Zusammenfassung des Urteils BKD 2009 6: andere Verwaltungsbehörden
Die Beschwerdepartei hat ihr Interesse an einer Entscheidung im Verfahren verloren und beantragt, den Fall aufgrund von Kostenersparnis und der Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzustellen. Die Beschwerdeführerin knüpft ihren Verzicht auf die Behandlung der Beschwerde an Bedingungen und lässt ihren Verzichtswillen nicht klar erkennen. Da ihr Schreiben nicht als gültiger Verzicht qualifiziert werden kann, muss die Beschwerde materiell behandelt werden. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, dass das Verfahren gemäss § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege als erledigt erklärt wird.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | BKD 2009 6 |
| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |
| Datum: | 18.08.2009 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Volksschule. Rückzug einer Übertrittsbeschwerde. § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule; § 109 VRG. Der Rückzug einer Beschwerde muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Ein Beschwerderückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. |
| Schlagwörter: | Verzicht; Verfahren; Verwaltungsrechtspflege; Entscheid; Erwägungen:; Entfällt; Laufe; Verfahrens; Interesse; Beschwerdepartei; Sachentscheid; Rückzugs; Parteibegehren; Behörde; Gesetzes; Übung; Gesuch; Rechtspflege; Unabhängig; Wiedererwägungsgesuch; Behandlung; Bedingung; Verzichtswille; Aufgr; Anfechtbarkeit; Entscheides |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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