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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 36)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 36: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Aufsichtsbehörde über Rechtsanwälte entbindet die Parteien in Disziplinarverfahren von der Geheimhaltungspflicht, ohne ein formelles Entbindungsverfahren durchzuführen. Dies gilt auch im Kanton Zürich, wo das Anwaltsgeheimnis gegenüber der Aufsichtskommission in hängigen Disziplinarverfahren nicht gilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 36

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 36
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 36 vom 23.11.1993 (LU)
Datum:23.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 2 GO AR (SRL Nr. 281); § 18 Abs. 1 AnwG; Art. 321 StGB. Dispens von der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (Bestätigung der Praxis).

Schlagwörter: Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren; Praxis; Parteien; Disziplinarverfahrens; Entbindungsverfahren; Geheimhaltungspflicht; Kanton; Anwaltsgeheimnis; Aufsichtskommission; ängigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 36

Es entspricht längst gefestigter Praxis der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, dass die Parteien im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegenüber der Aufsichtsbehörde ohne formelles Entbindungsverfahren von der Geheimhaltungspflicht entbunden sind. Auch im Kanton Zürich gilt das Anwaltsgeheimnis gegenüber der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in bei dieser hängigen Disziplinarverfahren nicht (ZR 75 [1976] Nr. 28 S. 98 f.).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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