Zusammenfassung des Urteils OG 1996 12: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Das Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) wurde am 1. Januar 1989 in wesentlichen Punkten geändert, um den Katasterwert dem Verkehrswert anzupassen. Die Beurkundungsgebühr sollte nur bei Grundstücken mit Schätzungen vor 1994 einen Zuschlag zum Katasterwert erhalten, da man annahm, dass die meisten Schätzungen bereits nach dem geänderten Gesetz erfolgt waren. Diese Regelung galt als unvollständig, da bereits vor 1994 Schätzungen nach dem neuen Gesetz durchgeführt wurden. Gemäss § 21 Abs. 2 BeurkGebV wird die Gebühr bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Katasterwert plus 200% berechnet, wenn keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben ist. Ein triftiger Grund nach § 10 Abs. 2 BeurkGebV erlaubt der Urkundsperson, teilweise auf die Vergütung zu verzichten, solange dies nicht zu einer geringeren Gebührensumme als dem Katasterwert führt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1996 12 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 04.11.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 21 Abs. 2 BeurkGebV. Zuschlag zum Katasterwert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken. |
Schlagwörter: | Schatzung; Katasterwert; Schatzungsgesetz; Verkehrswert; BeurkGebV; Schatzungen; Grundstücke; Grundstücken; Zuschlag; Vertrag; Gebühr; Punkten; Hinblick; Berechnung; Beurkundungsgebühr; Aufgr; Erkundigungen; Grossteil; Lösung; Verordnungsgeber; Vertragssumme; Entspricht; Fällen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.