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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1996 12)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 12: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Das Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) wurde am 1. Januar 1989 in wesentlichen Punkten geändert, um den Katasterwert dem Verkehrswert anzupassen. Die Beurkundungsgebühr sollte nur bei Grundstücken mit Schätzungen vor 1994 einen Zuschlag zum Katasterwert erhalten, da man annahm, dass die meisten Schätzungen bereits nach dem geänderten Gesetz erfolgt waren. Diese Regelung galt als unvollständig, da bereits vor 1994 Schätzungen nach dem neuen Gesetz durchgeführt wurden. Gemäss § 21 Abs. 2 BeurkGebV wird die Gebühr bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Katasterwert plus 200% berechnet, wenn keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben ist. Ein triftiger Grund nach § 10 Abs. 2 BeurkGebV erlaubt der Urkundsperson, teilweise auf die Vergütung zu verzichten, solange dies nicht zu einer geringeren Gebührensumme als dem Katasterwert führt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1996 12

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 12
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1996 12 vom 04.11.1996 (LU)
Datum:04.11.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 21 Abs. 2 BeurkGebV. Zuschlag zum Katasterwert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken.
Schlagwörter: Schatzung; Katasterwert; Schatzungsgesetz; Verkehrswert; BeurkGebV; Schatzungen; Grundstücke; Grundstücken; Zuschlag; Vertrag; Gebühr; Punkten; Hinblick; Berechnung; Beurkundungsgebühr; Aufgr; Erkundigungen; Grossteil; Lösung; Verordnungsgeber; Vertragssumme; Entspricht; Fällen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1996 12

Auf 1. Januar 1989 wurde das Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) in wesentlichen Punkten geändert. Grund dafür war u.a., dass der Katasterwert dem Verkehrswert angepasst werden soll.

Im Hinblick auf die Änderung der BeurkGebV vom 23. November 1995 (in Kraft seit 1.1.1996) war davon auszugehen, dass sich als Folge der Schatzungen gemäss dem seit 1. Januar 1989 geltenden Schatzungsgesetz Katasterwert und Verkehrswert angleichen würden. Zur Berechnung der Beurkundungsgebühr erschien daher nur noch bei nach altem Schatzungsgesetz geschätzten Grundstücken ein Zuschlag zum Katasterwert gerechtfertigt. Aufgrund von Erkundigungen war anzunehmen, dass bis 1994 der Grossteil der Schatzungen nach geändertem Gesetz erfolgt wäre. Daher wurde der Zuschlag nur betreffend die Grundstücke vorgesehen, die vor 1994 geschätzt worden waren. Dass es sich dabei um eine hinkende Lösung handelt, war dem Verordnungsgeber bewusst, war doch davon auszugehen, dass es schon vor 1994 Schatzungen nach geändertem Schatzungsgesetz geben würde.

Der Text von § 21 Abs. 2 BeurkGebV ist klar. Ist im Vertrag keine eine niedrigere Vertragssumme angegeben, berechnet sich die Gebühr bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Katasterwert zuzüglich 200%. Entspricht der Katasterwert in solchen Fällen dem Verkehrswert (in etwa), was bei einer Schatzung nach dem per 1. Januar 1989 geänderten Schatzungsgesetz ohne weiteres möglich ist, stellt dieser Umstand einen triftigen Grund nach § 10 Abs. 2 BeurkGebV dar. Dieser erlaubt der Urkundsperson ausnahmsweise einen teilweisen Verzicht auf die Vergütung. Dieser Teilverzicht darf jedoch nicht dazu führen, dass bei der Gebührenberechnung von einer geringeren Summe als dem Katasterwert ausgegangen wird.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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