Zusammenfassung des Urteils OG 1994 30: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Ein Rechtsanwalt wurde als Willensvollstrecker ernannt und akzeptierte das Mandat nach dem Tod seines Klienten. Die Aufsichtsbehörde über Rechtsanwälte stellte fest, dass die Willensvollstreckung der Aufsicht der Regierungsstatthalter oder Einzelrichter unterliegt. Die Disziplinaraufsicht über Anwälte darf sich nicht nur auf ihre spezifische Tätigkeit beschränken, sondern muss auch ihr allgemeines berufliches Verhalten umfassen. Einige der Beschwerden müssen von der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker geprüft werden, während Fragen zur Bewertung von Aktien und Erbschaftsprozessen vor dem ordentlichen Richter liegen. Der Anwalt muss sein Honorar klar darlegen und rechtfertigen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 30 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 23.11.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 517 f. ZGB. Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Willensvollstreckermandat eines Rechtsanwalts. |
Schlagwörter: | Willen; Willensvollstrecker; Aufsicht; Anwalt; Erblasser; Aufsichtsbehörde; Willensvollstreckung; Anwalts; Mandat; Rechtsanwälte; Kanton; Luzern; Erblassers; Anzeige; Aufsichtsinstanz; Disziplinaraufsicht; Aktien; Honorar; Schlussbericht; Rechtsanwalt; Testament; Klienten; Behörde; Disziplinarverfahrens; ührte |
Rechtsnorm: | Art. 517 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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