Zusammenfassung des Urteils JSD 2012 11: andere Verwaltungsbehörden
Die Vorinstanz entscheidet, den Beschwerdeführer aufgrund eines angeblich fehlenden Visums rechtmässig aus der Schweiz auszuweisen. Allerdings hat der Beschwerdeführer ein biometrisches Pass vorgelegt und ist legal in die Schweiz eingereist, wodurch er berechtigt ist, sich bis zu 90 Tage visumsfrei im Land aufzuhalten. Auch ein später gestelltes Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ändert daran nichts. Die Ausländerbehörden dürfen in solchen Fällen mit der Prüfung eines Gesuchs um dauerhaften Aufenthalt warten, bis der Ausländer das Land wieder verlassen hat. Es wird betont, dass der Beschwerdeführer während seines visumsbefreiten Aufenthalts nicht erwerbstätig war und somit nicht illegal gehandelt hat.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2012 11 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 28.11.2012 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung bei visumsbefreitem Aufenthalt. Artikel 64 Absatz 1b AuG. Ausländische Personen, welche im Rahmen des visumsbefreiten Aufenthaltes in die Schweiz einreisen und im Anschluss daran um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersuchen, dürfen bis zum Ablauf des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes nicht mit der Begründung aus der Schweiz weggewiesen werden, sie würden nicht über das für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit erforderliche Visum verfügen. Den zuständigen Behörden ist es jedoch erlaubt, mit der materiellen Prüfung des gestellten Gesuches bis zur Ausreise der Betroffenen zuzuwarten. |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Schweiz; Ausländer; Einreise; Erwerbstätigkeit; Gesuch; Ausübung; Visum; Aufenthaltes; Vorinstanz; Absatz; Ausländerinnen; Stellenantritt; -tägige; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Absicht; Visums; Gesuchs; -tägigen; Erwägungen:; Standpunkt; Verbindung; Bundesgesetzes; Ausländergesetz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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