Zusammenfassung des Urteils JSD 2017 5: Justiz- und Sicherheitsdepartement
Die Vorinstanz hat das Suspendierungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, das darauf abzielte, die Ausweisung aus der Schweiz vorübergehend auszusetzen. Die Ausweisung basierte auf dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Das Suspendierungsgesuch wurde jedoch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 1. Januar 2008 eingereicht, weshalb das neue Gesetz anzuwenden ist. Die Ausweisung nach dem alten Gesetz ist mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes entfallen, was zu separaten administrativen Pflichten führt. Die Vorinstanz war daher nicht zuständig, das Suspendierungsgesuch zu behandeln.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2017 5 |
Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.02.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständig zur Prüfung eines Gesuches um (vorübergehende) Suspendierung einer altrechtlichen Ausweisung ist das Staatssekretariat für Migration. |
Schlagwörter: | Ausweisung; Gesuch; Suspendierung; Schweiz; Ausländer; Einreiseverbot; Verfügung; Inkrafttreten; Recht; Vorinstanz; Bundesgesetzes; Aufenthalt; Behandlung; Gesuches; Urteil; Bundesgerichts; Aufhebung; Migration; Einreiseverbote; Bewilligung; Erwägungen:; Beschwerdeführers; Niederlassung; ANAG; Kanton; Verbrechens |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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