Es gehört zu den tragenden Säulen des anwaltlichen Standesrechts, dass der Anwalt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit ausübt (s. Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes Ziff. I/1). Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Unabhängigkeit des Anwalts wird u.a. gefährdet, wenn er sich am Geschäft seines Mandanten beteiligt (vgl. beispielsweise Lingenberg, Komm. zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., Köln 1988, S. 404 Rz 20).
Mit der "Schuldbeitrittserklärung" vom 17. Januar 1994 bzw. mit der "Solidarbürgschaftsverpflichtung" vom 27. Januar 1994 hat sich der Beanzeigte als mandatierter Rechtsanwalt im Rahmen eines hängigen Aberkennungsprozesses verpflichtet, zusammen mit seinem Klienten für den Fall des Obsiegens der Gegenpartei für deren Parteikosten bis zum Betrag von Fr. 7500.- als Solidarbürge im Sinne von Art. 496 OR zu haften. Damit entstand für ihn unweigerlich ein eigenes persönliches, finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses bzw. am Streitgegenstand. Es versteht sich von selbst, dass der Beanzeigte dadurch die Interessen seines Klienten mit den eigenen finanziellen Interessen vermischt und gegen das Gebot der Unabhängigkeit verstossen hat.
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