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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 31)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 31: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Interessen des Nachlasses oder der Erbengemeinschaft sind nicht identisch mit denen eines einzelnen Erben. Es kann zu Interessenkonflikten zwischen dem Willensvollstrecker und den einzelnen Erben kommen, wodurch jeder Erbe Beschwerde gegen Entscheidungen des Willensvollstreckers erheben kann. Dies kann dazu führen, dass Anwälte rechtlich gegen einander vorgehen müssen oder auf Interventionsmöglichkeiten verzichten. Wenn ein Anwalt des Willensvollstreckers in Bürogemeinschaft mit einem Erben arbeitet, verstösst dies gegen das Unabhängigkeitsgebot und die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Erben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 31

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 31
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 31 vom 23.11.1993 (LU)
Datum:23.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 517 f. ZGB. Interessenkollision und Unabhängigkeitsgebot. Es ist mit dem Unabhängigkeitsgebot nicht vereinbar, dass ein angestellter Rechtsanwalt oder ein Büropartner ein Anwaltsmandat im Zusammenhang mit der gleichen Erbstreitsache übernimmt, für die der vorgesetzte Anwalt oder der Büropartner die Willensvollstreckung durchzuführen hat.

Schlagwörter: Erben; Anwalt; Willensvollstrecker; Willensvollstreckers; Interessen; Erbengemeinschaft; Luzern; Lasses; Interessenkollision; Mandat; Aufträgen; Entscheidungen; Massnahmen; Arthur; Fragen; Gebiete; Willensvollstreckung; Festgabe; Luzernischen; Anwaltsverbandes; Schweizerischen; Anwaltstag; Interventionsmöglichkeiten; Sterchi; Martin; Fürsprecher-Gesetz; Vertretung; ässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 31

Es versteht sich von selbst, dass die Interessen des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft als ganzer grundsätzlich nicht identisch sind mit denjenigen eines einzelnen Erben. Die Interessenkollision zwischen dem Mandat des Willensvollstreckers einerseits und den Aufträgen einzelner Erben andererseits ist evident. So kann beispielsweise jeder Erbe gegen Entscheidungen beabsichtigte Massnahmen des Willensvollstreckers Beschwerde führen (vgl. Jost Arthur, Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, in: Festgabe des Luzernischen Anwaltsverbandes zum Schweizerischen Anwaltstag 9./10.5.1953 in Luzern, S. 106 f.). Damit aber ist programmiert, dass der eine Anwalt gegebenenfalls gegen den anderen rechtlich vorzugehen hat, aber er verzichtet zum voraus und grundlegend auf solche Interventionsmöglichkeiten (vgl. auch Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 6 zu Art. 13, wo eine Vertretung eines Erben gegen einen andern als unzulässig erachtet wird, wenn der Büropartner eine Liegenschaft der Erbengemeinschaft verwaltet). Der Willensvollstrecker, der mit dem Anwalt eines der Erben in Bürogemeinschaft arbeitet, verstösst somit nicht nur gegen das Unabhängigkeitsgebot, sondern auch gegen seine Pflicht zur grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Erben, da er es dem einen Erben ermöglicht, in die Akten des Willensvollstreckers Einblick zu nehmen und dadurch einen Wissensvorsprung gegenüber dem/den andern Erben zu erlangen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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