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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 26)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 26: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Anwalt X. vertrat im Jahr 1991 Y. vor den Behörden von Nidwalden in einem Verwaltungsverfahren wegen Führerausweisentzug. Nach Differenzen legte Anwalt X. das Mandat nieder, aber seine Kosten blieben unbezahlt. Später sah Anwalt X., wie sein ehemaliger Klient in Luzern Auto fuhr und meldete dies den Behörden. Y. erstattete Anzeige gegen Anwalt X., der daraufhin einen Verweis erhielt. Es wurde festgestellt, dass Anwalt X. seine Schweige- und Treuepflicht verletzt hatte, indem er Informationen aus der früheren Anwaltstätigkeit gegen Y. verwendete. Der Richter sprach die Gerichtskosten in Höhe von CHF 0 dem Anwalt X. zu.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 26

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 26
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 26 vom 25.03.1994 (LU)
Datum:25.03.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG, Standespflichten des Anwalts. Disziplinierung eines Anwalts wegen Verletzung seiner Schweige- und Treuepflicht gegenüber einem ehemaligen Mandanten.

Schlagwörter: Anwalt; Anwalts; Beanzeigte; Mandat; Klient; Anzeige; Treuepflicht; Schweige; Klienten; Nidwalden; Anzeigesteller; Beanzeigten; Meldung; Mandatsverhältnis; Behörden; Kantons; Verwaltungsverfahren; Führerausweisentzug; Aufgr; Differenzen; Kostenrechnung; Winter; Stadt; Luzern; Personenwagen; ührte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 26

Anwalt X. vertrat im Jahre 1991 Y. vor den Behörden des Kantons Nidwalden in einem Verwaltungsverfahren betreffend Führerausweisentzug. Aufgrund von Differenzen legte Anwalt X. das Mandat nieder; seine Kostenrechnung blieb unbezahlt. Im Winter 1993 beobachtete Anwalt X., wie sein ehemaliger Klient in der Stadt Luzern einen Personenwagen führte. Diese Beobachtung leitete Anwalt X. dem Verhöramt Nidwalden weiter. Auf Anzeige des Y. sprach die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Anwalt X. einen Verweis aus.

Aus den Erwägungen:

Mit der Anzeige werden Fragen zur Schweigeund Treuepflicht des Anwalts aufgeworfen, die öffentlich-rechtliches Anwaltsstandesrecht betreffen, weshalb ihnen von Amtes wegen nachzugehen ist. Die Tatsache allein, dass der heutige Anzeigesteller im Januar 1993 ein Motorfahrzeug geführt hat, war wohl als solche allgemein zugänglich und somit nicht geheimnisgeschützt. Dass dies offenbar unerlaubt geschah, setzte indes das konkrete Wissen des Beanzeigten voraus, das diesem früher ausschliesslich als - im gleichen Sachzusammenhang beigezogenem - Anwalt anvertraut worden war. Der Beanzeigte, der den Anzeigesteller vor der Mandatserteilung gar nicht gekannt hatte und ohne diese wohl auch heute noch nicht kennen würde, hat somit das frühere Wissen aus Anwaltstätigkeit in Verbindung mit der späteren konkreten Feststellung zur Meldung an einen Dritten verwendet, was die Geheimhaltungspflicht beschlägt. Mit seiner Mitteilung an den Verhörrichter setzte der Beanzeigte sodann dem Bemühen seines früheren Mandanten um Wiedererlangung seines Führerausweises ein (weiteres) Hindernis, was in Widerspruch zu dem zuvor übernommenen und betreuten Anwaltsmandat stand. Mit seinem Vorgehen, das offenbar Vergeltungscharakter hatte, hat der Beanzeigte das ihm früher von seinem Klienten entgegengebrachte Vertrauen missachtet und die anwaltliche Treuepflicht verletzt. Entspricht es schon einem allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Anwalt aufgrund seiner Schweigeund Treuepflicht einen Auftrag, der sich direkt indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nicht übernimmt, wenn dabei Kenntnisse aus einem früheren Verfahren zu verwerten zu erörtern wären (LGVE 1977 I Nr. 401), so ist es um so weniger zulässig, dass ein Anwalt aus freien Stücken gegen die Interessen seines früheren Klienten aktiv wird. Die gegenteiligen Einwendungen des Beanzeigten führen zu keinem andern Ergebnis; namentlich auch nicht der Hinweis, dass zur Zeit seiner Meldung kein Mandatsverhältnis mehr bestanden habe, überdauert doch die Schweigeund Treuepflicht des Anwalts das Mandatsverhältnis (LGVE 1977 I Nr. 401).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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