Zusammenfassung des Urteils OG 1994 25: Obergericht
Die Verwaltungskommission erliess eine Weisung bezüglich der Behandlung von Anwaltskostenentschädigungen für amtliche und a.o. amtliche Verteidiger sowie unentgeltliche Rechtsbeistände im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Diese Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer, die vom Entgelt berechnet wird. Die Entschädigungen für diese Personen müssen um 6,5 % Mehrwertsteuer erhöht werden. Leistungen vor Ende 1994 sind von der Mehrwertsteuer befreit, während Leistungen nach diesem Zeitpunkt der Mehrwertsteuer unterliegen. Gerichte und Untersuchungsbehörden sind von der Mehrwertsteuer befreit, daher wird keine Mehrwertsteuer auf ihre Gebühren und Kosten berechnet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 25 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Verwaltungskommission Obergericht |
Datum: | 23.12.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Weisung betreffend Abrechnung der MWSTV bei amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen. |
Schlagwörter: | Mehrwertsteuer; Gericht; Auslagen; MWSTV; Verteidiger; Untersuchungsbehörde; Anwalt; Entgelt; Leistung; Rechnung; Leistungen; Rechtsbeistände; Tätigkeiten; Steuer; Entschädigung; Anwaltskostenentschädigung; Gebühr; Jahreswende; Gerichte; Untersuchungsbehörden; Verfahren; Inkrafttreten; Verordnung; Verwaltungskommission; Erlass; Weisung; Behandlung; Anwaltskostenentschädigungen; Rechtsbeistände: |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.