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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 27)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 27: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Der Anwalt ist verpflichtet, anvertraute Gelder sorgfältig zu verwalten und sie auf Anforderung sofort herauszugeben. Diese Gelder müssen separat vom eigenen Vermögen aufbewahrt und bei einer staatlich beaufsichtigten Bank angelegt werden, um eine Verrechnung auszuschliessen. Wenn ein Anwalt nicht in der Lage ist, anvertraute Gelder zurückzuerstatten, wird seine berufliche Vertrauenswürdigkeit stark in Frage gestellt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 27

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 27
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 27 vom 19.07.1994 (LU)
Datum:19.07.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG. Behandlung anvertrauten Gutes durch den Rechtsanwalt.
Schlagwörter: Anwalt; Gelder; Recht; Anwalts; Direktive; Gelder; Berufspflichten; Rechtsanwalts; Verein; Wegmann; Vermögenswerte; Anfordern; Frist; Klienten; Verzug; Forderung; Standesregeln; Luzerner; Anwaltsverbandes; Richtlinien; Pflichten-Codices; Anwaltsverbände; Handbuch; Kanton; Zürcherischer; Rechtsanwälte; Grundlage
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 27

Der Anwalt verwaltet anvertrautes Gut sorgfältig und ist jederzeit, d.h. auf erstes Anfordern innert kürzester Frist in der Lage, es herauszugeben. Gelder des Klienten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht des Anwalts, sich für seine Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. II/16; Richtlinien SAV für die Pflichten-Codices der kantonalen Anwaltsverbände, Ziff. 12; Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 3; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 139). Der Anwalt unternimmt alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die ihm anvertrauten Vermögenswerte, ausgenommen Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen, getrennt vom eigenen Vermögen verwahrt werden. Unter Vorbehalt gegenteiliger Weisungen Vereinbarungen sind diese Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank einem ähnlichen, staatlicher Aufsicht unterliegenden Institut so anzulegen, dass jegliche Verrechnung durch den Depositär ausgeschlossen ist (Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 1 und 2; Wegmann Paul, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 197). Ist war ein Anwalt nachgewiesenermassen nicht jederzeit zur Erstattung der anvertrauten Gelder in der Lage, ist seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in allerschwerster Weise erschüttert (vgl. Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8b und 8c zu Art. 10).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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