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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - JGKD 2002 1)

Zusammenfassung des Urteils JGKD 2002 1: andere Verwaltungsbehörden

Die Beschwerdeführerin war direkt betroffen und hatte das Recht, das Rechtsmittel einzureichen. Der Sozialvorsteher hatte vorläufig die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entzogen, obwohl dies normalerweise der Vormundschaftsbehörde obliegt. Es wurde festgestellt, dass die zeitliche Dringlichkeit für diese Massnahme nicht gegeben war und die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss angehört wurde. Der Gehörsanspruch wurde verletzt, was eine Aufhebung des Entscheids erforderlich macht. Es konnte nicht entschieden werden, ob der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit gerechtfertigt war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JGKD 2002 1

Kanton:LU
Fallnummer:JGKD 2002 1
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JGKD 2002 1 vom 25.11.2002 (LU)
Datum:25.11.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 ZGB; § 44 EGZGB; § 9 Absatz 3 GG. Artikel 386 Absatz 2 ZGB kann nur zum Zug kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können. Im Verfahren über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit ist die betroffene Person anzuhören, soweit die Dringlichkeit dies zulässt. Die Beschwerdeinstanz kann den Mangel einer unterlassenen Anhörung nicht heilen, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde verlangt. Der Sozialvorsteher oder die Sozialvorsteherin darf den Entscheid über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit nur dann anstelle des Gemeinderates treffen, wenn dieser derart dringlich ist, dass er nicht bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates aufgeschoben werden kann und die rechtzeitige Einberufung einer früheren Sitzung nicht möglich ist.

Schlagwörter: Handlungsfähigkeit; Massnahme; Person; Entscheid; Entzug; Absatz; Vormundschaftsbehörde; Sozialvorsteher; Anordnung; Anhörung; Verfahren; EGZGB; Breitschmid; Murer; Dringlichkeit; Vorinstanz; Kanton; Luzern; Einladung; Erlass; Entmündigung; Schnyder/Murer; Behörde; Freiheit
Rechtsnorm: Art. 374 ZGB ;Art. 386 ZGB ;
Referenz BGE:109 II 295; 113 II 386;
Kommentar:
Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Peter Breitschmid, Basler Basel, Art. 386 ZGB ZG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts JGKD 2002 1

1. Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). Der Entscheid des Sozialvorstehers wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2002 zugestellt. Ihre Eingabe vom 27. September 2002 (Postaufgabe 30. September 2002) erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Entzug der Handlungsfähigkeit obliegt der Vormundschaftsbehörde (vgl. § 39 Unterabsatz b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB). Vormundschaftsbehörde ist im Kanton Luzern der Gemeinderat des Wohnsitzes der betroffenen Person (§ 37 EGZGB). Im Vormundschaftsrecht ist kantonal nur geregelt, welche Aufgaben von der Vormundschaftsbehörde auf eine Dienststelle übertragen werden können (§ 8 Abs. 3 EGZGB i.V.m. § 3 Abs.1 der Verordnung über das Vormundschaftswesen vom 25. September 2001, SRL Nr. 206), nicht aber, ob der Sozialvorsteher anstelle des Gemeinderates eine vormundschaftliche Massnahme anordnen kann. Nach § 9 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (GG) kann der Sozialvorsteher in seinem Aufgabenbereich in dringenden Fällen vorsorgliche Verfügungen erlassen. Dieses Vorgehen ist beim vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Entscheid derart dringlich ist, dass er nicht bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums aufgeschoben werden kann und die rechtzeitige Einberufung einer früheren Sitzung nicht möglich ist (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Basel 1999, N 23 zu Art. 386 ZGB; vgl. auch Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 136 zu Art. 386 ZGB). Das Kriterium der zeitlichen Dringlichkeit ist streng zu handhaben (Breitschmid, a.a.O., N 23 zu Art. 386 ZGB). Aus den Akten und der Vernehmlassung ist nicht ersichtlich, weshalb der Sozialvorsteher anstelle der Vormundschaftsbehörde den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit über die Beschwerdeführerin anordnen musste. Die Beschwerdeführerin hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit in der Psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Luzern auf. Die zeitliche Dringlichkeit für den vorsorglichen Entscheid des Sozialvorstehers ist nicht erstellt.

3. Nach § 44 Absatz 1 EGZGB ist die betroffene Person vor der Anordnung Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ob die Vorinstanz diesen Anspruch der Beschwerdeführerin gewahrt hat, ist von Amtes wegen zu prüfen.

3.1. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2001 im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen anhören wollen, diese sei aber unentschuldigt nicht erschienen und habe auf der zurückgesandten Einladung festgehalten, diese nicht wahrnehmen zu wollen. Die Vormundschaftsbehörde könne gemäss Artikel 386 ZGB Betroffene provisorisch bevormunden und ihre Handlungsfähigkeit ganz beschränken. Dies dürfe sie auch ohne vorherige Anhörung der Betroffenen tun, wenn grosse Gefahr einer persönlichen finanziellen Schädigung bestehe und sehr wahrscheinlich ein Bevormundungsgrund vorliege.

3.2. Das Verfahren, in dem über den Erlass vorläufiger Massregeln nach Artikel 386 ZGB befunden wird, hat den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zu entsprechen (Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 386 ZGB). In Analogie zu Artikel 374 Absatz 1 ZGB ist die betroffene Person vor Erlass einer Massregel, insbesondere aber vor einer vorläufigen Entmündigung, anzuhören, soweit dies die Dringlichkeit zulässt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 147 zu Art. 386 ZGB). Soweit die Anhörung aus zwingenden Gründen wegen der Dringlichkeit eines Massnahmeentscheids nicht durchgeführt werden kann, sind die versäumten Schritte umgehend nachzuholen (Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 386 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht mündlich befragt worden, wie es in § 44 Absatz 1 EG ZGB vorgeschrieben ist. Dass sie im Mai 2001, also mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Entscheids, von der Vorinstanz für eine mündliche Befragung eingeladen worden war und dieser Einladung keine Folge geleistet hatte, ist unbeachtlich. Leistet die zu entmündigende Person einer ersten Einladung keine Folge, ist sie abgesehen davon ein zweites Mal vorzuladen und polizeilich zuzuführen, wenn sie wiederum nicht erscheint (vgl. Botschaft B 55 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Am 13. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Artikel 397a ZGB in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen. Bei der Überprüfung dieser Massnahme wurde sie am 1. Oktober 2002 von der delegierten Richterin des zuständigen Amtsgerichtes mündlich einvernommen, und am 7. Oktober 2002 wurde sie durch den Regierungsstatthalter angehört. Befindet sich die vom Verfahren betroffene Person in einer Anstalt, so begibt sich die Behörde für die Anhörung nötigenfalls dorthin (BGE 109 II 295 E. 2 S. 297). Bei der Anordnung der hier angefochtenen vormundschaftlichen Massnahme wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeführerin mündlich zu befragen. Die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme und insbesondere der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Deshalb ist die zuständige Behörde gerade in einem solchen Verfahren verpflichtet, die betroffene Person anzuhören. Dies hat die Vorinstanz unterlassen und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Befragung verletzt.

4. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, das heisst, er setzt nicht den Nachweis eines materiellen Interesses voraus; ein Entscheid ist wegen Verletzung der Gehörsrechte auch dann aufzuheben, wenn eine Anhörung am Entscheid materiell nichts geändert hätte (Schnyder/Murer, a.a.O., N 14 zu Art. 374 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine Heilung des Mangels durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich, weil die Anhörung die Anwesenheit eines Mitglieds der entscheidenden Behörde erfordert (vgl. LGVE 1992 III Nr. 7).

5. Über die Frage, ob die Anordnung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB für die Beschwerdeführerin gerechtfertigt war nicht, kann hier somit nicht entschieden werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB eine aussergewöhnlich schwerwiegende Massnahme ist; sie ist insofern die sogar am stärksten in die Freiheit eingreifende vormundschaftliche Vorkehr, weil sie die Entmündigung vorwegnimmt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 71 zu Art. 386 ZGB). Artikel 386 Absatz 2 ZGB kann deshalb nur zum Zuge kommen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vorliegt und dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind, die nicht anders als durch die sofortige Entziehung der Handlungsfähigkeit bewältigt werden können (BGE 113 II 386 E. 3b S. 389 mit weiteren Hinweisen).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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