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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1995 12)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 12: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Anfrage eines Notars bezüglich einer Gebührenherabsetzung gemäss § 5 lit.b BeurkGebV für die Beurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke mit gleichem Liegenschaftsblatt desselben Verkäufers an verschiedene Käufer wurde beantwortet. § 5 lit.b BeurkGebV ist restriktiv und gewährt eine Reduktion nur, wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist, z.B. durch Verurkundung am selben Tag oder höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Bei Nichtabschluss der öffentlichen Beurkundung kann zusätzlich gemäss § 5 lit.a BeurkGebV eine Reduktion erfolgen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1995 12

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 12
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1995 12 vom 22.09.1995 (LU)
Datum:22.09.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen.

Schlagwörter: BeurkGebV; Notar; Stockwerkeigentumsgrundstücke; Verkäufers; Reduktion; Anfrage; Notars; Gebühr; Verkauf; Liegenschaftsblatt; Käufer; Grundsatze; Einheit; Verurkundung; Verkäuferseite; Beurkundung; Abschluss; Anwendung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1995 12

Die Anfrage eines Notars, ob die Gebühr entsprechend § 5 lit.b BeurkGebV herabgesetzt werden könne, wenn der Notar den Verkauf mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke mit gleichem Liegenschaftsblatt desselben Verkäufers an verschiedene Käufer beurkunde, wurde wie folgt beantwortet:

§ 5 lit.b BeurkGebV ist dem Grundsatze nach eher restriktiv auszulegen. Wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist (z.B. Verurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke am selben Tag höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen), kann auf "Verkäuferseite" eine Reduktion gewährt werden.

Kommt die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss, so kommt die Reduktion entsprechend § 5 lit.a BeurkGebV zusätzlich zur Anwendung.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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