Mit Entscheid vom 10. Juli 2008 trat der Gemeinderat auf ein Gesuch von X um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht ein, weil X trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen über seine Wohnungsund Lebenshaltungskosten eingereicht habe und deshalb nicht geprüft werden könne, ob er Anspruch auf Sozialhilfe habe. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat der Gemeinderat mit Entscheid vom 30. Juli 2008 wiederum nicht ein. Am 11. August 2008 erhob X beim Gesundheitsund Sozialdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Er machte dabei geltend, dass sein Rechtsvertreter in den Ferien weile, und führte aus, dass er deswegen um eine Fristverlängerung für die Einreichung des Antrags und dessen Begründung bis 30. September 2008 ersuche. Das Gesundheitsund Sozialdepartement trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3.1 Nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt unter anderem eine fristund formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2e VRG). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Zu prüfen ist daher, ob die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichte Eingabe die formellen Anforderungen an eine Verwaltungsbeschwerde erfüllt.
Gemäss § 133 Absatz 1 VRG muss die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Wenn eine Rechtsschrift unleserlich unverständlich ist nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung Ergänzung (§ 135 Abs. 2 VRG). Werden die gerügten Mängel nach behördlicher Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer ersten Einreichung als richtig eingereicht. Andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein (§ 135 Abs. 3VRG).
3.2 An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135f. mit Hinweisen). Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig unvollständig festgestellt worden sind. Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es darf indessen ergänzend auf Argumente verwiesen werden, die in einem früheren Verfahren geäussert wurden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 zu Art. 32, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, das heisst mehrdeutig sind. Eine Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136 mit Hinweisen; LGVE 1997 II Nr. 48 und 2001 III Nr. 9). Damit eine Begründung überhaupt verbessert ergänzt werden kann, muss mindestens im Ansatz eine Minimalbegründung vorliegen. Fehlt eine sachbezügliche Begründung, das heisst, setzt sich die beschwerdeführende Partei mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, ist nichts zu verbessern (Urteil A 06 115 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. August 2006, S. 4).
3.3 X stellt in der Verwaltungsbeschwerde keinen Antrag. Er ersucht darin im Gegenteil sogar ausdrücklich um eine Fristverlängerung für die Einreichung eines Antrags. Damit erfüllt seine Beschwerde bereits das erste formelle Kriterium von § 133 Absatz 1 VRG nicht. Darüber hinaus enthält die Beschwerde keine Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht einmal in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid des Gemeinderates auseinander. Vielmehr verlangt er auch in Bezug auf die Einreichung einer Begründung ausdrücklich eine Fristverlängerung. Da sich X mit keinem Wort mit den Erwägungen des von ihm angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, gibt es gemäss der oben beschriebenen Rechtslage nichts zu verbessern. Das Ansetzen einer Nachfrist bis zum 30. September 2008 ist nicht möglich. Unter diesen Umständen ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 VRG). (Gesundheitsund Sozialdepartement, 1. September 2008)
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