Zusammenfassung des Urteils OG 1994 31: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Interessen des Nachlasses oder der Erbengemeinschaft sind nicht identisch mit denen eines einzelnen Erben. Es kann zu Interessenkonflikten zwischen dem Willensvollstrecker und den einzelnen Erben kommen, wodurch jeder Erbe Beschwerde gegen Entscheidungen des Willensvollstreckers erheben kann. Dies kann dazu führen, dass Anwälte rechtlich gegen einander vorgehen müssen oder auf Interventionsmöglichkeiten verzichten. Wenn ein Anwalt des Willensvollstreckers in Bürogemeinschaft mit einem Erben arbeitet, verstösst dies gegen das Unabhängigkeitsgebot und die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Erben.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 31 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 23.11.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 517 f. ZGB. Interessenkollision und Unabhängigkeitsgebot. Es ist mit dem Unabhängigkeitsgebot nicht vereinbar, dass ein angestellter Rechtsanwalt oder ein Büropartner ein Anwaltsmandat im Zusammenhang mit der gleichen Erbstreitsache übernimmt, für die der vorgesetzte Anwalt oder der Büropartner die Willensvollstreckung durchzuführen hat. |
Schlagwörter: | Erben; Anwalt; Willensvollstrecker; Willensvollstreckers; Interessen; Erbengemeinschaft; Luzern; Lasses; Interessenkollision; Mandat; Aufträgen; Entscheidungen; Massnahmen; Arthur; Fragen; Gebiete; Willensvollstreckung; Festgabe; Luzernischen; Anwaltsverbandes; Schweizerischen; Anwaltstag; Interventionsmöglichkeiten; Sterchi; Martin; Fürsprecher-Gesetz; Vertretung; ässig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.