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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 30
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 30 vom 23.11.1993 (LU)
Datum:23.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 517 f. ZGB. Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Willensvollstreckermandat eines Rechtsanwalts.

Schlagwörter: Willen; Willensvollstrecker; Aufsicht; Anwalt; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Willensvollstreckung; Anwalts; Erblasser; Standesrechtliche; Erblassers; Anzeige; Gegebenen; Vorgesehene; Kanton; Aktien; Disziplinaraufsicht; Aufsichtsinstanz; Luzern; Vorliegenden; Honorar; Sachlich; Rechtsanwälte; Schlussbericht; Mandat; Spezifiziert; Tiefe; Abfassung; Luzerner; Nachlassinteresse
Rechtsnorm: Art. 517 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Ein Rechtsanwalt wurde von einem Erblasser mit Testament vom 7. November 1986 zum Willensvollstrecker ernannt und nahm dieses Mandat unmittelbar nach dem Tod seines Klienten gegenüber der zuständigen Behörde offiziell an. Im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte führte diese zur aufsichtsrechtlichen sachlichen Zuständigkeit folgendes aus:

Die Tätigkeit der Willensvollstreckung als solche, wie sie im Gesetz (Art. 517 f. ZGB) sowie in Literatur und Rechtsprechung umschrieben ist, untersteht im Kanton Luzern grundsätzlich der Aufsicht der Regierungsstatthalter, im Kanton Zürich dem Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 218 ZPO ZH). Die standesrechtliche Aufsichtsbehörde hat sich demnach grundsätzlich nicht mit der materiellen bzw. materiell-rechtlichen Seite der Willensvollstreckung oder mit der Auftragserfüllung im engern Sinne zu befassen. Ob der Willensvollstrecker wirklich den letzten Willen des Erblassers ausführt bzw. inwiefern er dem Willen des Erblassers konkret Rechnung trägt, obliegt - allerdings nur auf Anzeige oder Beschwerde hin - der Überprüfung durch die für die Willensvollstreckung als solche vorgesehene Aufsichtsinstanz. Das kann aber selbstverständlich nicht bedeuten, dass sich ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt bei der Ausübung des Mandates über die anwaltlichen Standespflichten hinwegsetzen darf und der im öffentlichen Standesrecht vorgesehenen Disziplinaraufsicht entzogen ist. Die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte kann sich nicht nur auf die diesen allein vorbehaltene Tätigkeit beschränken, sondern muss weiter gehen und auch das übrige berufliche Verhalten des Anwalts erfassen (vgl. dazu insbes. Max. XI Nr. 182 mit Verweisungen).

Aufgrund der vorgenommenen Abgrenzung ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, dass für einzelne der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen in erster Linie die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker zuständig ist. So ist es gegebenenfalls - auf entsprechende Anzeige oder Beschwerde hin - Sache der für die Willensvollstrecker zuständigen Aufsichtsinstanz zu prüfen, ob die Einsprache an das Steueramt gegen die angeblich zu tiefe Bewertung der Aktien aus objektiver Sicht angezeigt und mit dem Nachlassinteresse vereinbar war und ob die Abfassung des Schlussberichtes des Willensvollstreckers im gegebenen Umfang erforderlich war oder nicht. Die Frage, wie die Aktien für die erbrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich zu bewerten sind, wird sodann vom ordentlichen Richter im Erbschaftsprozess zu beurteilen sein. Unter dem anwaltsstandesrechtlichen Aspekt interessiert dagegen beispielsweise, dass der als Willensvollstrecker eingesetzte Anwalt seinen Aufwand auf Verlangen hin klar aufzeigt bzw. spezifiziert und das dafür geforderte Honorar sachlich rechtfertigt; dies ohne jeden Zweifel im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdegegner selber auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes beruft und das Honorar in seinem eigenen Schlussbericht auch tatsächlich als "Anwaltshonorar" bezeichnet.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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