E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1995 47)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 47: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Gemäss § 11 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes handelt die Aufsichtsbehörde aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen und ahndet Verletzungen der Berufs- und Standespflichten. Der Ausschuss kann auf Anzeige hin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschliessen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Anwalt seine Pflichten verletzt hat. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, jede Pflichtverletzung zu sanktionieren, sondern entscheidet nach Opportunitätsprinzip. Sie wird nur auf Beschwerde hin tätig bei Verletzung der herkömmlichen Regeln kollegialen Verhaltens.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1995 47

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 47
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1995 47 vom 25.10.1994 (LU)
Datum:25.10.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 11 und 12 Abs. 1 AnwG; § 2 Abs. 2 der GOAR. Eine Anzeige führt nur dann zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, wenn begründeter Verdacht besteht, der beanzeigte Rechtsanwalt habe seine Berufs- und Standespflichten verletzt. Für ein pflichtwidriges Verhalten müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Schlagwörter: Beruf; Aufsichtsbehörde; Anwalt; Anzeige; Berufs; Standespflichten; Disziplinarverfahren; Rechtsanwalt; Verhaltens; Einleitung; Disziplinarverfahrens; Verdacht; Umstände; Anwalts; Verletzung; Gesetzes; Rechtsanwaltes; Beschwerden; Anzeigen; Feststellungen; Verletzungen; Geschäftsordnung; Rechtsanwälte; Ausschuss; Eröffnung; Verstoss
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:73 I 291;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1995 47

b) Gemäss § 11 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes (SRL Nr. 280) handelt die Aufsichtsbehörde aufgrund von Beschwerden, Anzeigen eigenen Feststellungen. Sie ahndet u.a. Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufsund Standespflichten (§ 12 AnwG). Nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (SRL Nr. 281) kann der Ausschuss auf Anzeige hin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschliessen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Anzeige stattzugeben und ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den beanzeigten Rechtsanwalt zu eröffnen ist. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens muss erfolgen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Anwalt seine Berufsund Standespflichten verletzt hat. Ein solcher Verdacht liegt nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Umstände ein Verstoss gegen Berufsund Standespflichten bloss denkbar wäre, sondern ist erst gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verhaltensweise des Anwalts bestehen. Dabei ist zu beachten, dass im Disziplinarrecht das Opportunitätsprinzip herrscht. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, jede Pflichtverletzung mit einer Sanktion zu belegen. Gelangt sie aufgrund der gesamten, in der Anzeige dargelegten Umstände und des bisherigen Verhaltens des beanzeigten Rechtsanwalts zum Schluss, dass eine Disziplinarmassnahme ohnehin nicht angezeigt wäre, ist von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abzusehen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 54 Ziff. II lit. b mit Hinweisen auf BGE 73 I 291 und 63 I 44). Das Anwaltsgesetz trägt dem insofern Rechnung, als die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der herkömmlichen Regeln kollegialen Verhaltens nur auf Beschwerde hin tätig wird (§ 11 AnwG).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.