Zusammenfassung des Urteils OG 1994 36: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über Rechtsanwälte entbindet die Parteien in Disziplinarverfahren von der Geheimhaltungspflicht, ohne ein formelles Entbindungsverfahren durchzuführen. Dies gilt auch im Kanton Zürich, wo das Anwaltsgeheimnis gegenüber der Aufsichtskommission in hängigen Disziplinarverfahren nicht gilt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 36 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 23.11.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 2 GO AR (SRL Nr. 281); § 18 Abs. 1 AnwG; Art. 321 StGB. Dispens von der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (Bestätigung der Praxis). |
Schlagwörter: | Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren; Praxis; Parteien; Disziplinarverfahrens; Entbindungsverfahren; Geheimhaltungspflicht; Kanton; Anwaltsgeheimnis; Aufsichtskommission; ängigen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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