Zusammenfassung des Urteils OG 1996 11: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Beurkundungsverordnung schreibt seit dem 1. Januar 1988 die Nachhaftung für Notare ausdrücklich vor, um die Interessen der Beteiligten und der Notare zu schützen. Es wurde festgestellt, dass die Nachhaftung in den Versicherungsverträgen verschiedener Versicherer nicht ausreichend geregelt ist und in einigen Fällen die Beendigung der notariellen Tätigkeit des Versicherungsnehmers erfordert. Bei einem Versicherungswechsel besteht keine Nachhaftung, wenn der neue Versicherer das Vorrisiko nicht übernimmt. Es wird empfohlen, eine umfassende Nachversicherung zu vereinbaren, um sicherzustellen, dass die Nachhaftung gewährleistet bleibt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1996 11 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 18.07.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 3 Abs. 1 lit. a BeurkV. Notarenhaftpflichtversicherung/Nachhaftung. |
Schlagwörter: | Haftung; Notar; Versicherer; Urkundsperson; Notarin; Beurkundungstätigkeit; Vorrisiko; Klausel; Versicherungswechsel; Beurkundungsverordnung; Schutz; Interesse; Urkundspersonen; Durchsicht; Versicherungsnachweise; Notarinnen; Notare; Versicherungsverträgen; Fällen; Aufgabe; Versicherungsnehmers; Praxisaufgabe; Klauseln; Versicherungswechsels; äftliche |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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