Zusammenfassung des Urteils OG 1996 38: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Treuepflicht und Unabhängigkeit des Anwalts erfordern das Verbot, widersprüchliche Interessen zu vertreten, es sei denn, das Mandat beinhaltet die Vermittlung. Interessenkollisionen müssen im Einzelfall bewertet werden. Eine Aufsichtsbehörde hat die Doppelvertretung eines Anwalts und seines Klienten in einem Strafprozess als unzulässig erklärt. Es wird empfohlen, solche Doppelvertretungen frühzeitig zu vermeiden, um die Glaubwürdigkeit der Unabhängigkeit zu wahren. Wenn Strafanzeigen gegen Anwalt und Klient vorliegen, muss nicht zwangsläufig das Mandat aufgegeben werden, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision. Ein Gegenanwalt könnte durch eine Strafanzeige die Mandatsniederlegung erzwingen. Bei Strafanzeigen und Gegenanzeigen müssen potenzielle Interessenkonflikte sorgfältig geprüft werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1996 38 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 16.07.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG; Standesrecht. Interessenkollision zwischen Anwalt und Klient in Zivil und Strafverfahren. |
Schlagwörter: | Anwalt; Interesse; Interessen; Klienten; Anwalts; Interessenkollision; Anzeige; Mandat; Regel; Verfahren; Vertretung; Unabhängigkeit; Standesregeln; Luzerner; Anwaltsverbandes; Entscheid; Prozess; Doppelvertretung; Interessenkollisionen; Anwalt; Klage; Verbot; Ausfluss; Treuepflicht; Sterchi; Kommentar; Fürsprechergesetz; Fellmann/Sidler; Gebot |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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