Zusammenfassung des Urteils OG 1994 34: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Disziplinarische Sanktionen gegen Rechtsanwälte müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, um das Publikum zu schützen und Störungen im Rechtswesen zu verhindern. Die Disziplinarbehörde hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Auswahl und Bemessung der Sanktionen, muss jedoch die unterschiedliche Schwere der Sanktionen berücksichtigen. Verweise und Geldstrafen sind für leichtere Verstösse gedacht, während die vorübergehende oder dauernde Aussetzung der Berufsausübung für schwerwiegendere Fälle vorgesehen ist. Der Entzug der Anwaltslizenz dient hauptsächlich dem Schutz des Publikums und der Rechtspflege vor unzuverlässigen Personen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 34 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 19.07.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 13 AnwG. Disziplinarstrafen: Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Straf- oder Massnahmecharakter? |
Schlagwörter: | Verhältnis; Sanktion; Sanktionen; Verhältnismässigkeit; Rechtspflege; Vertrauenswürdigkeit; Anwalts; Einstellung; Berufsausübung; Massnahme; Publikum; Disziplinarische; Rechtsanwälte; Grundsatz; Verfassungs; Schwere; Pflichtwidrigkeit; Schutz; Publikums; Störungen; Ganges; Disziplinarbehörde; Bemessung; Spielraum; Ermessens; Prinzips; Gewicht; Ausdruck; Rangordnung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 106 Ia 121; |
Kommentar: | - |
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