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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - BKD 2009 6)

Zusammenfassung des Urteils BKD 2009 6: andere Verwaltungsbehörden

Die Beschwerdepartei hat ihr Interesse an einer Entscheidung im Verfahren verloren und beantragt, den Fall aufgrund von Kostenersparnis und der Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzustellen. Die Beschwerdeführerin knüpft ihren Verzicht auf die Behandlung der Beschwerde an Bedingungen und lässt ihren Verzichtswillen nicht klar erkennen. Da ihr Schreiben nicht als gültiger Verzicht qualifiziert werden kann, muss die Beschwerde materiell behandelt werden. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, dass das Verfahren gemäss § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege als erledigt erklärt wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKD 2009 6

Kanton:LU
Fallnummer:BKD 2009 6
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Bildungs- und Kulturdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid BKD 2009 6 vom 18.08.2009 (LU)
Datum:18.08.2009
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Volksschule. Rückzug einer Übertrittsbeschwerde. § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule; § 109 VRG. Der Rückzug einer Beschwerde muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Ein Beschwerderückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Schlagwörter: Verzicht; Verfahren; Verwaltungsrechtspflege; Entscheid; Erwägungen:; Entfällt; Laufe; Verfahrens; Interesse; Beschwerdepartei; Sachentscheid; Rückzugs; Parteibegehren; Behörde; Gesetzes; Übung; Gesuch; Rechtspflege; Unabhängig; Wiedererwägungsgesuch; Behandlung; Bedingung; Verzichtswille; Aufgr; Anfechtbarkeit; Entscheides
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKD 2009 6

Aus den Erwägungen:

1.1 Entfällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse der Beschwerdepartei an einem Sachentscheid, namentlich infolge Rückzugs der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren gestützt auf § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) als erledigt.

1.1.1 Mit Schreiben vom 8. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass - um Kosten zu sparen - "die Übung abgebrochen und der Fall ad acta gelegt" werden solle, sofern ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwartungsgemäss nicht gutgeheissen werden könne. Unabhängig davon sei ihr mitzuteilen, ob "der Entscheid weitergezogen werden" allenfalls "ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden" könne.

1.1.2 Zum einen knüpft die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Behandlung der Beschwerde an eine Bedingung. Zum anderen bleibt ihr Verzichtswille nicht restlos klar. Aufgrund ihrer Frage nach der Anfechtbarkeit "des Entscheides" muss angenommen werden, dass sie eine materielle Beurteilung der Rechtsfrage erwartet. Beschwerdeverzichte sind als gestaltende Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich und müssen ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439; vgl. auch Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 39). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2008 erfüllt dieses Kriterium nicht, weshalb es nicht als gültiger Verzicht qualifiziert werden kann und in diesem Sinn bedeutungslos ist. Dementsprechend ist die Beschwerde materiell zu behandeln. (Bildungsund Kulturdepartement, 18. August 2009)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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