Zusammenfassung des Urteils JSD 2008 7: andere Verwaltungsbehörden
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine zwangsweise stationäre Begutachtung und fordert, dass diese auch ambulant durchgeführt werden könnte. Wenn die betroffene Person sich weigert, begutachten zu lassen, kann die Untersuchung zwangsweise ambulant oder stationär durchgeführt werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, auf eine stationäre Begutachtung zu verzichten, wenn eine ambulante Begutachtung möglich und schonender ist. Der Beschwerdeführer hat sich mehrmals geweigert, sich ambulant begutachten zu lassen, obwohl er zuvor damit einverstanden war. Schliesslich wird entschieden, dass die Begutachtung stationär durchgeführt werden soll, um die Voraussetzungen für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zu klären.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2008 7 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 31.10.2008 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Vormundschaftsrecht. Psychiatrische Begutachtung. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Liegen genügend Anhaltspunkte für eine psychiatrische Begutachtung vor, weigert sich die betroffene Person aber, sich begutachten zu lassen, ist die Begutachtung zwangsweise anzuordnen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt es, auf eine stationäre Begutachtung zu verzichten und die Begutachtung ambulant durchzuführen, wenn dies möglich und für die betroffene Person schonender ist. |
Schlagwörter: | Begutachtung; Vorinstanz; Person; Kommentar; Gutachter; Terminen; Gespräch; Erwägungen:; Weigert; Untersuchung; Anstalt; Absatz; Rechtsgrundlage; Erstreckt; Aufenthalt; Psychiater; Stunden; Bestimmungen; Freiheitsentziehung; Bernhard; Schnyder/Erwin; Murer; Berner |
Rechtsnorm: | Art. 374 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Berner Bern, Art. 374 ZGB ZG, 2002 |
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