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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - GSD 2009 14)

Zusammenfassung des Urteils GSD 2009 14: andere Verwaltungsbehörden

X beantragte im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Zustellung der Verfahrensakten in verschiedenen Formen. Das Recht auf Akteneinsicht bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, mit einer bundesrechtlichen Minimalgarantie als Rückgriff. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht erlaubt es, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und Kopien anzufertigen, jedoch nicht, sie nach Hause geschickt zu bekommen. Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege haben Parteien das Recht, bestimmte Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Da X nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sein Beschwerdedossier am Sitz des Gesundheits- und Sozialdepartements einzusehen, was er jedoch nicht tat. Somit wurde seinem Antrag auf Akteneinsicht Genüge getan und sein Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten in bestimmten Formen wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts GSD 2009 14

Kanton:LU
Fallnummer:GSD 2009 14
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Gesundheits- und Sozialdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid GSD 2009 14 vom 30.09.2009 (LU)
Datum:30.09.2009
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt.
Schlagwörter: Akten; Verfahren; Recht; Akteneinsicht; Verwaltung; Verfahrensakten; Ausdruckes; Fotokopien; CD-ROM; Verfahrensrecht; Absatz; Bundesverfassung; Anspruch; Behörde; Anwalt; Praxis; Gesundheits; Antrag; Sozialdepartement; Verwaltungsbeschwerde; Einstellung; Sozialhilfe; Erwägungen:; Teilgehalt; Gehörs; Linie; Rechtsschutz; Minimalgarantie; ützt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:115 Ia 8; 122 I 109;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts GSD 2009 14

Im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe beantragte X, dass ihm die Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien einer CD-ROM zuzustellen seien.

Aus den Erwägungen:

Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Erst wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesrechtliche Minimalgarantie gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht garantiert das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und auf dem Kopiergerät der Verwaltung selber Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. Hingegen besteht bundesrechtlich kein Anspruch, die Akten nach Hause mitzunehmen sich in irgendeiner Form zuschicken zu lassen (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112, 116 Ia 325 E. 3d S. 327f., 108 Ia 5 E. 2b S. 7; vgl. auch Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2.Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf, Rz. 28 zu Art. 29). Für den Kanton Luzern bestimmt § 48 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), dass die Parteien berechtigt sind, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde bestimmte, im Gesetz aufgezählte Akten einzusehen. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, werden gemäss geltender Praxis die Verfahrensakten diesem zugestellt.

Das kantonale Verfahrensrecht geht mithin in Bezug auf die Akteneinsicht nicht weiter als das Bundesrecht. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, kann er sich auch nicht auf die Praxis berufen, dass die Akten dem Rechtsvertreter zugesandt werden. Mit Schreiben vom 7. September 2009 erhielt der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2009 Gelegenheit, sein Beschwerdedossier auf der Kanzlei des Gesundheitsund Sozialdepartementes einzusehen. X hat diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Damit ist seinem Antrag auf Akteneinsicht Genüge getan. Der Antrag, die Verfahrensakten seien ihm in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien einer CD-ROM zuzustellen, ist abzuweisen. (Gesundheitsund Sozialdepartement, 30. September 2009)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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