Zusammenfassung des Urteils GSD 2009 14: andere Verwaltungsbehörden
X beantragte im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Zustellung der Verfahrensakten in verschiedenen Formen. Das Recht auf Akteneinsicht bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, mit einer bundesrechtlichen Minimalgarantie als Rückgriff. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht erlaubt es, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und Kopien anzufertigen, jedoch nicht, sie nach Hause geschickt zu bekommen. Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege haben Parteien das Recht, bestimmte Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Da X nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sein Beschwerdedossier am Sitz des Gesundheits- und Sozialdepartements einzusehen, was er jedoch nicht tat. Somit wurde seinem Antrag auf Akteneinsicht Genüge getan und sein Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten in bestimmten Formen wurde abgewiesen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | GSD 2009 14 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Gesundheits- und Sozialdepartement |
Datum: | 30.09.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Wirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt. |
Schlagwörter: | Akten; Verfahren; Recht; Akteneinsicht; Verwaltung; Verfahrensakten; Ausdruckes; Fotokopien; CD-ROM; Verfahrensrecht; Absatz; Bundesverfassung; Anspruch; Behörde; Anwalt; Praxis; Gesundheits; Antrag; Sozialdepartement; Verwaltungsbeschwerde; Einstellung; Sozialhilfe; Erwägungen:; Teilgehalt; Gehörs; Linie; Rechtsschutz; Minimalgarantie; ützt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 115 Ia 8; 122 I 109; |
Kommentar: | - |
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