Einsprachen müssen innerhalb von drei Tagen seit der Entdeckung des Einsprachegrundes eingereicht werden, um Mängel vor der Abstimmung zu beheben. Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein, auch bei Volksinitiativen. Der Regierungsrat ist die Einspracheinstanz.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1008 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.09.2005 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonale Abstimmung. Sachlichkeit, Objektivität und Vollständigkeit von Abstimmungserläuterungen. Einsprache. §§ 37 Absatz 2c und 161 StRG. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist die Einsprache gemäss § 161 StRG zulässig. - Die Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Dies gilt auch, wenn sie sich nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage beziehen, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand haben. |
Schlagwörter: | Abstimmung; Einsprache; Regierungsrat; Abstimmungen; Wahlen; Stimmberechtigte; Mängel; Massnahmen; Abstimmungstag; Vorbereitung; Zusammenhang; Volksbegehren; Stimmrechtsbeschwerde; Stimmberechtigten; Erläuterung; Parlament; Vorlage; Behörde; Abstimmungserläuterung; Gemäss; Absatz; Stimmrechtsgesetzes; Verweis; Einsprachemöglichkeit; Verfahrensmängel; Unregelmässigkeiten; änkt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 105 Ia 151; 106 Ia 198; |
Kommentar: | - |
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