Zusammenfassung des Urteils OG 1996 8: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Ein guter Ruf ist für den Notar bzw. die Notarin von existenzieller Bedeutung, da eine hohe Vertrauenswürdigkeit essentiell für die erfolgreiche Ausübung ihrer Tätigkeit ist. Da Notare eine hoheitliche Funktion haben, ist es im öffentlichen Interesse, dass sie als äusserst vertrauenswürdig gelten. Wenn der Ruf eines Notars gefährdet ist, sollte er die Möglichkeit haben, diesen zu schützen oder wiederherzustellen, da sein Interesse an der Wahrung des Notariatsgeheimnisses erheblich ist. Vor Gericht wurde entschieden, dass ein Notar das Recht hat, seinen guten Ruf zu verteidigen, selbst wenn es bedeutet, das Notariatsgeheimnis preiszugeben.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1996 8 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 20.12.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 19 BeurkG. Entbindung vom Berufsgeheimnis als Notar (Präzisierung von LGVE 1983 I Nr. 14). |
Schlagwörter: | Notar; Interesse; Notarin; Wesentliche; Voraussetzung; Notariatstätigkeit; Vertrauenswürdigkeit; Urkundsperson; Funktion; Notars; Spiel; Möglichkeit; Gelegenheit; Preisgabe; Notariatsgeheimnisses |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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