1. Gemäss § 161 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kann beim Regierungsrat gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149 StRG), Einsprache erhoben werden. Aus dem Verweis auf § 149 StRG ergibt sich, dass sich die Einsprachemöglichkeit auf Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren beschränkt. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist damit grundsätzlich eine Einsprache zulässig (vgl. auch LGVE 1994 III Nr. 5). Für Einsprachen gelten die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen sinngemäss (§ 161 Abs. 2 StRG). Einspracheinstanz ist der Regierungsrat (§ 158 StRG). Als Stimmberechtigte im Kanton Luzern sind die Einsprecher zur Einsprache legitimiert (§ 160 Abs. 4 StRG).
2.1 Tritt der Einsprachegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 StRG). Diese kurze Frist bezweckt, mangelhafte Abstimmungsoder Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung gehört insbesondere auch der Vorwurf, die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten (BGE 106 Ia 198; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 322ff.).
3. Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die behördliche Erläuterung nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage bezieht, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand hat. Es steht der Behörde in diesem Fall zu, in der Abstimmungserläuterung auf allfällige Mängel des Begehrens hinzuweisen und den Stimmberechtigten dessen Annahme oder Verwerfung zu empfehlen. Die Behörde ist aber verpflichtet, bei der Erläuterung des Volksbegehrens in korrekter Weise vorzugehen und grundsätzlich gleich zu verfahren, wie wenn eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage zur Abstimmung gelangen würde (BGE 105 Ia 151ff.). (Regierungsrat, 13. September 2005, Nr. 1008)
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