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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - JSD 2012 11)

Zusammenfassung des Urteils JSD 2012 11: andere Verwaltungsbehörden

Die Vorinstanz entscheidet, den Beschwerdeführer aufgrund eines angeblich fehlenden Visums rechtmässig aus der Schweiz auszuweisen. Allerdings hat der Beschwerdeführer ein biometrisches Pass vorgelegt und ist legal in die Schweiz eingereist, wodurch er berechtigt ist, sich bis zu 90 Tage visumsfrei im Land aufzuhalten. Auch ein später gestelltes Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ändert daran nichts. Die Ausländerbehörden dürfen in solchen Fällen mit der Prüfung eines Gesuchs um dauerhaften Aufenthalt warten, bis der Ausländer das Land wieder verlassen hat. Es wird betont, dass der Beschwerdeführer während seines visumsbefreiten Aufenthalts nicht erwerbstätig war und somit nicht illegal gehandelt hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JSD 2012 11

Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2012 11
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JSD 2012 11 vom 28.11.2012 (LU)
Datum:28.11.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung bei visumsbefreitem Aufenthalt. Artikel 64 Absatz 1b AuG. Ausländische Personen, welche im Rahmen des visumsbefreiten Aufenthaltes in die Schweiz einreisen und im Anschluss daran um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersuchen, dürfen bis zum Ablauf des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes nicht mit der Begründung aus der Schweiz weggewiesen werden, sie würden nicht über das für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit erforderliche Visum verfügen. Den zuständigen Behörden ist es jedoch erlaubt, mit der materiellen Prüfung des gestellten Gesuches bis zur Ausreise der Betroffenen zuzuwarten.
Schlagwörter: Aufenthalt; Schweiz; Ausländer; Einreise; Erwerbstätigkeit; Gesuch; Ausübung; Visum; Aufenthaltes; Vorinstanz; Absatz; Ausländerinnen; Stellenantritt; -tägige; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Absicht; Visums; Gesuchs; -tägigen; Erwägungen:; Standpunkt; Verbindung; Bundesgesetzes; Ausländergesetz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts JSD 2012 11

Aus den Erwägungen:

4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, den Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 64 Absatz 1b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (fehlende Einreisebewilligung für die Einreise und den Verbleib mit Stellenantritt) rechtmässig aus der Schweiz wegzuweisen. Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführer — wie dieser zu Recht vorbringt — unter Vorweisung seines biometrischen Passes berechtigt ist, visumsfrei in die Schweiz einzureisen und sich hier maximal 90 Tage aufzuhalten. Von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht und ist am 2. November 2012 legal in die Schweiz eingereist (vgl. Einreisestempel des Flughafens Zürich). Der ihm hierfür zustehende 90-tägige Aufenthalt ist noch nicht abgelaufen. Von einer illegalen Einreise bzw. einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz kann daher keine Rede sein.

4.3 Daran ändert auch das am 6. November 2012 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nichts. Zwar trifft es zu, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche für einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) und/oder mit der Absicht, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen, einreisen wollen, hierzu ein Visum benötigen und dieses somit vorab bei der schweizerischen Vertretung im Heimatland beantragen müssen. Staatsangehörige von Albanien sind daher nur insoweit von der Visumspflicht befreit, als sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (max. 90 Tage) innerhalb einer Halbjahresperiode handelt und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. ). Von der Vorinstanz wird jedoch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer während seines visumsbefreiten Aufenthaltes in der Schweiz gearbeitet habe. Entsprechende Beweise liegen auch nicht vor. Die X-AG hat mit Schreiben und Formular zum Stellenantritt vom 6. November 2012 bei der Vorinstanz zwar für den Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersucht. Dieses Gesuch darf aber nicht zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise eines Visums bedurft hätte, da er mit Erwerbsabsichten in die Schweiz gekommen sei. Auch wenn angesichts des Sachverhalts (erfolgloses Asyl­verfahren, Lebenspartnerin in der Schweiz, Einreise am 2. November 2012 und Einreichung eines Gesuchs um Stellenantritt am 6. November 2012) einiges dafür spricht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einreise am 2. November 2012 die Absicht hatte, für längere Zeit gar dauerhaft in die Schweiz zurückzukehren und hier zu arbeiten, steht es ihm nach wie vor zu, sich bis zum Ablauf des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes in der Schweiz aufzuhalten, zumindest solange er nicht (illegal) erwerbstätig ist andere Gründe seine Wegweisung erforderlich machen.

4.4 Um Situationen wie der vorliegenden angemessen entgegenzuwirken, ist es den Ausländerbehörden gemäss Artikel 17 Absatz 1 AuG jedoch erlaubt, mit der materiellen Prüfung eines Gesuchs um dauerhaften Aufenthalt, das von einem für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereisten Ausländer gestellt wird, zuzuwarten, bis dieser — spätestens nach Ablauf dieses vorübergehenden Aufenthaltes — die Schweiz wieder verlassen hat. Somit wird sichergestellt, dass Ausländerinnen und Ausländer die allgemeinen Vorschriften für einen dauerhaften Aufenthalt nicht mittels des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes umgehen. Beantragt der Beschwerdeführer also, nachdem er visumsbefreit in die Schweiz eingereist ist, eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist auf sein Gesuch zwar einzutreten, das Verfahren aber bis zu seiner Wiederausreise zu sistieren. Erst wenn vom Ausland her alle Bedingungen für den Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind und ein entsprechendes Visum erteilt wurde, ist der Beschwerdeführer befugt, in die Schweiz einzureisen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (Justizund Sicherheitsdepartement, 28. November 2012)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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