Zusammenfassung des Urteils OG 1995 47: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Gemäss § 11 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes handelt die Aufsichtsbehörde aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen und ahndet Verletzungen der Berufs- und Standespflichten. Der Ausschuss kann auf Anzeige hin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschliessen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Anwalt seine Pflichten verletzt hat. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, jede Pflichtverletzung zu sanktionieren, sondern entscheidet nach Opportunitätsprinzip. Sie wird nur auf Beschwerde hin tätig bei Verletzung der herkömmlichen Regeln kollegialen Verhaltens.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 47 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 25.10.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 11 und 12 Abs. 1 AnwG; § 2 Abs. 2 der GOAR. Eine Anzeige führt nur dann zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, wenn begründeter Verdacht besteht, der beanzeigte Rechtsanwalt habe seine Berufs- und Standespflichten verletzt. Für ein pflichtwidriges Verhalten müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. |
Schlagwörter: | Beruf; Aufsichtsbehörde; Anwalt; Anzeige; Berufs; Standespflichten; Disziplinarverfahren; Rechtsanwalt; Verhaltens; Einleitung; Disziplinarverfahrens; Verdacht; Umstände; Anwalts; Verletzung; Gesetzes; Rechtsanwaltes; Beschwerden; Anzeigen; Feststellungen; Verletzungen; Geschäftsordnung; Rechtsanwälte; Ausschuss; Eröffnung; Verstoss |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 73 I 291; |
Kommentar: | - |
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