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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1996 11)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 11: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Beurkundungsverordnung schreibt seit dem 1. Januar 1988 die Nachhaftung für Notare ausdrücklich vor, um die Interessen der Beteiligten und der Notare zu schützen. Es wurde festgestellt, dass die Nachhaftung in den Versicherungsverträgen verschiedener Versicherer nicht ausreichend geregelt ist und in einigen Fällen die Beendigung der notariellen Tätigkeit des Versicherungsnehmers erfordert. Bei einem Versicherungswechsel besteht keine Nachhaftung, wenn der neue Versicherer das Vorrisiko nicht übernimmt. Es wird empfohlen, eine umfassende Nachversicherung zu vereinbaren, um sicherzustellen, dass die Nachhaftung gewährleistet bleibt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1996 11

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 11
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1996 11 vom 18.07.1996 (LU)
Datum:18.07.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 3 Abs. 1 lit. a BeurkV. Notarenhaftpflichtversicherung/Nachhaftung.

Schlagwörter: Haftung; Notar; Versicherer; Urkundsperson; Notarin; Beurkundungstätigkeit; Vorrisiko; Klausel; Versicherungswechsel; Beurkundungsverordnung; Schutz; Interesse; Urkundspersonen; Durchsicht; Versicherungsnachweise; Notarinnen; Notare; Versicherungsverträgen; Fällen; Aufgabe; Versicherungsnehmers; Praxisaufgabe; Klauseln; Versicherungswechsels; äftliche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1996 11

Seit 1. Januar 1988 schreibt die Beurkundungsverordnung die Nachhaftung ausdrücklich vor (§ 3 Abs. 1 lit. a, Änderung vom 30.9.1987, SRL Nr. 256). Diese muss gegeben sein, sobald der Notar bzw. die Notarin beigezogen wird. Das geschieht sowohl zum Schutz der von der Beurkundungstätigkeit Betroffenen als auch im Interesse der Urkundspersonen.

Bei Durchsicht der Versicherungsnachweise der Notarinnen und Notare hat sich gezeigt, dass die Nachhaftung in Versicherungsverträgen verschiedener Versicherer nicht umfassend geregelt ist. So setzt sie in manchen Fällen die Aufgabe der Beurkundungstätigkeit des Versicherungsnehmers voraus (Praxisaufgabe Tod). Bei solchen Klauseln besteht somit keine Nachhaftung, wenn der Versicherer gewechselt wird (unabhängig davon, wer diesen Wechsel verursacht). Da der neue Versicherer nicht verpflichtet ist, das Vorrisiko zu übernehmen, ist eine Klausel, die im Falle des Versicherungswechsels keine Nachhaftung gewährt, ungenügend. Wer mit einer Urkundsperson geschäftliche Beziehungen aufnimmt, kann nicht sicher sein, dass die Nachhaftung gewährleistet bleibt, falls die Versicherungsgesellschaft gewechselt wird. Ebensowenig weiss die Urkundsperson zum voraus, ob es ihr bei einem Versicherungswechsel gelingt, mit dem neuen Versicherer betreffend die Übernahme des Vorrisikos einig zu werden. Also muss eine umfassende Nachversicherung vereinbart werden.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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