E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 32)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 32: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Leistungen eines Rechtsanwalts ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens müssen gemäss Artikel 394 Absatz 3 OR vergütet werden, sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die Angemessenheit des Honorars richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie dem Zeitaufwand, der Komplexität des Falls, der Verantwortung und der beruflichen Stellung des Anwalts. Eine Honorarberechnung basierend auf einem Prozentsatz des Streitwerts ist in der Regel nicht angemessen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zugelassen. Im vorliegenden Fall wurde keine solche Vereinbarung getroffen, daher muss das Honorar entsprechend dem tatsächlichen Aufwand und den Umständen des Mandats festgelegt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 32

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 32
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 32 vom 19.07.1994 (LU)
Datum:19.07.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 394 Abs. 3 OR. Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwaltes; Prozentvergütung.
Schlagwörter: Honorar; Anwalt; Verhältnis; Auftrag; Verantwortung; Honorarvereinbarung; Zeitaufwand; Kompliziertheit; Verhältnisse; Auftrages; Stellung; Prozentvergütung; Leistungen; Rechtsanwalts; Verfahren; Anwaltsgebühren; Diesfalls; Rechtsprechung; Mühe; Beauftragten; Verweis; Berechnung; Honorars; Prozenten; Interessenoder; Streitwertes
Rechtsnorm: Art. 394 OR ;
Referenz BGE:101 II 111; 117 II 282; 117 II 284; 78 II 123;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 32

Leistungen eines Rechtsanwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind vorbehältlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, sondern nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was "üblich" ist (BGE 117 II 282 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Honorar angemessen, wenn es in einem billigen Verhältnis steht zu der durch den Auftrag verursachten Mühe, gemessen am notwendigen Zeitaufwand, an der Kompliziertheit der Verhältnisse, am Umfang und an der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (BGE 117 II 284; ZR 75 [1976] Nr. 14 E. 3 mit Verweis auf BGE 78 II 123 ff.). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessenoder Streitwertes (sog. Prozentvergütung) ist in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung, muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (BGE 101 II 111 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei geltend gemacht, als Anwaltshonorar sei eine Prozentvergütung vereinbart worden. Auch in den Akten findet sich keine entsprechende Honorarvereinbarung. Damit aber hat sich die Höhe der Honorarrechnung des Beschwerdegegners nach dem für sein Mandat notwendig gewesenen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung und seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung zu richten.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.