Zusammenfassung des Urteils MPUD 1999 3: andere Verwaltungsbehörden
Der Beschwerdeführer hat neben seinen beiden Söhnen auch zwei Töchter im Alter von 22 und 20 Jahren. Der Richter entscheidet, dass der Familiennachzug nur bewilligt wird, wenn er den Ehepartner und alle Kinder umfasst. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn ein grösserer Altersunterschied zwischen den Kindern besteht. Es wird betont, dass der Familiennachzug nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Zusammenführung der Familie erfolgen soll. Es wird empfohlen, den Familiennachzug grundsätzlich nur bis zum 16. Lebensjahr zu bewilligen, um Integrationsprobleme zu vermeiden. Der Richter entscheidet, dass im vorliegenden Fall keine rechtsmissbräuchliche Absicht vorliegt, die Kinder nur für Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in die Schweiz zu holen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | MPUD 1999 3 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement |
Datum: | 24.11.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Familiennachzug bei Aufenthaltsbewilligung. Artikel 38 Absatz 1 BVO. Ausländischen Personen mit einer blossen Aufenthaltsbewilligung wird der Familiennachzug grundsätzlich nur noch bewilligt, wenn er den Ehepartner und sämtliche Kinder umfasst und die Kinder höchstens 16 Jahre alt sind. |
Schlagwörter: | Familie; Familien; Familiennachzug; Kinder; Alter; Schweiz; Kindern; Familiennachzugs; Söhne; Söhnen; Töchter; Zweck; Zusammenführung; Familienmitglieder; Eltern; Praxis; Interesse; Jugendlichen; Erreichen; Altersjahres; Integration; Akten; Heimatland |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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