Zusammenfassung des Urteils OG 1994 27: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Der Anwalt ist verpflichtet, anvertraute Gelder sorgfältig zu verwalten und sie auf Anforderung sofort herauszugeben. Diese Gelder müssen separat vom eigenen Vermögen aufbewahrt und bei einer staatlich beaufsichtigten Bank angelegt werden, um eine Verrechnung auszuschliessen. Wenn ein Anwalt nicht in der Lage ist, anvertraute Gelder zurückzuerstatten, wird seine berufliche Vertrauenswürdigkeit stark in Frage gestellt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 27 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 19.07.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG. Behandlung anvertrauten Gutes durch den Rechtsanwalt. |
Schlagwörter: | Anwalt; Gelder; Recht; Anwalts; Direktive; Gelder; Berufspflichten; Rechtsanwalts; Verein; Wegmann; Vermögenswerte; Anfordern; Frist; Klienten; Verzug; Forderung; Standesregeln; Luzerner; Anwaltsverbandes; Richtlinien; Pflichten-Codices; Anwaltsverbände; Handbuch; Kanton; Zürcherischer; Rechtsanwälte; Grundlage |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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