Zusammenfassung des Urteils OG 1994 32: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Leistungen eines Rechtsanwalts ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens müssen gemäss Artikel 394 Absatz 3 OR vergütet werden, sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die Angemessenheit des Honorars richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie dem Zeitaufwand, der Komplexität des Falls, der Verantwortung und der beruflichen Stellung des Anwalts. Eine Honorarberechnung basierend auf einem Prozentsatz des Streitwerts ist in der Regel nicht angemessen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zugelassen. Im vorliegenden Fall wurde keine solche Vereinbarung getroffen, daher muss das Honorar entsprechend dem tatsächlichen Aufwand und den Umständen des Mandats festgelegt werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 32 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 19.07.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 394 Abs. 3 OR. Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwaltes; Prozentvergütung. |
Schlagwörter: | Honorar; Anwalt; Verhältnis; Auftrag; Verantwortung; Honorarvereinbarung; Zeitaufwand; Kompliziertheit; Verhältnisse; Auftrages; Stellung; Prozentvergütung; Leistungen; Rechtsanwalts; Verfahren; Anwaltsgebühren; Diesfalls; Rechtsprechung; Mühe; Beauftragten; Verweis; Berechnung; Honorars; Prozenten; Interessenoder; Streitwertes |
Rechtsnorm: | Art. 394 OR ; |
Referenz BGE: | 101 II 111; 117 II 282; 117 II 284; 78 II 123; |
Kommentar: | - |
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