Zusammenfassung des Urteils JSD 2011 10: andere Verwaltungsbehörden
Die Behörde muss nicht auf jedes Gesuch eingehen, das nachträgliche Veränderungen geltend macht, sondern prüfen, ob der Sachverhalt sich seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hat. Nur bei wesentlichen Änderungen muss die Behörde auf ein Anpassungsgesuch eingehen. In einem konkreten Fall beantragt der Beschwerdeführer eine Anpassung seiner Situation, da er nun mit seiner Ehefrau in der Wohnung leben möchte und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Die Behörde muss prüfen, ob diese Veränderungen als wesentlich gelten und ob eine Anpassung der Verfügung notwendig ist. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers stellt eine wesentliche Änderung dar, weshalb die Behörde auf das neue Gesuch eingehen muss. Die Frage, ob das Einverständnis der Vermieterin eine wesentliche Änderung darstellt, bleibt offen. (d)
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2011 10 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 15.11.2011 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anpassung. Eintreten auf ein Gesuch nach einer Abweisung. § 107 Absatz 2g VRG. Die Behörde braucht auf ein Gesuch um Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachträglich wesentlich verändert hat. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, muss jedoch nicht anspruchsverändernd sein: Die wesentliche Änderung einer der Gründe, die zur Abweisung des ursprünglichen Gesuches geführt haben, genügt als Eintretensvoraussetzung. |
Schlagwörter: | Gesuch; Sachverhalt; Verfügung; Anpassung; Recht; Sachverhalts; Behörde; Veränderung; Erlass; Verwaltung; Entscheidung; Mutter; Vermieterin; Ehefrau; Wohnung; Bezug; Erwägungen:; Veränderungen; Vielmehr; Nichteintreten; Begehren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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