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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 34)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 34: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Disziplinarische Sanktionen gegen Rechtsanwälte müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, um das Publikum zu schützen und Störungen im Rechtswesen zu verhindern. Die Disziplinarbehörde hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Auswahl und Bemessung der Sanktionen, muss jedoch die unterschiedliche Schwere der Sanktionen berücksichtigen. Verweise und Geldstrafen sind für leichtere Verstösse gedacht, während die vorübergehende oder dauernde Aussetzung der Berufsausübung für schwerwiegendere Fälle vorgesehen ist. Der Entzug der Anwaltslizenz dient hauptsächlich dem Schutz des Publikums und der Rechtspflege vor unzuverlässigen Personen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 34

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 34
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 34 vom 19.07.1994 (LU)
Datum:19.07.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: § 13 AnwG. Disziplinarstrafen: Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Straf- oder Massnahmecharakter?

Schlagwörter: Verhältnis; Sanktion; Sanktionen; Verhältnismässigkeit; Rechtspflege; Vertrauenswürdigkeit; Anwalts; Einstellung; Berufsausübung; Massnahme; Publikum; Disziplinarische; Rechtsanwälte; Grundsatz; Verfassungs; Schwere; Pflichtwidrigkeit; Schutz; Publikums; Störungen; Ganges; Disziplinarbehörde; Bemessung; Spielraum; Ermessens; Prinzips; Gewicht; Ausdruck; Rangordnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:106 Ia 121;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 34

Disziplinarische Sanktionen gegen Rechtsanwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Verfassungs wegen ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, wobei sie aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Verweis und Busse sind für leichtere solche Fälle bestimmt, die an sich die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht beeinträchtigen können. Sie haben Strafcharakter; mit ihnen soll der Disziplinarverstoss gesühnt und der Fehlbare spezialpräventiv von der Wiederholung ähnlicher Handlungen abgehalten werden. Die befristete Einstellung in der Berufsausübung ist gedacht für schwere Vorfälle, welche die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts erschüttern; sie hat Merkmale sowohl der Strafe wie der administrativen Massnahme. Der Patententzug bzw. die dauernde Einstellung in der Berufsausübung schliesslich ist in erster Linie eine Massnahme, durch welche das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden sollen (BGE 106 Ia 121, 102 Ia 29 f.; LGVE 1976 I Nr. 336).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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