Zusammenfassung des Urteils OG 1995 12: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Anfrage eines Notars bezüglich einer Gebührenherabsetzung gemäss § 5 lit.b BeurkGebV für die Beurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke mit gleichem Liegenschaftsblatt desselben Verkäufers an verschiedene Käufer wurde beantwortet. § 5 lit.b BeurkGebV ist restriktiv und gewährt eine Reduktion nur, wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist, z.B. durch Verurkundung am selben Tag oder höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Bei Nichtabschluss der öffentlichen Beurkundung kann zusätzlich gemäss § 5 lit.a BeurkGebV eine Reduktion erfolgen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 12 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 22.09.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen. |
Schlagwörter: | BeurkGebV; Notar; Stockwerkeigentumsgrundstücke; Verkäufers; Reduktion; Anfrage; Notars; Gebühr; Verkauf; Liegenschaftsblatt; Käufer; Grundsatze; Einheit; Verurkundung; Verkäuferseite; Beurkundung; Abschluss; Anwendung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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